Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung :Was tut die Landesregierung zur Behebung des Fachkräftemangels im Kita-Bereich?

Vorbemerkung der Abgeordneten

In einer Onlinekundgebung am 18.11.2020 überreichten Kita-Beschäftigte 15 000 Unterschriften an Kultusminister Tonne. Die Forderungen nach besseren Rahmenbedingungen im Arbeitsfeld Kita beziehen sich vor allem auf Entlastungen im Arbeitsalltag sowie die Verbesserung der Ausbildungssituation. Hierzu wurde vor allem auf zwei Studien verwiesen, die die Arbeitsbelastung einerseits und den Abgang von Fachkräften nach wenigen Jahren im Arbeitsfeld andererseits belegen sollen. Demnach sind die Aufgaben für Kita-Fachkräfte in den letzten Jahren weiter gewachsen, Entlastungen wie etwa die Verfügungszeiten sind im Gegenzug jedoch nicht angepasst worden. „Knapp ein Drittel der Befragten wechselte innerhalb der ersten fünf Berufsjahre, unabhängig vom Qualifikationsprofil, mindestens einmal die Stelle. Mit diesen Stellenwechseln geht häufig eine Wegbewegung aus dem Arbeitsfeld Kindertageseinrichtung einher. In der quantitativen Befragung lassen sich als Gründe für die hohe Fluktuation vor allem inhaltliche Aspekte wie mangelnde Qualität der Bildungs-, Erziehungsund Betreuungsarbeit in der Einrichtung oder Unzufriedenheit mit den eigenen Tätigkeiten identifizieren.“ (S. 34)

Kultusminister Tonne verwies bei der Kundgebung als Antwort an mehreren Stellen auf die ausgelaufene Richtlinie QuiK sowie die derzeit gültige Richtlinie Qualität. Außerdem wurde auf der Onlinekundgebung das Kindeswohl angesprochen, das laut einiger Kita-Beschäftigter unter den derzeitigen Rahmenbedingungen leide. Demnach komme es aufgrund der derzeitigen Rahmenbedingungen sowohl zu einer Zunahme von direkter Gewalt gegen Kinder als auch zu einer Einschränkung von Kinderrechten wie Selbstbestimmung und Partizipation.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Landesregierung hat durch die Einführung des Niedersachsenplans „Mehr Fachkräfte für die Kita!“, die Einführung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten“ (QuiK) und die anschließende „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Gewinnung von Fachkräften“ (Qualität in Kitas) deutlich gemacht, dass sie dem Fachkräftemangel in den Einrichtungen entgegenwirkt und intensiv an der weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen in den Kindertageseinrichtungen arbeitet. Dies gilt insbesondere auch in Krisenzeiten, wie aktuell durch den Ausbruch der COVID-19-Pandemie.

Gemäß der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten“ (QuiK) wurde im Förderzeitraum 2017 bis 2019 die Beschäftigung von zusätzlichen Fach- und Betreuungskräften in Gruppen, in denen überwiegend Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt betreut werden, gefördert. Sofern keine gemäß § 4 Abs.1 KiTaG qualifizierte Fachkraft zur Verfügung stand, konnten auch andere geeignete Kräfte eingesetzt werden, die die Aufnahmevoraussetzungen für den Einstieg in die Klasse 2 der Berufsfachschule Sozialpädagogische Assistentin oder Sozialpädagogischer Assistent (Quereinstieg) erfüllten, um gegebenenfalls einen Quereinstieg in die Ausbildung zu absolvieren. Die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Gewinnung von Fachkräften“ (Qualität in Kitas) knüpft seit 01.01.2020 an die vorherige Richtlinie „QuiK“ an, ersetzt diese und verfolgt ebenfalls das Ziel der Personalgewinnung und Personalbindung.

Weiterhin wurden durch den Niedersachsenplan „Mehr Fachkräfte für die Kita!“ die Auszubildendenzahlen gesteigert, indem die Ausbildungsformen beispielweise für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger geöffnet, die Zulassungsvoraussetzungen erweitert sowie die Möglichkeit der tätigkeits- und berufsbegleitenden Ausbildung geschaffen wurden. Interessant ist festzuhalten: Die Landesregierung hat die Rahmenbedingungen durch die Einführung von dritten Kräften in Krippengruppen und die Finanzierung von Zusatzkräften in Kindergartengruppen seit 2015 stufenweise verbessert und damit zu einer Entlastung der in Kindertageseinrichtungen tätigen Regelkräfte beigetragen.

1. Wie viele Ausbildungsplätze für sozialpädagogische Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen wurden seit dem Start des „Niedersachsenplans für mehr Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen“ geschaffen (bitte nach Schuljahr und Kommunen gestaffelt sowie für Berufsfachschulen [sozialpädagogische Assistenz] und Fachschulen [Erzieherin und Erzieher] einzeln auflisten)?

Die folgenden Tabellen stellen die Anzahl der Auszubildenden der Schulformen in den jeweiligen (ehemaligen) Regionalabteilungen der Landesschulbehörde dar. Ein Anstieg der Auszubildendenzahlen ist in jedem Schuljahr zu erkennen. Dies ist u. a. auf die Einführung des Niedersachsenplans „Mehr Fachkräfte für die Kita!“ zurückzuführen.

(Tabelle in Drucksache einsehbar, siehe oben rechts)

Die von den öffentlichen Schulen zur Verfügung gestellten Schulplätze in Fachschulen bzw. Berufsfachschulen hängen von verschiedenen Faktoren der einzelnen BBS ab (z. B. personelle Situation in einzelnen beruflichen Fachrichtungen bzw. Unterrichtsfächern, räumliche Situation auch vor dem Hintergrund der Anzahl der zu beschulenden Schülerinnen und Schüler in anderen Schulformen usw.), auf die MK keinen oder nur mittelbaren Einfluss hat. Die von den BBS zur Verfügung gestellten Kapazitäten sind gemäß § 3 der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) im Benehmen mit dem Schulträger festgelegt.

