Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung:Was tut die Landesregierung, um die Situation von Menschen mit LSBTIQ-Hintergrund in der Pflege zu verbessern?

Vorbemerkung der Abgeordneten

Homo- und bisexuelle Menschen, trans-, intersexuelle und queere Menschen haben im Alter oder bei Pflegebedürftigkeit besondere Ansprüche an ihre Umgebung, der ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität gerecht wird und sie vor Diskriminierung und Gewalt schützt. Der Umgang mit Menschen mit LSBTIQ-Hintergrund durch die Pflegenden kann durch entsprechende Aus- und Weiterbildungsangebote unterstützt werden.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Landesregierung steht für eine Politik, die sich gegen jede Form von Diskriminierung wendet. Insbesondere Diskriminierungen gegenüber Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen (LSBTI*) lehnt sie ab. Sie setzt sich für eine offene Gesellschaft und für geschlechtliche und sexuelle Vielfalt ein. Ziel ist es, die Lebenssituation von LSBTI* weiter zu verbessern. Die die Regierung tragenden Fraktionen haben in ihrer Koalitionsvereinbarung festgestellt, dass eine gute - und pflegebedürftige Menschen in ihren individuellen Bedürfnissen respektierende - Pflege ein Ausdruck von Wertschätzung und Humanität sei. Die Qualität in der Pflege spiele eine bedeutende Rolle und sei ein wichtiger Teil der Daseinsvorsorge. Das Wunsch- und Wahlrecht pflegebedürftiger Menschen sei zu beachten. Die Ausbildungsinhalte im Gesundheits- und Pflegebereich sollen demzufolge auf Aktualität überprüft werden. Im Niedersächsischen Pflegebericht 2015 hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung festgestellt, dass Lesben, Schwule, Bisexuelle sowie trans* und intergeschlechtliche Menschen eine bisher noch zu wenig berücksichtigte Personengruppen mit besonderen pflegerischen Bedarfen darstellen. Weiter wurde festgestellt, dass es zum Abbau der Diskriminierung im Bereich der Pflege insbesondere der Sensibilisierung und Qualifizierung der Träger sowie der Pflegekräfte im Rahmen der Aus- und Weiterbildung bedarf. So sollen sexuelle und geschlechtliche Vielfalt feste Lehrinhalte werden. Modellprojekte für eine kultursensible Pflege waren gewünscht. Auch im Abschlussbericht zur Entwicklung der „Kampagne für sexuelle und geschlechtliche Vielfalt* in Niedersachsen“ war die Pflege ein Thema. Es ging und geht auch hier weiterhin um diskriminierungsfreie Pflegeprojekte, in denen LSBTI*-Personen respektvoll und angemessen behandelt werden.


1. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung, um die Situation von LSBTIQ in der Pflege zu verbessern?

Vonseiten der Landesregierung wird über die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten für den Abbau von Diskriminierungen gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen die Möglichkeit geboten, Fördergelder für Projekte zu beantragen. Dabei geht es um die Förderung von Aktivitäten für den Abbau von Diskriminierungen gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen, um die Wahrnehmung
und Wertschätzung gegenüber der Vielfalt der sexuellen Orientierung und Geschlechter zu steigern, vergleichbare Entwicklungschancen für alle Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität herzustellen sowie die materiellen Arbeitsbedingungen der Selbsthilfe und Interessenvertretungen von gleichgeschlechtlich orientierten sowie trans- oder intergeschlechtlichen Menschen zu verbessern. Die Möglichkeit zur Antragstellung schließt auch Maßnahmen, die die Situation von LSBTI* in der Pflege verbessern, ein.


2. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung um Diskriminierung und Ausgrenzung von pflegebedürftigen Menschen mit LSBTIQ-Hintergrund vorzubeugen?

Im Sinne der in Frage 1 erwähnten Richtlinie sind auch präventive Aktivitäten eingeschlossen.


3. Gibt es im niedersächsischen Gesundheitsministerium und/oder in anderen landeseigenen Einrichtungen mit Bezug zum Bereich Pflege und Gesundheit Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Belange von LSBTIQ? Wenn ja, welche? Bitte auflisten nach Behörde, Zahl der Angestellten, Zahl der zur Verfügung stehenden Stunden, Aufgabenbereich der Stelle.

