Kleine Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung mit Antwort:Demonstrationen gegen Corona-Maßnahmen im Mai 2020 (Teil 2)

Vorbemerkung der Abgeordneten

Laut der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung sind am 09.05.2020 hunderte Menschen gegen die aktuellen Schutzmaßnahmen in der Corona-Pandemie u. a. in Hannover auf die Straße gegangen. Etwa unter dem Motto „Corona-Diktatur Nein danke“ oder „Wir wachen auf“ versammelten sich die Protestierenden unter Missachtung der Abstandsgebote und der Auflage zum Tragen von Mund-Nase-Schutzmasken.

Nach Recherchen von Journalistinnen und Journalisten wurde dazu in den sozialen Medien und über Telegram-Gruppen aufgerufen. In diesen Telegram-Gruppen wurden demnach immer wieder rechtsradikale Aussagen getroffen. Auf den Demonstrationen wurde der sogenannte Judenstern mit der Bezeichnung „nicht geimpft“ ausgetauscht. Der Zentralrat der Juden in Deutschland verurteile solche Botschaften als „antisemitische Hetze und Schoa Relativierung“. In Braunschweig waren bekannte Neonazis aus dem Umfeld der früheren Gruppe Adrenalin BS anwesend.

In der Gruppe „Corona Rebellen Hannover“ wurde ein Screenshot eines Chats geteilt, in dem scheinbar ein Polizist Auskunft über die Einsatzstrategie der Polizei bei den Demonstrationen gab.

 

Vorbemerkung der Landesregierung

Ansammlungen von vielen Menschen können naturgemäß erheblich dazu beitragen, dass sich ansteckende Krankheiten schneller verbreiten. Aufgrund der außerordentlich hohen Infektiosität des Coronavirus SARS-CoV-2 erfolgten zu Beginn der Ausbreitung der Pandemie daher insbesondere im Hinblick auf Menschenansammlungen Beschränkungen. In Niedersachsen wurden zunächst Großveranstaltungen mit mehr als  1 000 erwarteten Besucherinnen und Besuchern untersagt, schließlich alle Ansammlungen im Freien mit mehr als zwei Personen.

Versammlungen unter freiem Himmel sind generell darauf ausgerichtet, die Aufmerksamkeit von vorbeikommenden Menschen zu erregen und sie zu einer Teilnahme an der Versammlung zu gewinnen. Es konnte daher nicht ausgeschlossen werden, dass es auch bei einer sehr geringen Anzahl von angemeldeten Teilnehmenden zu einem Zulauf von Personen in einem Maß käme, sodass letztlich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 07.04.2020 (Nds. GVBI. Nr. 8/2020) eine verbotene Ansammlung von Menschen vorliegen würde. Aus diesem Grund wurden vorübergehend auch Kleinstversammlungen von zwei Personen im öffentlichen Raum nicht gestattet. Diese einschneidenden Beschränkungen erfolgten vor dem Hintergrund, dass die Corona-Pandemie ein Infektionsrisiko völlig neuen Ausmaßes mit sich brachte und zu Situationen führte, die mangels näherer Erkenntnisse über das neuartige Virus nicht eingeschätzt werden konnten. Insbesondere die Situationen in den Krankenhäusern in Italien und Spanien ließen erkennen, dass der Aufrechterhaltung der Gesundheitssystems oberste Priorität zuzumessen war.

Aufgrund der durch die strikten Einschränkungen der sozialen Kontakte bedingten rückläufigen Infektionszahlen ist die medizinische Notfallversorgung von schwer erkrankten Menschen in der aktuellen Situation nicht mehr gefährdet. Daher werden die Restriktionen auch in Bezug auf die Durchführung von Versammlungen schrittweise wieder gelockert.

 

1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die oben angesprochenen Demonstrationen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen, und welche weiteren sind ihr seit Beginn der Epidemie in Niedersachsen bekannt (bitte auflisten nach Ort, Datum, Teilnehmerzahl, Organisatorinnen und Organisatoren)?

Eine von einer Privatperson angezeigte Versammlung fand am 9. Mai 2020 in Braunschweig unter dem Motto „Kundgebung für Selbstbestimmung, Freiheit und Grundrechte“ statt. Diese verlief ohne bekannt gewordene Störungen. Die vorgenannte Privatperson zeigte in der Folge weitere Versammlungen mit Themen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen an. An der am 9. Mai 2020 durchgeführten Versammlung nahmen bis zu 100 Personen teil. Die Versammlung wurde nach hier vorliegenden Erkenntnissen von bis zu sieben Personen aus der rechten Szene aufgesucht, die sich kurzfristig in der Nähe des Versammlungsortes außerhalb des mit Flatterband markierten Bereiches aufhielten.

Für den 9. Mai 2020 sind u. a. in Hannover insgesamt drei Versammlungen angezeigt worden. Allen drei Versammlungen sind unter Erteilung von Auflagen Ausnahmegenehmigungen zur Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel gemäß § 2 Abs. 4 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der seinerzeit gültigen Fassung worden. Die Auflagen sind als Bestandteil der Ausnahmegenehmigung den Veranstaltern übermittelt worden.