 

2. Wie viele Ausbildungsplätze davon wurden besetzt?

Zur Beantwortung wird auf die Anlage 1 verwiesen.

– 2-jährige Berufsfachschule Sozialpädagogische(r) Assistent(in) in Vollzeit: siehe Tabellenblatt 1,

– Berufsfachschule Sozialpädagogische(r) Assistent(in) in Teilzeit: siehe Tabellenblatt 2,

– 2-jährige Berufsfachschule Sozialpädagogik in Vollzeit: siehe Tabellenblatt 3,

– 2- und mehrjährige Fachschule Sozialpädagogik in Vollzeit: siehe Tabellenblatt 4,

– 2- und mehrjährige Fachschule Sozialpädagogik in Teilzeit: siehe Tabellenblatt 5.

 

3. Wie viele Bewerberinnen und Bewerber mussten abgelehnt werden?

Hierüber liegen der Landesregierung keine Daten vor. Bewerberinnen und Bewerber bewerben sich häufig bei mehreren Schulen und für unterschiedliche Ausbildungsgänge, sodass keine validen Daten zur Beantwortung der Frage verfügbar sind.

 

4. Welche Ursachen liegen bei den Schulen vor, wenn sie nicht ausreichend Plätze für alle Bewerberinnen und Bewerber bereitstellen können?

In der Regel ermöglichen die sächliche / räumliche oder die personelle Ausstattung an einzelnen Standorten keine weitere Ausdehnung des Bildungsangebotes. Aufgrund des mittlerweile vielschichtigen Angebotes in Teilzeitform werden aber in weiten Teilen Niedersachsens ausreichend Ausbildungsplätze seitens der Schulen vorgehalten.

Es gibt auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich einen Mangel an geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern für die berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik. Einige Schulen können ausgeschriebene Stellen nicht besetzen und aus diesem Grund z. B. keine zusätzlichen Klassen oder neuen Bildungsgänge einrichten. Hierbei gibt es regionale Unterschiede. In einigen ländlichen Regionen, z. B. Cuxhaven, tritt der Mangel an Fachkräften im Bereich der Sozialpädagogik verstärkt und bereits längerfristig auf. In anderen Regionen konnten die Schulen ausreichend geeignete Lehrkräfte einstellen.

 

5. Wie viele Teilzeitausbildungsplätze wurden geschaffen, und wie viele davon wurden besetzt (bitte nach Schuljahr und Kommunen gestaffelt)?

Zur Beantwortung wird auf die Anlage 1 verwiesen:

Berufsfachschule Sozialpädagogische(r) Assistent(in) in Teilzeit siehe Tabellenblatt 2 sowie 2- und mehrjährige Fachschule Sozialpädagogik in Teilzeit siehe Tabellenblatt 5.

Ergänzend ist aus den Anlagen 2 und 3 „Schulstandorte tätigkeitsbegleitende Ausbildung Klasse 2 BFS Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent“ sowie „Schulstandorte Fachschule Teilzeit“ das Angebot an Teilzeitformen der oben genannten Schulformen zu entnehmen. 

 

6. Wie viele dieser Teilzeitplätze werden über die Richtlinie QuiK bzw. die Richtlinie Qualität gefördert?

Gemäß der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten“ (QuiK) wurde im Förderzeitraum 2017 bis 2019 die Beschäftigung von zusätzlichen Fach- und Betreuungskräften in Gruppen, in denen überwiegend Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt betreut werden, gefördert. Sofern keine gemäß § 4 Abs.1 KiTaG qualifizierte Fachkraft zur Verfügung stand, konnten auch andere geeignete Kräfte eingesetzt werden, die die Aufnahmevoraussetzungen für den Einstieg in die Klasse 2 der Berufsfachschule Sozialpädagogische Assistentin oder Sozialpädagogischer Assistent (Quereinstieg) erfüllten, um gegebenenfalls einen Quereinstieg in die Ausbildung zu absolvieren.

Im Förderzeitraum 2017/2018 wurden über die Richtlinie Quik insgesamt 2 248 Betreuungskräfte in Voll- und Teilzeit gefördert, davon erfüllten 901 Beschäftigte die Voraussetzungen für den Quereinstieg in die tätigkeitsbegleitende Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin / zum Sozialpädagogischen Assistenten. Für den Förderzeitraum 2018/2019 waren dies 864 Beschäftigte. Die Anzahl dieser Kräfte, die tatsächlich eine tätigkeitsbegleitende Ausbildung absolviert haben, ist der Landesregierung nicht bekannt, da diese Anforderung keine zwingende Voraussetzung für den Erhalt von Fördermitteln war und diese Daten nicht erfasst wurden.

Gemäß der seit dem 01.01.2020 geltenden „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Gewinnung von Fachkräften“ (Qualität in Kitas) werden mit dem Ziel der Personalgewinnung und Personalbindung u. a. sogenannte Zusatzkräfte in der Leitung, Zusatzkräfte in der Betreuung und Zusatzkräfte in der Ausbildung gefördert. Über die Richtlinie „Qualität in Kitas“ wird die Beschäftigung von Kräften gefördert, die tätigkeitsbegleitend die Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin / zum Sozialpädagogischen Assistenten absolvieren. Die Richtlinie „Qualität in Kitas“ knüpft sowohl mit der Förderung von Zusatzkräften in Betreuung als auch von Zusatzkräften in Ausbildung an die Vorgängerrichtlinie QuiK an. Da der erste Zwischennachweis über die Verwendung der über die Richtlinie „Qualität in Kitas“ zur Verfügung gestellten Mittel von den örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe erst bis zum 30.04.2021 zu erbringen ist, liegen noch keine Auswertungen über die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse vor. Bei der Antragstellung planten 48 der 54 Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger, dass insgesamt 1 733 Beschäftigte in Teilzeit mit Mitteln der Förderrichtlinie eine Ausbildung absolvieren sollen.

