Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort:Förderung zum Schutz des jüdischen Lebens in Niedersachsen

 

Gemeinsame Anfrage von:

Julia Willie Hamburg, Eva Viehoff (GRÜNE), Dr. Stefan Birkner und Björn Försterling (FDP)

Vorbemerkung der Abgeordneten
In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung der Abgeordneten Abgeordnete Björn Försterling, Dr. Stefan Birkner, Christian Grascha und Susanne Schütz (FDP) vom 06.07.2020 mit dem Titel „Wann werden die beschlossenen Gelder zum Schutz des jüdischen Lebens in Niedersachsen ausgezahlt?“ führt die Landesregierung aus: „Der Haushaltsgesetzgeber hat im Dezember 2019 beschlossen, dass im Jahr 2020 die vertraglichen Landesleistungen an die beiden jüdischen Landesverbände einmalig um insgesamt 2 Millionen Euro zur Intensivierung und Sicherstellung jüdischen Lebens erhöht werden. Etatisiert sind die Haushaltsmittel im Kapitel 0765 des Haushaltsplans. Der Haushaltsansatz ist bei Titel 684 34 (Zuschuss an den Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen) um 1,6 Millionen Euro auf rund 4,237 Millionen Euro und bei Titel 684 35 (Zuschuss an den Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen) um 400 000 Euro auf rund 827 000 Euro erhöht worden.“ Auf die Frage nach dem Zeitpunkt der Auszahlung heißt es: „Nach Unterrichtung des Landtags werden die Änderungsverträge von den Vertragsparteien unterzeichnet. Es ist geplant, die gemäß Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung (NV) notwendige Zustimmung des Landtags zu den unterzeichneten Verträgen im September dieses Jahres einzuholen. (...) Sobald der Landtag den Änderungsverträgen gemäß Artikel 35 Abs. 2 NV zugestimmt hat, können und sollen die Mittel verausgabt werden.“ Das Gesetz zu den Verträgen zur Änderung der Verträge zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen sowie dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen wurde in der 89. Plenarsitzung am 10. November 2020 abgestimmt und im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2020/40 17.11.2020 S. 389-390 veröffentlicht. Im Doppelhaushalt 2022/2023 wurden weitere Mittel für die Sicherungsmaßnahmen der jüdischen Landesverbände und ihrer Einrichtungen zur Verfügung gestellt.

Vorbemerkung der Landesregierung
Die Landesregierung ist sich ihrer Verantwortung gegenüber den jüdischen Landesverbänden bewusst und steht in vollem Umfang zu ihren Zusagen. Zusätzlich zu den im Kapitel 0765 Titel 684 34 und 684 35 veranschlagten Mitteln als Zuschüsse zu den Ausgaben der Landesverbände der Jüdischen Gemeinden in Niedersachsen und des Landesverbandes Israelitische Kultusgemeinden in Niedersachsen werden im Doppelhaushalt 2022/2023 im Kapitel 0765 Titel 894 11 insgesamt 5 Millionen Euro, davon im Haushaltsjahr 2022 Mittel in Höhe von 3,3 Millionen Euro und im Haushaltsjahr 2023 Mittel in Höhe von 1,7 Millionen Euro, für Zuschüsse für Investitionen zur Erhöhung der Sicherheit jüdischer Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus hat das Land ab dem Haushaltsjahr 2020 den jüdischen Landesverbänden insgesamt 2 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung gestellt, die auch für Sicherungsmaßnahmen der jüdischen Einrichtungen verwendet werden konnte 1. Wie ist der aktuelle Stand der Entwicklung einer Förderrichtlinie oder eines Erlasses zur Auszahlung der Mittel für Sicherungsmaßnahmen des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden Niedersachsen und des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemein- den von Niedersachsen (bitte Zeitplan beilegen; bei Unterschieden für die Mittel aus den Haushalten verschiedener Jahre bitte getrennt aufführen)? Die für Sicherungsmaßnahmen jüdischer Einrichtungen in Niedersachsen zur Verfügung gestellten Mittel sollen auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen im Rahmen einer Projektförderung nach §§ 23 und 44 LHO an die beiden jüdischen Verbände bereitgestellt werden. Das Kultusministerium hat einen Entwurf der entsprechenden Fördergrundsätze erarbeitet. Dieser Entwurf befindet sich gegenwärtig in der Ressortabstimmung.