Als Querschnittszuständigkeit für die Grundsatzangelegenheiten LSBTI* sowie für Maßnahmen zum Abbau der Diskriminierung lesbischer Frauen, schwuler Männer, Bisexueller, trans- und intergeschlechtlicher Menschen sind im Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zwei Personalstellen im Referat 304 vorgesehen.


4. Welche weiteren Stellen für die Belange von Menschen mit LSBTIQ-Hintergrund plant die Landesregierung einzurichten?

Derzeit ist nicht geplant, weitere Stellen einzurichten.


5. Wie werden Vertreterinnen und Vertreter von LSBTIQ an gesundheits- und pflegepolitischen Entscheidungen beteiligt?

Wenn die Belange lesbischer Frauen, schwuler Männer, bisexueller, trans- und intergeschlechtlicher Menschen von gesundheits- und pflegepolitischen Entscheidungen betroffen sind, werden die Interessensvertretungen in die Entscheidungsfindung einbezogen, etwa im Zuge der Verbandsanhörung bei Gesetzgebungsverfahren.

6. Welchen Stellenwert nimmt der Umgang mit Menschen mit LSBTIQ-Hintergrund in den Lehrplänen der generalistischen Pflegeausbildung ein?

Grundlage der Lehrpläne ist die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe. Diese ist kompetenzorientiert formuliert und nimmt nicht dezidiert auf den Umgang mit einzelnen Bevölkerungsgruppen Bezug. Der Kompetenzrahmen ist jedoch so formuliert, dass die selbstbestimmte Lebensgestaltung der zu pflegenden Menschen im Pflegeprozess ebenso wie Menschenrechte, Ethikkodizes oder Gewohnheiten berücksichtigt und respektiert werden. Die Rahmenlehrpläne des Bundes, die Grundlage schulischer Curricula, sind an diesem Konzept ausgerichtet. In diesem Rahmen wird der Umgang mit Menschen mit LSBTIQ-Hintergrund berücksichtigt.


7. Welche Fort- und Weiterbildungsangebote für LSBTIQ-sensible Pflege gibt es in Niedersachsen?

In den Jahren 2017 und 2018 wurden jenseits der in der Antwort zu Frage 1 und 2 erwähnten Richtlinie Fördermittel für kommunale LSBTI*-Projekte zur Verfügung gestellt. Die kommunalen Aktivitäten sollten die Schwerpunktthemen der „Kampagne für geschlechtliche und sexuelle Vielfalt in Niedersachsen“ aufgreifen. Die Fördermittel sollten explizit auch Einsatz für Maßnahmen aus dem Bereich Gesundheit und Pflege finden. Die Landeshauptstadt Hannover hat eine Förderung für ein Modellprojekt erhalten, das Fortbildungsmodule zur Sensibilisierung von Mitarbeitenden in Medizin, Pflege
und Betreuung für die Bedürfnisse und Bedarfe älterer LSBTI* zum Inhalt hatte.
Das Modellprojekt „Fobimo“ ist vielseitig konzipiert: Sichtbarkeit der Bedürfnisse älterer LSBTI* im Pflegekontext, androzentrische Sichtweise durchbrechen und für einen diskriminierungsfreien Zugang zu Gesundheit und Pflege im Alter sensibilisieren, Empowern älterer LSBTI*, Sensibilisierung der anderen Bewohnerinnen und Bewohner und Förderung einer offenen und toleranten Kultur in den Einrichtungen. Im Rahmen des Modellprojekts wurde eine Broschüre erstellt, die zudem über ein Schulungskonzept verfügt. Darin sind Bausteine und Methoden enthalten, um in Eigenregie Schulungen zur Sensibilisierung von LSBTI*-Bedarfen durchzuführen.


8. Wie viele niedersächsische Pflegekräfte haben in den letzten fünf Jahren an entsprechenden Fort- und Weiterbildungsangeboten teilgenommen?

Im Rahmen des unter Frage 7 genannten Modellprojekts wurden sieben Weiterbildungsangebote für niedersächsische Pflegekräfte in der Stadt Hannover angeboten. Bei den durchgeführten Veranstaltungen wurden 116 Teilnehmende geschult.