 

7. Wie verhält sich die Verteilung dieser geförderten Teilzeitplätze auf öffentliche und freie Träger sowie auf städtische und ländliche Gebiete in Niedersachsen?

Eine erste, noch nicht vollständig abgeschlossene Auswertung der Verwendungsnachweise im Rahmen der Richtlinie QuiK liegt bislang erst für das Kindergartenjahr 2017/2018 vor. Diese lässt eine Differenzierung nach öffentlichen und freien Trägern bzw. nach städtischen und ländlichen Gebieten in Niedersachsen nicht zu.

Im Rahmen der Richtlinie „Qualität in Kitas“ werden die im Zwischennachweis zum 30.04.2021 erhobenen Daten zu den eingestellten Zusatzkräften in Ausbildung differenziert nach den örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe vorliegen.

 

8. Wie viele Quereinsteigerinnen und -einsteiger konnten gewonnen werden (bitte nach Schuljahr und Orten gestaffelt und differenziert nach anerkannten anderen Ausbildungen, Einstieg in die 1. Klasse Erzieherinnen und Erzieher [z. B. Logopädie, Ergotherapie] und Anerkennung ausländischer Abschlüsse)?

Hierüber liegen der Landesregierung keine Daten vor.

 

9. Wie viele Personen konnten durch Anerkennung der beruflichen Vorbildung in Gesundheitsberufen ihre Ausbildung zur Erzieherin / zum Erzieher auf zwei Jahre verkürzen?

Hierüber liegen der Landesregierung keine Daten vor.

 

10. Wie viele Personen haben Interesse an der Anerkennung einer pädagogischen Ausbildung, die nicht in Deutschland abgeschlossen wurde (bitte für die vergangenen vier Jahre aufführen)?

Im Jahr 2016 haben 96 Personen einen Antrag auf Anerkennung ihrer pädagogischen Ausbildung gestellt, im Jahr 2017 117 Personen, im Jahr 2018 132 Personen und im Jahr 2019 116 Personen.

 

11. Wie schätzt die Landesregierung die Arbeitsbelastung der Erzieherinnen und Erzieher im Kita-Bereich ein?

Es gibt für Niedersachsen keine detaillierten Befragungen von in Kindertageseinrichtungen tätigen Erzieherinnen und Erziehern zu ihrer derzeitigen Arbeitsbelastung.

Punktuelle Rückmeldungen aus der Praxis verdeutlichen aber, dass in der jetzigen angespannten Pandemie-Situation aufgrund der Menge an zu beachtenden Sonderregelungen, Einschränkungen und besonderen Herausforderungen, die dieses Thema mit sich bringt, von zusätzlichen Belastungen auszugehen ist. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen.

 

12. Teilt die Landesregierung die Einschätzung von ver.di, dass die Arbeitsbelastung der Erzieherinnen und Erzieher im Kita-Bereich zugenommen hat?

Die in der Vorbemerkung der Abgeordneten erwähnten Studien wurden nicht spezifisch für Niedersachsen erstellt. Inwieweit hier die erwähnten Aussagen zur Zunahme von Arbeitsbelastung von Erzieherinnen und Erziehern im Kita-Bereich für Niedersachsen zu einzelnen Punkten repräsentativ und belastbar sind, kann nicht beurteilt werden.

Die Landesregierung kann Einschätzungen von Expertinnen und Experten nachvollziehen, wonach die körperlichen und psychischen Belastungen dem Berufsbild immanent sind. Der Träger der Kita muss hier seiner Verantwortung als Arbeitgeber gerecht werden; zum einen durch angemessene personelle wie sächliche Ausstattung und eine verantwortungsvolle Mitarbeiterführung und zum anderen durch angemessene Arbeitsschutzmaßnahmen wie regelmäßige Gefährdungsbeurteilungen und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung. Auch ist der Arbeitgeber verantwortlich für die Bereitstellung von Supervision, Fachberatung und Fortbildungen - auch um etwaigen Belastungen und besonderen Anforderungen Rechnung zu tragen.

Die Landesregierung erkennt die besonderen Anforderungen an die Vermittlung frühkindlicher Bildung in Kindertageseinrichtungen an und unterstützt die hier tätigen Fachkräfte mit zahlreichen Initiativen. So wurden in den vergangenen Jahren mit dem „Niedersächsischen Curriculum zur Qualifizierung von Fachberaterinnen und Fachberatern für Kindertageseinrichtungen“ sowie den „Curricularen Grundlagen für die Qualifizierung von Leitungen von Kindertageseinrichtungen“ zwei Curricula für Fortbildungen entwickelt. Diese Fortbildungen stärken die Rolle der Fachberatung und der Einrichtungsleitung im Hinblick auf ihre jeweilige Verantwortung gegenüber dem Wohlergehen von in Kindertageseinrichtungen tätigem Personal sowie berufliche Entwicklungs- und Karrieremöglichkeiten für Erzieherinnen und Erzieher. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Berufszugang trägt die Landesregierung dafür Sorge, dass in Kindertageseinrichtungen tätige Regelkräfte mindestens auf dem Niveau von DQR 4 (Sozialpädagogische Assistenzberufe im Deutschen Qualifikationsrahmen) und die Gruppen- bzw. Einrichtungsleitung mindestens auf dem Niveau von DQR 6 (Sozialpädagogische Fachkräfte im Deutschen Qualifikationsrahmen) qualifiziert werden.

Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob die in den Studien erwähnte fehlende gesellschaftliche Anerkennung und finanzielle Wertschätzung des Berufes zu einer erhöhten Belastung bei pädagogischen Fachkräften führen. So sind die Gehälter der Beschäftigten in der frühkindlichen Bildung - auch außerhalb des öffentlichen Dienstes und ohne Tarifbindung - basierend auf der Entgeltstatistik des „Fachkräftebarometers Frühe Bildung 2019“ (WiFF) seit 2012 um knapp 16 % gestiegen, und damit deutlich stärker als die durchschnittliche Steigerung der Gehälter von rund 11 %. Die Landesregierung erkennt die besondere gesellschaftliche Relevanz der Tätigkeit von Erzieherinnen und Erziehern für die elementare Bildung von Kindern an.

