Kleine Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung:Kundgebung der Partei „Die Rechte“ am 20.06.2020 in Einbeck

Vorbemerkung der Abgeordneten

Am 20.06.2020 nahmen laut Zeitungsberichten an einer von der Partei „Die Rechte“ angemeldeten

Demonstration in Einbeck 13 Personen des rechten Spektrums teil. Wie die Hessische/Niedersächsische Allgemeine berichtete, „protestierten“ (sie) „unter dem Motto ‚Gegen behördliche Willkür‘“, nach rund 30 Minuten wurde die Kundgebung für beendet erklärt.

1. Durch wen und wann wurde die Kundgebung bei der Versammlungsbehörde angemeldet?

Die Kundgebung wurde am 15.06.2020 von einer Person, die der rechten Szene zugerechnet werden kann, bei der zuständigen Versammlungsbehörde angezeigt.

Zum Schutz der Interessen Dritter im Sinne von Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung kann die Landesregierung die anmeldenden Personen nicht namentlich benennen, da durch eine Nennung die schutzwürdigen Interessen dieser Personen verletzt würden. Die öffentliche Nennung von Personen, die eine Versammlung angemeldet haben, stellt einen Eingriff in die Rechte auf Versammlungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung dar, da nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen ihre Namen von sich aus im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung öffentlich verbreitet haben.

2. Kam es im Verlauf oder am Rande der Kundgebung zu Solidaritätsbekundungen für die Verdächtigen, die laut Ermittlungen am 10.06.2020 einen Sprengsatz im Briefkasten eines Privathauses gezündet haben? Wenn ja, zu welchen?

Den niedersächsischen Sicherheitsbehörden liegen Erkenntnisse über Solidaritätsbekundungen im Sinne der Fragestellung nicht vor.

3. Haben neben Mitgliedern der Partei „Die Rechte“ auch Personen aus der Wohnung, in der die Tatverdächtigen vom 10.06.2020 aufgefunden wurden, an der Demonstration teilgenommen?

Die Angabe einzelner Personen als Teilnehmende an einer Versammlung im Rahmen einer Kleinen Anfrage ist dazu geeignet, schutzwürdige Interessen dieser Personen zu beeinträchtigen.

Durch die Beantwortung der Frage könnten Personen identifizierbar werden. Zwar ist die Teilnahme an einer Versammlung ein öffentlicher Akt, der auf die Wahrnehmung durch Dritte gerichtet ist und der auch zum Gegenstand der Berichterstattung in den Medien werden kann. Die Teilnehmenden müssen aber nicht damit rechnen, dass ihre Anwesenheit über die Öffentlichkeitswirkung der Versammlung selbst und die daraus folgende Berichterstattung hinaus thematisiert und gegebenenfalls kontrolliert wird. Sie können sich daher auch insoweit auf die Grundrechte auf Versammlungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung berufen. 

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