9. Welche Förderung vergibt die Landesregierung aktuell für Projekte, die die Belange von LSBTIQ in Pflegeeinrichtungen besonders berücksichtigen? Bitte auflisten mit Höhe der Fördergelder.


Tabelle in der Drucksache oben rechts.


10. Welche Modellprojekte für queeres Leben im Alter gibt es in Niedersachsen?

Das unter Frage 7 beschriebene Modellprojekt Fobimo beschäftigt sich auch mit Fragen queeren Lebens im Alter. Von Andersraum e. V. mit Sitz in Hannover wird darüber hinaus jeden Mittwoch ein Treffen für LSBTI* jenseits der 60 Jahre angeboten.

 

11. Welche Gütesiegel und Auszeichnungen gibt es für besonders LSBTIQ-sensible Pflegeeinrichtungen nach Kenntnis der Landesregierung?

Der Landesregierung sind keine Gütesiegel oder Auszeichnungen für besonders LSBTIQ-sensible Pflegeeinrichtungen bekannt.


12. Welche Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen verfügen über eines dieser Gütesiegel?

Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.


13. Welche Beschwerdemöglichkeiten haben pflegebedürftige Menschen in Niedersachsen bei Diskriminierungserfahrung aufgrund von sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität in niedersächsischen Pflegeeinrichtungen?

Betreiberinnen und Betreiber von Heimen für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen und von anderen unterstützenden Wohnformen, die in den Geltungsbereich des NuWG fallen, sind gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 NuWG verpflichtet, ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement zu betreiben. Sie haben zudem gemäß § 7 Abs. 4 NuWG die Heimaufsichtsbehörde zu informieren, wenn ihnen bekannt wird, dass das Recht der Bewohnerinnen und Bewohner auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmtheit bedroht oder beeinträchtigt worden ist. Darüber hinaus können sich pflegebedürftige Menschen, die in Heimen bzw. unterstützenden Wohnformen nach dem NuWG leben, selbst an die Heimaufsichtsbehörde wenden, um sich bei Diskriminierungserfahrung aufgrund sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität zu beschweren. Die Bearbeitung der Beschwerden in der Heimaufsichtsbehörde erfolgt einzelfallbezogen, in der Regel durch unangemeldete, anlassbezogene Prüfungen und durch das Einholen von Stellungnahmen sowie die Beteiligung betroffener Personen. Nach § 9 Abs. 2 NuWG sind die von der Heimaufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen befugt,
1. die für das Heim genutzten Grundstücke und die Räume des Heims zu betreten, jedoch Räume,
die einem Hausrecht der Bewohnerinnen oder Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,
2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
3. Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 8 NuWG zu nehmen,
4. sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Bewohnervertretung oder der Bewohnerfürsprecherin
oder dem Bewohnerfürsprecher in Verbindung zu setzen,
5. bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand
in Augenschein zu nehmen und
6. die Beschäftigten und die in dem Heim Tätigen zum Heimbetrieb zu befragen.
Darüber hinaus hat die Landesregierung mit dem Landespatientenschutzbeauftragten einen Ansprechpartner eingesetzt, der sich vertrauensvoll um die Belange von Patientinnen und Patienten kümmert. Das Büro des Landespatientenschutzbeauftragen soll mit der Novellierung des Niedersächsischen Pflegegesetzes um eine Beschwerdestelle Pflege erweitert werden. An die Beschwerdestelle sollen sich insbesondere pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige sowie Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen mit Beschwerden und Hilfeersuchen in Fragen der pflegerischen Versorgung wenden können. Der Aufgabenbereich umfasst dabei auch die Bearbeitung von Beschwerden oder Hilfeersuchen bei Diskriminierungserfahrungen aufgrund von sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität.

14. Wie oft wurden diese im letzten Jahr genutzt, und welche Beschwerden wurden dort hauptsächlich vorgebracht?

Die in Frage 14 genannten Stellen nehmen keine systematische Erfassung und Auswertung von Häufigkeit und Inhalt der Beschwerden vor. Der Landesregierung liegen deshalb hierzu keine Erkenntnisse vor.


15. Welche wissenschaftlichen Untersuchungen unterstützt/fördert die Landesregierung im Bereich LSBTIQ-sensible Pflege?

Aktuell werden keine wissenschaftlichen Untersuchungen im Bereich LSBTIQ-sensible Pflege von der Landesregierung gefördert.

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