 

13. Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, inwiefern hat die Arbeitsbelastung zugenommen, welche Aufgaben sind hinzugekommen, und wie will die Landesregierung auf die Belastung reagieren?

Der Umgang mit den vielfältigsten Familienkulturen mit allen damit einhergehenden Herausforderungen sprachlicher oder interkultureller Art, Verunsicherung unter den Erziehungsberechtigten in Bezug auf die Erziehungsformen sowie zunehmender Unterstützungs-/Förderbedarf bei den Kindern (sozial-emotional, sprachlich, motorisch etc.) fordern Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen heraus.

Die Landesregierung hat diesem Umstand Rechnung getragen und in den letzten Jahren für eine vierstellige Anzahl von Fachkräften in Kindertageseinrichtungen Fortbildungsangebote finanziert und in ihrer Qualität gesichert. Im Rahmen dieser landesweiten Fortbildungsinitiativen wurden besondere Anforderungen adressiert, denen sich Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen stellen müssen. Zu diesen zählen u. a. soziale und kulturelle Vielfalt sowie die integrative Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung.

Zur Entlastung in Krippengruppen erfolgte seit 2015 die schrittweise Einführung einer dritten pädagogischen Assistenzkraft bei mindestens elf belegten Plätzen, die seit dem 01.08.2020 im vollen Umfang der Betreuungszeit dieser Gruppen mit 100 % der Finanzhilfepauschale für sonstige Fach und Betreuungskräfte finanziert wird. Seit 2017 werden in Kindergartengruppen zur Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssels und zur Gewinnung und Bindung von angehenden Fachkräften Zusatzkräfte über die Richtlinien „QuiK“ und „Qualität in Kitas“ zu 100 % durch das Land gefördert.

Sofern Arbeitgeber aufgrund besonderer Anforderungen und Belastungen zusätzliche Verfügungs- und Leitungsfreistellungsstunden gewähren, finanziert die Landesregierung diese im Kindergartenjahr 2020/2021 mit einer Finanzhilfe von 56 % für Krippengruppen, 57 % für Kindergartengruppen und 20 % für Hortgruppen. 

 

14. Wie viele Erzieherinnen und Erzieher beenden die Ausbildung vorzeitig?

In der Fachschule Sozialpädagogik sind folgende Zahlen über Ausbildungsabbrüche zu verzeichnen (öffentliche berufsbildende Schulen und Schulen in freier Trägerschaft aggregiert):

(Tabelle in Drucksache einsehbar, siehe oben rechts)

15. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse über den Abgang von Fachkräften nach wenigen Jahren im Arbeitsfeld vor? Wenn ja, wie hoch ist dieser Abgang? Wie verhält sich dieser Abgang zu vergleichbaren Arbeitsfeldern?

Es liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse über den Abgang von Fachkräften im Berufsfeld der Kindertagesbetreuung für Niedersachsen vor. Auch bundesweit gibt es kaum empirische Studien zur beruflichen Mobilität im frühkindlichen Sektor. Die aktuell erschienene Studie des DJI/TU Dortmund konstatiert, dass Beschäftigte in einer Kindertageseinrichtung ihre Tätigkeit neben Abgängen aus Altersgründen vor allem aufgrund einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aus familiären Gründen, aufgrund eines Wechsels in eine andere Tätigkeit, zu einem anderen Arbeitgeber, in ein anderes Berufsfeld oder zur Aufnahme einer (weiteren) Ausbildung beenden.

 

16. Kann die Landesregierung bestätigen, dass „knapp ein Drittel der Befragten innerhalb der ersten fünf Berufsjahre, und zwar unabhängig vom Qualifikationsprofil, mindestens einmal die Stelle“ wechselte?

Zur beruflichen Fluktuation innerhalb der ersten fünf Berufsjahre liegen der Landesregierung keine empirisch abgesicherten Erkenntnisse vor. Im Berufsfeld der Kindertageseinrichtungen sind befristete Anstellungen (ebenso wie Teilzeitanstellungen) gleichwohl keine Seltenheit. Im Fachkräftebarometer 2019 wird dazu ausgeführt, dass bundesweit 13 % des pädagogischen und leitenden Personals befristet angestellt sind, während dies auf dem Gesamtarbeitsmarkt nur bei 9 % der Beschäftigten der Fall ist. Eine hohe Anzahl an Neueinstellungen, die bisweilen zunächst befristet erfolgen, sowie vor allem ein überdurchschnittlich hoher Anteil an Elternzeitvertretungen tragen zu der Quote bei. Die durchschnittliche Betriebszugehörigkeit jedoch liegt bei 10,3 Jahren und damit im mittleren Bereich. Spezifische Erkenntnisse zu der Situation in Niedersachsen liegen der Landesregierung nicht vor.

 

17. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um Erzieherinnen und Erzieher in der Ausbildung bzw. im Beruf zu halten?

Die Landesregierung hat sich im Rahmen zahlreicher Initiativen für eine Verbesserung der Bedingungen im Arbeitsfeld der Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen eingesetzt. Ein besonderer Fokus lag hier auf der Verbesserung der Strukturqualität und der Fachkraft-Kind-Relation, d. h. der gleichzeitigen Anwesenheit von Fachkräften während der Betreuungszeit einer Gruppe. Diese Strukturqualität für die Betreuung von Krippen- und Kindergartenkinder ist in Niedersachsen besser als im bundesweiten Durchschnitt.

Auf die Ausführungen zu den Fragen 11 und 13 wird darüber hinaus verwiesen.