2. Welche Kriterien, Bedingungen oder Förderungsvoraussetzungen werden an und für die Förderung nach der Richtlinie oder dem Erlass bestehen (bei Unterschieden in den Kriterien, Bedingungen oder Förderungsvoraussetzungen für die Mittel aus den Haushalten verschiedener Jahre bitte getrennt aufführen)?
Voraussetzung für die Förderung von Sicherungsmaßnahmen an jüdischen Einrichtungen in Niedersachsen wird die Vorlage eines polizeilichen Sicherheitskonzeptes sein, das die Einrichtungen in Zusammenarbeit mit der Polizei individuell erarbeiten. Förderfähig werden solche investiven Maßnahmen sein, die in diesem Konzept benannt werden.

3. Welche weiteren Förderberechtigten neben den Mitgliedern des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden Niedersachsen und des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden werden in welchem Umfang durch die Förderrichtlinie berücksichtigt?
Laut Zweckbestimmung des Titels 894 11 sind die Haushaltsmittel für Zuschüsse für Investitionen zur Erhöhung der Sicherheit jüdischer Einrichtungen veranschlagt. In der unverbindlichen Erläuterung zum Titel werden der Landesverband der Jüdischen Gemeinden Niedersachsen und der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden aufgeführt. Die Mittel werden gemäß § 44 LHO für die jeweiligen Verbände als Erstempfänger bewilligt und an diese verausgabt. Die Verbände leiten die Mittel an die einzelnen jüdischen Einrichtungen als Letztempfänger weiter. Die Förderung erfolgt in vollem Umfang an die in der Frage benannten Landesverbände.


4. Wann werden nach Auffassung der Landesregierung die Mittel für Sicherungsmaßnahmen des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden Niedersachsen und des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen für die Gemeinden
a) durch die Gemeinden beantragt werden können,

Nach der Bewilligung durch das Kultusministerium erfolgt die weitere Abwicklung der Verfahren und Weiterleitung der Zuwendung über die jeweiligen Landesverbände und unterliegt den dortigen terminlichen Vorgaben.

b) bewilligt,
Die für eine Bewilligung erforderlichen Haushaltsmittel sind bereits zur Verfügung gestellt, sodass von einer kurzfristigen Bewilligung nach Vorliegen vollständiger und prüffähiger Antragsunterlagen ausgegangen werden kann.

c) ausgezahlt?
Eine Auszahlung wird nach Maßgabe der Regelungen in den Fördergrundsätzen und in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden erfolgen und unterliegt den haushaltsrechtlichen Regelungen über die Mittelverwendung und -auszahlung. Als Antragsschluss für die jeweiligen Förderanträge der beiden üdischen Landesverbände ist derzeit der 30.06.2022 vorgesehen. Eine Antragstellung und Bescheidung der jeweiligen Anträge zu einem früheren Zeitpunkt ist möglich.

7. Gegebenenfalls: Wann, warum und durch welche Instanz wurde die Entscheidung getroffen, die Mittel auf mehrere Auszahlungszeiträume zu verteilen?
Die Bereitstellung der Mittel erfolgt entsprechend der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers grundsätzlich in den beiden Haushaltsjahren des Doppelhaushalts 2022/2023. Von einer Aufteilungder Mittel in den Zuwendungsbescheiden bezogen auf unterschiedliche Haushaltsjahre soll abgesehen werden. Der jeweilige Auszahlungszeitpunkt ergibt sich auf der Grundlage des Mittelabrufs durch den Zuwendungsempfänger.


8. Gegebenenfalls: Wie werden eventuell durch die Aufteilung entstehende Mehrkosten durch die allgemeine Baukostensteigerung für die Gemeinden kompensiert?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.

9. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass die zum Schutz des jüdischen Lebens notwendigen Maßnahmen durch die verzögerte Auszahlung stocken?
Der Abstimmungsprozess über die Fördergrundsätze innerhalb der Landesregierung steht kurz vor dem Abschluss; auf deren Grundlage kann mit dem Antrags- und Bewilligungsverfahren begonnen werden. Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Bewilligung und auf Abruf durch den Zuwendungsempfänger möglichst zeitnah.

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