Kleine Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung mit Antwort:Wie soll eine wohnort- und betriebsnahe Beschulung in berufsbildenden Schulen in dünnbesiedelten Regionen gesichert werden?
Vorbemerkung der Abgeordneten
Berufsbildende Schulen in dünnbesiedelten Regionen haben Berichten zufolge für eine Reihe von Berufen zunehmende Schwierigkeiten, eine ausreichende Zahl von Schülerinnen und Schülern für die Bildung einer Schulklasse zu finden und damit ein Ausbildungsangebot für diese Berufe aufrechtzuerhalten. Einem Schreiben der Kreishandwerkerschaft Holzminden zufolge wird nun geplant, dass künftig die Bildung von Klassen mit weniger als sieben Schülerinnen und Schülern ausgeschlossen werden soll. Die Kreishandwerkerschaft Holzminden befürchtet, dass in diesem Fall an der BBS Holzminden keine Klassen mehr für die Bereiche Maurer, Dachdecker, Maler, Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Elektro, Tischler und Bäcker gebildet werden könnten. Da von Holzminden aus aufgrund der Verkehrsanbindung zu den benachbarten BBSen in Hameln, Northeim, Alfeld, Hildesheim und Göttingen unzumutbare Fahrzeiten entstünden, sei zu befürchten, dass es dann nahezu unmöglich werde, für diese Berufe im Landkreis Holzbinden eine Berufsausbildung anzubieten.
Vorbemerkung der Landesregierung
Bei der Beschulung von Auszubildenden im dualen System verfolgt die Landesregierung grundsätzlich das Ziel, ein in der Fläche möglichst wohnort- bzw. betriebsnahes sowie qualitativ hochwertiges berufsschulisches Unterrichtsangebot vorzuhalten. Das Land gibt lediglich in Form eines Stundenbudgets für Lehrkräfte einen Rahmen vor. Die berufsbildenden Schulen erhalten durch eine entsprechende Budgetzuweisung für Berufsschulklassen ab sieben Schülerinnen und Schülern 80 % des Lehrkräftebudgets. Ab 14 Schülerinnen und Schülern werden 100 % des Budgets zugewiesen. Die jeweiligen Schulträger müssen nach § 106 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) initiativ werden, wenn es die Entwicklung der Schülerzahlen erfordert. Die Schülerzahlen sind abhängig von der Ausbildungsbereitschaft der Betriebe in der Region. Bei der Gestaltung des Bildungsangebots in der Berufsschule bewegen sich die berufsbildenden Schulen stets im Spannungsfeld zwischen den ausbildenden Betrieben, den Schulträgern und dem Land.
Gemäß § 15 NSchG in Verbindung mit § 21 NSchG werden in einer Klasse der Berufsschule einzelne oder mehrere Ausbildungsberufe unterrichtet. Die Klassenbildung in der Berufsschule ist im dritten Abschnitt Ziffern 1.1, 2 und 3 der Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) geregelt. Danach ist unter bestimmten Voraussetzungen eine gemeinsame Beschulung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Ausbildungsberufe möglich. Ferner ist definiert, dass die Klassenbildung im Entscheidungs- und Verantwortungsbereich der einzelnen berufsbildenden Schule liegt. Basis hierfür ist das den berufsbildenden Schulen zur Verfügung gestellte Lehrkräftesollstundenbudget. Für die Berufsschule gilt dabei grundsätzlich, dass nicht Klassen als Organisationsform von Unterricht, sondern jahrgangsweise gegliederte Gruppen maßgeblich für die Budgetzuweisung sind. Für die Budgetzuweisung relevant ist entsprechend nicht die jeweilige Klassengröße, sondern die Anzahl von Schülerinnen und Schülern, die eine Gruppe bilden (unabhängig von der gebildeten Klassenzahl und der Aufteilung der Schülerinnen und Schüler, die eine Gruppe bilden, auf verschiedene Klassen). Die Anzahl von sieben Schülerinnen und Schülern ist entsprechend nicht als Mindestgröße einer Klasse definiert, sondern (mit Ausnahme der Berufsschulklassen in den Justizvollzugsanstalten, den Berufsbildungswerken, den durch die Arbeitsagentur geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen und den Klassen in den Werkstätten für Behinderte) als Mindestzahl einer Gruppe, ab der eine berufsbildende Schule Budgetanteile erhält.
1. Trifft es zu, dass die Landesregierung plant, dass künftig die Bildung von Berufsschulklassen mit weniger als sieben Schülerinnen und Schülern ausgeschlossen werden soll?
Auf Grundlage der Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (Ziffer 3.2 des dritten Abschnittes zur Berechnung des Lehrkräftesollstunden-Budgets der Schule) wird für die Beschulung von Klassen mit weniger als sieben Schülerinnen und Schülern bereits heute kein Budget zur Verfügung gestellt.
Ermöglicht wird zukünftig die Beschulung affiner Berufe bei Bildungsgängen, in denen die Anzahl der Schülerinnen und Schüler kleiner als sieben ist, in einer gemeinsamen Gruppe von mindestens sieben Schülerinnen und Schülern. Niedersachsen liegt damit mit einer Mindestschülerzahl von sieben in der Berufsschule weit unterhalb vergleichbarer Zahlen anderer Flächenbundesländer.