Damit angehende sozialpädagogische Fachkräfte schon während ihrer Ausbildung für ihre zukünftigen Aufgaben und Anforderungen praxisnah vorbereitet werden, hat die Landesregierung das „Curriculum Praxismentoring“ erarbeitet und auf dieser Grundlage in den letzten zwei Jahren für rund 800 Praxisanleiterinnen und -anleiter kostenlose Fortbildungen angeboten. Mit den im Rahmen dieser Fortbildungen vermittelten Kompetenzen können diese Praxismentorinnen und -mentoren nun dafür Sorge tragen, dass angehende Sozialpädagogische Assistentinnen / Sozialpädagogische Assistenten und Erzieherinnen/Erzieher während ihrer berufspraktischen Ausbildungsphasen in Kindertageseinrichtungen gut betreut und in ihrem beruflichen Werdegang bestärkt werden.

 

18. Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Landesregierung über den Niedersachsenplan hinaus, um dem Fachkräftemangel im Kita-Bereich zu begegnen?

Die Landesregierung hat über substanzielle Verbesserungen der Strukturqualität in Krippen- und Kindergartengruppen dafür Sorge getragen, dass einzelne Fachkräfte entlastet werden und die Attraktivität des Berufsfeldes der Kindertagesbetreuung gesteigert wird. Auf die Ausführungen zu den Fragen 11, 13 und 17 wird verwiesen.

Um dem aktuell hohen Fachkräftebedarf Rechnung zu tragen, sind im Gesetzentwurf zum Niedersächsischen Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) Regelungen zur Erweiterung des Berufszugangs für akademische Abschlüsse mit Wirkung zum 01.08.2021 vorgesehen. Auf die Ausführungen zu Frage 30 wird verwiesen.

 

19. Hat die Landesregierung Informationen über eine Zunahme von Gewalt gegen Kinder in niedersächsischen Kitas? Wenn ja welche?

Der Landesregierung liegen keine Meldungen über die Zunahme von Gewalt gegen Kinder in niedersächsischen Kindertageseinrichtungen vor.

In allen niedersächsischen Kindertageseinrichtungen soll seit 2014 ein institutionelles Kinderschutzkonzept vorliegen. Hierin ist u. a. auszuführen, wie die Beschäftigten der Kindertageseinrichtung einer wie auch immer gearteten Gewalt - physisch, verbal, seelisch - präventiv und intervenierend begegnen wollen. Durch Festlegung von Qualitätsmaßnahmen sollen der Schutz vor Gewalt, die Prävention von Machtmissbrauch sowie die Intervention beim Verdacht auf Grenzverletzungen in Einrichtungen verbessert bzw. gewährleistet werden.

Weiterhin ist gesetzlich geregelt, dass einschlägig vorbestrafte Personen von einer Tätigkeit in Kindertageseinrichtungen ausgeschlossen sind (§ 72 a SGB VIII).

Daneben sind Träger von betriebserlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen nach § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich Ereignisse oder Entwicklungen anzuzeigen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Die Regelung soll sicherstellen, dass möglichst frühzeitig Gefährdungssituationen oder negativen Entwicklungen entgegengewirkt werden kann.

 

20. Wie schätzt die Landesregierung die Wahrung der Kinderrechte in den niedersächsischen Kitas ein?

Nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII bedarf der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, für den Betrieb der Kindertagesstätte einer Erlaubnis. Diese ist u. a. zu erteilen, wenn zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Insofern ist gesetzlich festgeschrieben und vor Erteilung einer Betriebserlaubnis durch die aufsichtführende Behörde zu prüfen, dass in einer Kindertagesstätte geeignete Verfahren zur Wahrung der Kinderrechte verankert sind.

Der gesetzliche Bildungsauftrag niedersächsischer Kindertageseinrichtungen wird im „Niedersächsischen Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder“ (Orientierungsplan) sowie in den ergänzenden Handlungsempfehlungen „Sprachbildung und Sprachförderung“ und „Die Arbeit mit Kindern unter drei Jahren“ konkretisiert. Den Orientierungsplan und die ihn ergänzenden Handlungsempfehlungen haben alle Träger in Niedersachsen als Selbstverpflichtung und Grundlage für die Weiterentwicklung der pädagogischen Einrichtungskonzeptionen unterzeichnet. Der Orientierungsplan ist dem vornehmlich demokratiefördernden pädagogischen Ziel verpflichtet, dass Kinder an allen sie betreffenden Belangen partizipieren sollen.

 

21. Ist die ausgelaufene Richtlinie QuiK evaluiert worden? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Eine Evaluation der Richtlinie QuiK wird über die Auswertung der Verwendungsnachweise erfolgen, sobald diese vorliegen. Auf die Ausführungen zu den Fragen 6 und 7 wird verwiesen.

 

22. Wie bewertet die Landesregierung die ausgelaufene Richtlinie QuiK von ihrem Nutzen her?

Über die Richtlinie QuiK wurden jährlich rund 2 630 zusätzliche Betreuungskräfte beschäftigt. Insbesondere Kindergartengruppen mit einem hohen Anteil an Kindern, deren Familiensprache nicht Deutsch ist, konnten davon profitieren.

Von den über die Richtlinie QuiK geförderten Zusatzkräften hatten im Förderzeitraum 2018/2019 insgesamt 1 764 Beschäftigte eine pädagogische Qualifikation nach § 4 Abs. 1 bis 3 KiTaG (67 %). Insgesamt 864 Beschäftigte (33 %) verfügten über die Voraussetzungen für den Quereinstieg in die Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistentin / zum Sozialpädagogischen Assistenten, jedoch nicht über eine pädagogische Qualifikation.

Obwohl die Finanzierung der Richtlinie und vermutlich auch die entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse nur befristet gewährleistet werden konnten, haben Träger überwiegend qualifiziertes Personal für die Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssels zur Bildung und Betreuung von Kindergartenkindern gewinnen können.

Auf die Ausführungen zu Frage 6 wird verwiesen.