Als Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem Coronavirus sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wurden u. a. der Mindestabstand unter den Versammlungsteilnehmenden von 1,5 m und das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) verfügt. In Hannover fanden die drei Versammlungen mit einer unterschiedlichen Gesamtanzahl an Versammlungsteilnehmenden statt. Eine Versammlung fand mit ca. 45 Teilnehmenden statt, die beiden anderen mit ca. 350 und ca. 450 Teilnehmenden. Die für die Versammlungslagen zuständigen Einsatzkräfte haben bei den beiden größeren Versammlungen wiederholt Verstöße gegen die Infektionsschutzmaßnahmen festgestellt, indem Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer entweder den Mindestabstand nicht einhielten oder das Tragen einer MNB ausblieb.

Um das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu gewährleisten, gingen die Einsatzkräfte abgestuft und unter Wahrung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gegen diese festgestellten Verstöße vor. Es erfolgten Lautsprecherdurchsagen der Polizei, die wiederholt auf die aktuelle Rechtslage hinwiesen und die Betroffenen aufforderten, sich an die oben beschriebenen Schutzmaßnahmen zu halten. Eine Änderung im Verhalten der Verursacher konnte nur bedingt festgestellt werden. Nach Rücksprache mit der Versammlungsleitung erfolgten durch diese ebenfalls Durchsagen, mit denen zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen aufgerufen wurde. Da es bei den beiden o. g. Versammlungen fortlaufend zu Verstößen gegen die Schutzmaßnahmen kam, begaben sich Einsatzkräfte in die Versammlung, führten Gefährderansprachen durch und leiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Dies führte im überwiegenden Teil zur Einsicht und zu einer Änderung im Verhalten der Versammlungsteilnehmenden. In einem Fall musste eine Person von der Versammlung ausgeschlossen werden, da sie versuchte, sich der polizeilichen Maßnahme zu widersetzen.

Bei einer weiteren Versammlung am 9. Mai 2020 konnten durch die dauerhafte Präsenz von Einsatzkräften in der Versammlung weitere Verstöße verhindert werden. Bei dieser Versammlung hielten sich einzelne Personen auf, die ein Attest zur Befreiung des Tragens einer MNB mitführten. Nach Bekanntwerden von Hinweisen aus den sozialen Medien soll ein Arzt im Umfeld der Versammlung den Versammlungsteilnehmenden diese Atteste ausgestellt haben. Nachdem die Einsatzkräfte den Hinweisen nachgingen, konnte eine Person festgestellt werden, die sich als Arzt auswies und unentgeltlich Atteste ohne die Durchführung einer Anamnese ausstellte. Es folgten die Einleitung von Strafverfahren und die Aussprache eines Platzverweises für die Person.

Über gezielte und konkret beabsichtigte Verstöße der Versammlungsteilnehmenden zur Missachtung der Abstandsgebote und der Auflage zum Tragen von Mund-Nase-Schutzmasken (MNS) liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

Eine Aufstellung zur Anzahl der Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgt unter der Antwort zu Frage 3.

Die Nutzung von Gruppenchats des Messengers „Telegram“ ist der Landesregierung als solche bekannt. Soweit eine Verbreitung rechtsradikaler Aussagen in solchen Chats oder auf sonstige Art und Weise im öffentlichen Raum erfolgt, wird dies seitens der Landesregierung auf das Schärfste verurteilt. Vorliegende Informationen werden durch die Verfolgungsbehörden konsequent zur Anzeige gebracht und geahndet.

Zu der Verwendung eines sogenannten Judensterns mit der Aufschrift „nicht geimpft“ im Rahmen der genannten Versammlungen und einem Austausch solcher Produkte liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse oder Anzeigen vor.

In der Anlage (Tabelle) werden die weiteren der Landesregierung bekannt gewordenen Versammlungen in Niedersachsen mitgeteilt. Spontan- oder Eilversammlungen, die den Behörden im Vorfeld oder Nachgang nicht bekannt geworden sind, sind nicht abgebildet.

Die Beantwortung der Frage nach Organisatorinnen und Organisatoren ist nicht möglich, weil diese Daten mit Ablauf der Versammlung nicht mehr vorliegen oder gespeichert werden und damit nicht vorgelegt werden können.

 

2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Weitergabe von Informationen über die Einsatzstrategie der Polizei an Demonstrationsteilnehmerinnen und Demonstrationsteilnehmern?

Zum in der Vorbemerkung der Abgeordneten aufgezeigten Screenshot wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht eingeleitet. Dies wurde bereits am Tag der Veröffentlichung des Tweets im angrenzenden Kommentarbereich durch die verantwortliche Behörde mittels folgender Eintragung in Aussicht gestellt: „Wir haben den Hinweis zur Kenntnis genommen und werden diesem natürlich auch nachgehen.

Nach derzeitigem Ermittlungsstand gibt es keinen Kollegen in der Polizei Niedersachsen mit diesem Namen.“ Die Ermittlungen sind derzeit noch nicht abgeschlossen.

Die Landesregierung distanziert sich von solchen anonymen Aussagen im Tweet. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten (PVB) des Landes Niedersachsen sind an Recht und Gesetz gebunden und legen einen Diensteid auf den Schutz der Verfassung des Landes Niedersachsens und auf die Wahrung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ab.

 

3. Wie viele Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wurden auf diesen Demonstrationen begangen (bitte auflisten nach Ort, Datum und Straftat/Ordnungswidrigkeit)?

Siehe Antwort zu Frage 1 (Anlage).

Darüber hinaus ist es möglich, dass weitere Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Nachgang zu einer Versammlung im Rahmen von Ermittlungen oder Anzeigen eingeleitet werden. Diese sind hierbei statistisch nicht erfasst bzw. aufgeführt.

Zurück zum Pressearchiv