2. In welchen BBSen gibt es derzeit für welche Berufe Klassen mit weniger als sieben Schülerinnen und Schülern?
In der als Anlage beigefügten Tabelle (Stichtag der Erhebung: 15.11.2018) werden entsprechend der Vorbemerkung der Landesregierung Berufsschulgruppen (nicht Klassen) mit weniger als sieben Schülerinnen und Schülern differenziert nach berufsbildender Schule, Ausbildungsberuf und Ausbildungsjahr im laufenden Schuljahr 2018/2019 (inkl. der Berufsschulklassen in den Justizvollzugsanstalten, den Berufsbildungswerken, den durch die Arbeitsagentur geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen und den Klassen in den Werkstätten für Behinderte) dargestellt.
3. Welche Fahrtzeiten würden nach Kenntnis der Landesregierung für die Schülerinnen und Schüler dieser Klassen entstehen, wenn sie künftig eine benachbarte Berufsschule besuchen müssten?
Diese Daten liegen der Landesregierung nicht vor.
Eine pauschale Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, da die Fahrtzeiten von Berufsschulstandort, Wohnort und Sitz des Ausbildungsbetriebes der Auszubildenden abhängen.
Teil 2:
1. Welche Fahrtzeiten für Auszubildende zu ihrer Ausbildungsschule und/oder zu ihrem Ausbildungsplatz sind nach Auffassung der Landesregierung zumutbar?
Die Grenzen der Belastbarkeit im Rahmen der Schülerbeförderung im Sinne des § 114 NSchG werden mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „unter zumutbaren Bedingungen“ definiert. Eine nähere Begriffskonkretisierung ist im Niedersächsischen Schulgesetz nicht enthalten, weil diese nicht einheitlich und ohne Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Situation erfolgen könnte.
Einzelheiten zur Durchführung der Schülerbeförderung haben die Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis als Träger der Schülerbeförderung in Satzungen verankert. Unter Berücksichtigung einer umfänglichen Rechtsprechung hat sich eine gefestigte Praxis der kommunalen Ebene entwickelt, die sich auch in den Satzungen der Träger der Schülerbeförderung widerspiegelt. Darin werden sehr häufig 90 Minuten als zumutbare Schulwegzeit für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II, zu dem auch die berufsbildenden Schulen zählen, für den Weg zwischen Wohnung und Schule in einer Richtung definiert.
2. Mit welchen Konzepten will die Landesregierung der Befürchtung der Kreishandwerkerschaft Holzminden begegnen, dass es durch einen Ausschluss von Berufsschulklassen mit weniger als sieben Schülerinnen und Schülern künftig noch wesentlich schwer werden könnte, im Landkreis Holzminden offene Lehrstellen für die betroffenen Berufe zu besetzen?
Zur Stärkung bzw. Absicherung eines möglichst breiten Bildungsangebots wurde zwischen dem Berufskolleg Kreis Höxter (NRW) und der BBS - Georg-von Langen-Schule - Holzminden eine Bildungskooperation im Bereich der Berufsschule vereinbart. Darüber hinaus ist die BBS Holzminden (gemeinsam mit der BBS Duderstadt) in ein Innovationsvorhaben im Bereich „blended learning“ eingebunden. Die in der Region entwickelten Projekte werden durch das Kultusministerium intensiv unterstützt. Solche Projekte können als Beispiel guter Praxis auch für andere Bildungsgänge dienen, um künftig in ländlichen Regionen ein breites Bildungsangebot zu erhalten.
Darüber hinaus wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Wie soll eine wohnort- und betriebsnahe Beschulung in berufsbildenden Schulen in dünnbesiedelten Regionen gesichert werden (Teil 1)?“ - Drs. 18/3357 verwiesen.
3. Mit welchen Konzepten will die Landesregierung landesweit sicherstellen, dass auch für Schülerinnen und Schüler in dünnbesiedelten Regionen ein ausreichendes Angebot an Berufsschulplätzen vorhanden ist, sodass auch dort Lehrstellen besetzt werden können?
Im Spannungsfeld zwischen der Ermöglichung einer wohnort- bzw. betriebsnahen sowie qualitätsvollen Beschulung von Auszubildenden einerseits und der Bündelung von Ressourcen andererseits ist es erforderlich, dass die Schulträger vor Ort mit Beratung und Unterstützung durch die Landesschulbehörde eine Planung für ein Berufsschulangebot in ihrer Region vornehmen. Durch ein im Rahmen des „Bündnis Duale Berufsausbildung“ im Jahr 2019 weiterzuentwickelndes Regionalmanagement sollen verstärkt berufsbildende Schulen als regionale Kompetenzzentren in Abstimmung aller Akteure vor Ort vernetzt agieren, um die Erstausbildung in einer Region durch Bündelung der Ressourcen weiter zu optimieren. Dabei wird auch eine Intensivierung der Zusammenarbeit von berufsbildenden Schulen im Hinblick auf die Kooperation bei der Beschulung der Fachstufen bei gleichzeitiger wohnortnaher Beschulung in den Grundstufen in bestimmten Berufen bzw. Berufsgruppen angestrebt.
Dieser Prozess soll durch die folgenden Maßnahmen des Kultusministeriums flankiert werden:
– Die Möglichkeiten gemeinsamer Beschulung von affinen Berufen (Berufsgruppen) werden fest- gelegt und teilweise ausgeweitet.
– Die Beschulungsorganisation zur Unterstützung ortsnaher Beschulungsmöglichkeiten an den berufsbildenden Schulen wird flexibilisiert.
– Es wird geprüft, ob eine Erstattung der Fahrt- und Unterbringungskosten, die Auszubildenden beim Besuch von überregionalen Fachklassen entstehen, möglich ist.