 

23. In welchem Umfang wurden die Mittel der Richtlinie QuiK ausgeschöpft, und wie bewertet die Landesregierung dies?

Im Rahmen der Richtlinie QuiK gab es zwei Bewilligungszeiträume: 2017/2018 und 2019. Alle örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe haben für 2019 und fast alle für 2017/2018 ihre kontingentierten Mittel beantragt. Die endgültige Prüfung der eingereichten Verwendungsnachweise durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung in Hannover erfolgt gegenwärtig. Daher kann noch nicht abschließend berichtet werden, in welchem Umfang die Mittel der Richtlinie ausgeschöpft wurden.

Da im Bewilligungszeitraum 2017 bis 2018 insgesamt 42 117 908,17 Euro der bewilligten Mittel (58 %) durch die Zuwendungsempfänger nicht abgerufen wurden, muss davon ausgegangen werden, dass die Mittel in diesem Zeitraum nicht ausgeschöpft wurden. Dies ist vermutlich dem Umstand geschuldet, dass die Richtlinie QuiK am 27.04.2017 rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft trat und die Förderanträge erst zum 31.07.2017 bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden konnten. Damit war der Zeitraum für die Akquise des Personals im ersten Förderjahr begrenzt.

 

24. Wie viele Mitarbeitende, die ohne einen Abschluss nach dem KitaG im Zuge der Richtlinie QuiK eingestellt wurden, haben im Zuge des Programms einen geeigneten Abschluss erlangt? Wie bewertet die Landesregierung diese Quote? Welche Erfahrungen nimmt sie daraus in die Richtlinie Qualität?

Die Richtlinie QuiK hat - im Gegensatz zur Richtlinie „Qualität in Kitas“ - nicht den unmittelbaren Förderzweck einer Förderung von Zusatzkräften in Ausbildung verfolgt, gleichwohl aber diese Möglichkeit eröffnet. Daten zu den tatsächlich erlangten Abschlüssen während des Beschäftigungsverhältnisses über die Richtlinie QuiK liegen nicht vor. 

Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie Qualität in Kitas bis zum 31.07.2023 wird die Landesregierung nachverfolgen, wie viele der geförderten Zusatzkräfte in Ausbildung einen Abschluss erwerben konnten.

 

25. Welche Mittelabfrage erwartet die Landesregierung für die Richtlinie Qualität?

Der nur zweieinhalb Monate nach Beginn der Förderrichtlinie Qualität in Kitas einsetzende Coronabedingte Lockdown führte zu einer fast dreimonatigen Schließung der Kindertageseinrichtungen und brachte große Herausforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen mit sich. Die pandemiebedingten Einschränkungen haben sowohl die Kooperation zwischen den Einrichtungsträgern und den örtlichen Trägern zur Festlegung eines geeigneten Maßnahmen- und Finanzierungsplans als auch Einstellungsverfahren deutlich erschwert. Das Führen von Vorstellungsgesprächen und Einstellungen von Zusatzkräften waren nur eingeschränkt möglich. Die Qualifizierungsmaßnahmen für Einrichtungsleitungen und die Einführungskurse für Zusatzkräfte, die nicht über die Qualifikation nach § 4 KiTaG verfügen, konnten nicht durchgeführt werden.

Bis Dezember 2020 betrug die Summe der abgerufenen Mittel 35 611 378,55 Euro. Diese entspricht 9,9 % der bewilligten Mittel in Höhe von 359 503 016,57 Euro. Aufgrund der Steigerung des Mittelabrufs zwischen September und Dezember 2020 wird erwartet, dass die Höhe der abgerufenen Mittel im kommenden Jahr weiter steigen wird. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Mittelabruf bei anhaltenden oder neu einsetzenden Einschränkungen durch die Corona-Pandemie geringer als erwartet ausfallen kann.

 

26. Wie viele Mitarbeitende, die über die Richtlinie QuiK eingestellt wurden, sind jetzt über die Richtlinie Qualität eingestellt? Wie viele dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen anerkannten Abschluss nach KitaG?

Über die Anzahl der über die Richtlinie Qualität in Kitas geförderten Beschäftigten, die gegebenenfalls bereits ein befristetes Anstellungsverhältnis im Rahmen der Förderung über die Richtlinie QuiK inne hatten, liegen keine Erkenntnisse vor.

Bei der Förderung von Zusatzkräften über die Richtlinie Qualität in Kitas wird die berufliche Qualifikation der eingestellten Zusatzkräfte von den örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe erst mit dem Zwischennachweis zum 30.04.2021 erfasst und über den Verwendungsnachweis an die Bewilligungsbehörde eingereicht.

Eine Auswertung der beruflichen Qualifikationen wird erst nach dem Einreichen der Zwischennachweise nach dem 30.04.2021 möglich sein.

 

27. Welche weiteren konkreten Schritte ergreift die Landesregierung, um die Ausbildung und den Beruf der Erzieherin / des Erziehers attraktiver zu machen?

Die Ausbildung in Niedersachsen zeichnet sich durch stetig steigende Ausbildungszahlen aus. Jedes Jahr gibt es eine Steigerung von rund 500 Schülerinnen und Schülern, die mit der Ausbildung beginnen. Um die bestehende Attraktivität der Ausbildung zu steigern und weitere Bewerberinnen und Bewerber anzusprechen, wurde das Angebot an Teilzeitformen erweitert. Neben der tätigkeitsbegleitenden Ausbildung in der berufsqualifizierenden Berufsfachschule ist die berufsbegleitende Ausbildung an der Fachschule Sozialpädagogik möglich. Die Schülerinnen und Schüler erhalten für ihre Arbeit in den Einrichtungen eine tätigkeitsbegleitende oder eine berufsbegleitende Vergütung. Durch die zum Schuljahr 2020/21 eingeführte Schulgeldfreiheit haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, die Ausbildung an freien Schulen zu absolvieren, ohne dass monatliche Kosten anfallen. Des Weiteren hat Niedersachsen die Zugangswege zur Fachschule erweitert und die Anrechnung von beruflichen Vorqualifikationen ermöglicht, sodass Menschen mit anderen beruflichen Vorqualifikationen die Möglichkeit haben, die Fachschule Sozialpädagogik zu besuchen. Durch diese Erweiterung wird eine andere Zielgruppe für die Fachschule Sozialpädagogik angesprochen, was die Attraktivität weiterhin erhöht. Zukünftig werden Anpassungslehrgänge entwickelt, die es Menschen mit ausländischen Abschlüssen erlauben, in die Fachschule aufgenommen zu werden oder diese zu verkürzen.

Zusätzlich wird seit dem Schuljahr 2020/2021 die Doppelqualifizierung am Beruflichen Gymnasium - Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik angeboten. Die Schülerinnen und Schüler erwerben zusätzlich zur Allgemeinen Hochschulreife den Berufsabschluss Sozialpädagogische Assistentin / Sozialpädagogischer Assistent. Sie können dadurch direkt in die Fachschule einsteigen und die Ausbildung zur Erzieherin / zum Erzieher sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit beginnen. Weiterhin ist es ihnen möglich, als Sozialpädagogische Assistentin / Sozialpädagogischer Assistent tätig zu werden.

Des Weiteren gewährte das Land Niedersachsen bis zum 31.12.2019 über die Richtlinie Ausbildungsförderung Kindertagesbetreuung Zuschüsse zu den Sachkosten für Ausbildung sowie der Finanzierung von Schulgebühren für Betreuungskräfte, die in Kindertagesstätten tätig sind und eine tätigkeitsbegleitende Ausbildung zu einer staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistentin oder einem staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistenten mit Einstieg in die Klasse 2 in Niedersachsen absolvierten. Seit dem 01.01.2020 sind diese Zuschüsse zu Ausbildungskosten im Rahmen der Richtlinie Qualität in Kitas förderfähig, sofern ein Träger diese gewähren möchte.

Auf die Ausführungen zu den Fragen 11, 13, 17 und 18 wird verwiesen.

 

28. Mit welcher Begründung wird die Ausbildung zur Erzieherin / zum Erzieher nicht vergütet?

Die Ausbildung in Niedersachsen ist zum Teil vergütet. Wie bereits in den Ausführungen zur vorherigen Frage beschrieben, gibt es immer mehr Teilzeitausbildungsgänge, in denen die Auszubildenden eine Vergütung erhalten. Weiterhin ermöglicht die Novellierung der Förderung durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zum Schuljahr 2020/2021 durch die Erhöhung des Vollzuschusses eine Finanzierung der Auszubildenden in der Fachschule.

Die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern ist nicht mit klassischen dualen Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu vergleichen. In der Erstausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin / zum Sozialpädagogischen Assistenten haben die Auszubildenden den rechtlichen Status Schülerin/Schüler in der praktischen Ausbildung. Des Weiteren sind Erzieherinnen und Erzieher in der Teilzeitausbildung keine Auszubildenden, sondern Sozialpädagogische Assistentinnen / Sozialpädagogische Assistenten in der Weiterbildung zur Erzieherin / zum Erzieher (analog zu anderen Meisterausbildungen) mit dem Status Fachschülerin/Fachschüler. Der rechtliche Status ist zunächst unabhängig von der Ausbildungsorganisation (Voll- oder Teilzeit).

Schon jetzt gibt es in Niedersachsen eine Vielzahl an Möglichkeiten der Vergütung von Praxisphasen. In der Diskussion um Vergütung ist zwischen vergüteten Praxiszeiten während einer Teilzeitausbildung und Vergütung der gesamten Ausbildung zu differenzieren. Im Vergleich zu anderen Ausbildungen nach dem BBiG müssen die Standards der KMK berücksichtigt werden. Nach den KMKRahmenvereinbarungen für Berufsfachschule und Fachschule ist die jeweilige Schule für alle mit der praktischen Ausbildung zusammenhängenden Fragen zuständig und hauptverantwortlich. Sie hat insbesondere die Auswahl der Praxisstellen vorzubereiten und die Kooperation zwischen Schule und Praxisstelle zu gestalten. Eine duale Ausbildung nach dem (BBiG) ist nur mit einer Grundgesetzänderung möglich und wird derzeit von keinem Bundesland angestrebt. Dies wäre ein Systemwechsel, der aber nicht zwingend zu mehr Fachkräften führen würde. Ein etwaiger Systemwechsel benötigt zudem Zeit. Die Umstellung würde Jahre dauern und kurzfristig nicht zu mehr Auszubildenden führen. Zudem ist die Frage der Finanzierung der Ausbildungsvergütung derzeit nicht geklärt und würde die Haushalte der Träger und Kommunen in unbekannter Höhe belasten.

Die Landesregierung fördert über die Richtlinie „Qualität in Kitas“ seit dem 01.01.2020 die Beschäftigung von Zusatzkräften in Ausbildung. Diese vergüteten Beschäftigungsverhältnisse sind komplementär zu einer Ausbildung in Teilzeit und tragen dem Wunsch nach einer vergüteten und damit attraktiven Ausbildung Rechnung.

 

29. In welchem Umfang plant die Landesregierung dies gegebenenfalls zu ändern und wenn ja, bis wann?

Auf die Beantwortung zu Frage 28 wird verwiesen.

 

30. Welche Maßnahmen will die Landesregierung gegebenenfalls in der anstehenden KitaGesetz-Novelle verankern, um die Personalsituation in den Kitas zu verbessern?

Wie bereits in den Ausführungen zu Frage 18 erläutert, plant die Landesregierung im Rahmen der Novellierung des KiTaG, ab August 2021 den Berufszugang für akademische Abschlüsse zu erweitern und den Berufszugang zu erleichtern. Zukünftig sollen Personen als Regelkraft im Gruppendienst der Kindertageseinrichtungen direkt zugelassen werden, wenn sie ein pädagogisches Hochschulstudium mit Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss mit Studienanteilen von 80 Credit-Points, die auf die Arbeit mit Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder ausgerichtet sind, erfolgreich abgeschlossen haben.

Die bislang über die Allgemeinverfügung zugelassenen Berufsabschlüsse werden ebenfalls gesetzlich verankert. Die Erteilung einer Ausnahme erübrigt sich in diesen Fällen zukünftig.

Somit stehen zukünftig mehr qualifizierte Absolventinnen und Absolventen zur Verfügung, damit Träger das für die Verbesserung der Personalsituation in Kindertageseinrichtungen benötigte Personal gewinnen und binden können.

 

31. Welche Maßnahmen will die Landesregierung gegebenenfalls in der anstehenden KitaGesetz-Novelle verankern, um die Arbeitssituation in der Kindertagespflege zu verbessern?

Gemäß SGB VIII liegt die Ausgestaltung konkreter Rahmenbedingungen der Kindertagespflege in der Zuständigkeit der örtlichen Träger. Eine anteilige Landesfinanzierung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen, die über eine Grundqualifikation von mindestens 160 Stunden verfügen, erfolgt über die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Betreuungsangebotes in Kindertagespflege (RKTP)“.

Im Rahmen des Vertrags zur Umsetzung des KiQuTG (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz) hat die Landesregierung mit dem Bund die Einführung gesetzlicher Regelungen zur Stärkung der Kindertagespflege vereinbart. Die gewährte Anreizfinanzierung für die Höherqualifizierung und Professionalisierung von Kindertagespflegepersonen soll den örtlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe ab dem 01.08.2021 auf gesetzlicher Grundlage und dauerhaft gewährleistet werden.

Mit der Novellierung des KiTaG und den hier vorgesehenen Regelungen für die Kindertagespflege strebt die Landesregierung an, Anreize für eine leistungsorientierte Vergütung zu verstetigen und die Gewährleistung von Fachberatung sowie einen Mindestumfang an fachlicher Fortbildung pro Jahr und Kindertagespflegeperson als zukünftige Mindeststandards für die landesseitige Finanzierung der Kindertagespflege in Niedersachsen zu etablieren.

Für einzelne Kindertagespflegepersonen sollen Perspektiven und Fördermöglichkeiten abgesichert werden, wenn sie über den Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses ihre Beschäftigungsmöglichkeiten im Berufsfeld der Kindertagesbetreuung erweitern und verbessern möchten. I

m Einzelnen begründen sich die Maßnahmen zur Kindertagespflege im NKitaG wie folgt:

Nicht nur in Kindertageseinrichtungen, sondern auch in der Kindertagespflege ist die Qualifizierung und Professionalisierung von Kindertagespflegepersonen eine Voraussetzung für die Qualität der Bildung und Erziehung von Kindern. Bereits 2012 hat das Kultusministerium einen Professionalisierungskorridor bis hin zum berufsqualifizierenden Abschluss einer Sozialpädagogischen Assistentin / eines Sozialpädagogischen Assistenten geschaffen. Im Anschluss an eine Qualifizierung nach dem 160-stündigen DJI-Curriculum können Kindertagespflegepersonen in Niedersachsen eine modularisierte Aufbauqualifizierung im Umfang von 400 Stunden absolvieren. Diese vertieft und ergänzt die Inhalte des DJI-Curriculums und ermöglicht bei erfolgreichem Abschluss sowie entsprechender Tätigkeit als Kindertagespflegeperson den Quereinstieg in die 2. Klasse der zweijährigen Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin / zum Sozialpädagogischen Assistenten.

Für Absolventinnen und Absolventen der im Jahr 2015 vom DJI veröffentlichten erweiterten Grundqualifizierung nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) im Umfang von 300 Stunden wurde die Aufbauqualifizierung für den Quereinstieg in die Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin / zum Sozialpädagogischen Assistenten angepasst und entsprechend verkürzt. Die Summe der für den Quereinstieg erforderlichen Qualifizierungsstunden (560 Stunden) kann über beide Qualifizierungswege erreicht werden.

Mit der 2016 in Kraft getretenen RKTP hat die Landesregierung zusätzliche Anreize für die örtlichen Träger gesetzt, die Qualifizierung und Professionalisierung von Kindertagespflegepersonen in dem vom Land geschaffenen Professionalisierungskorridor weiter voranzubringen. Die Höhe der Landesförderung für Kindertagespflegepersonen ist seitdem nach Qualifikationsniveau gestaffelt und erfolgt analog zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen und ihrer Dynamisierung von 1,5 % jährlich.

Die Fortbildung von Kindertagespflegepersonen fördert das Land mit 100 Euro pro Jahr und Kindertagespflegeperson, max. jedoch 50 % der beim örtlichen Träger entstandenen Ausgaben. Die Weiterbildung von Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener Grundqualifikation bis hin zum Quereinstieg in die Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin / zum Sozialpädagogischen Assistenten fördert das Land mit 300 Euro pro Jahr und Kindertagespflegeperson, max. jedoch bis 90 % der beim örtlichen Träger entstandenen Ausgaben.

Seit dem 01.08.2020 wird die Grundqualifikation von Kindertagespflegepersonen entsprechend dem Qualitätshandbuch Kindertagespflege (QHB) mit bis zu 3 600 Euro der beim örtlichen Träger entstandenen Ausgaben gefördert.

Zur Verbesserung der pädagogischen Beratung und fachlichen Begleitung von Kindertagespflegepersonen werden Fachberaterinnen und Fachberater mit jährlich 500 Euro je Kindertagespflegeperson gefördert, max. jedoch 50 % der anfallenden Personalkosten. Die Kräfte müssen über einen pädagogischen Hochschulabschluss und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Kinderund Jugendhilfe verfügen. 

 

(Anlagen in Drucksache einsehbar, siehe oben rechts)

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