Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung:Wird das Land die Tafeln in Niedersachsen stärker unterstützen und eine weitere Überlastung verhindern?

Vorbemerkung der Abgeordneten
Seit fast 30 Jahren sorgen in Niedersachsen Tafeln für eine sinnvolle Verteilung von Lebensmittelspenden an Bedürftige. Das Angebot ist in den letzten Jahren stetig gewachsen und wird heute von
Foodsharing-Vereinen und vielen weiteren, meist ehrenamtlichen Initiativen ergänzt. Gleichzeitig
wächst die Zahl der Menschen, die die Angebote der kostenlosen Essensausgabe oder anderer
Sachspendenverteilungen regelmäßig in Anspruch nehmen.
Dabei sorgen Ausnahmesituationen wie die Corona-Pandemie, steigende Lebensmittelpreise und
die wachsende Zahl der Geflüchteten insbesondere aus der Ukraine für zusätzliche Nachfrage, die
mitunter die Leitungsfähigkeit der karitativen Organisationen an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit
bringen. Zudem sind im Zuge des Ukraine-Kriegs die Lebensmittelspenden zurückgegangen. Teilweise ist zu hören, dass Lebensmittel zugekauft werden müssen, da die Spenden von Supermärkten u. Ä. die tatsächlichen Bedarfe nicht mehr decken. Nach Angaben des Vorsitzende der Tafeln Niedersachsen und Bremen e. V., Uwe Lampe, rieten
Sozialämter den Geflüchteten „oft, direkt zu den Tafeln zu gehen. ‚Deshalb haben wir nun einen
erheblichen Ansturm‘, sagte Lampe“. Mancherorts müssten Neukundinnen und Neukunden von den
Tafeln schon zurückgewiesen werden. Lampe wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die
Tafeln ausdrücklich nicht für die Grundversorgung zuständig seien. Er schlug vor, an die Geflüchteten
Lebensmittelgutscheine zu verteilen, um die Tafeln zu entlasten.“
Vorbemerkung der Landesregierung
Die Landesregierung begrüßt die Arbeit der Tafeln in Niedersachsen und wertschätzt diese sehr. Die
dort ehrenamtlich Tätigen zeigen ein hohes Maß an sozialem Engagement, das weit über die reine
Verteilung von Lebensmitteln hinaus ausstrahlt. Der Landesregierung ist bewusst, dass einige Tafeln
durch besondere Umstände in den letzten Jahren (wie z. B. durch den starken Zustrom Geflüchteter
ab 2015, durch die Folgen der Corona-Pandemie ab 2020 oder derzeit durch die starke Inanspruchnahme von geflüchteten Menschen aus der Ukraine) in Schwierigkeiten geraten sind und viele Tafeln
auch aktuell vor große Herausforderungen stellt. Insgesamt gebührt dem Landesverband der Tafeln
in Niedersachsen und Bremen e. V., den örtlichen Tafeln und allen bei ihnen engagierten ehrenamtlich tätigen Menschen ein großer Dank der Landesregierung.                                                                                                            

1. In welchen niedersächsischen Städten und Gemeinden sind zurzeit Tafeln und damit vergleichbare Organisationen aktiv?
In Niedersachsen gibt es derzeit 104 Tafeln mit ca. 200 Ausgabestellen. Die einzelnen Städte und
Gemeinden mit einer Tafel können auf der Homepage des Landesverbandes der Tafeln in Niedersachsen und Bremen e. V. eingesehen werden.
2. Wie viele Menschen werden durch diese Organisationen durchschnittlich pro Jahr er-
reicht und mit Spenden versorgt (bitte nach Möglichkeit Zahlen für die letzten zehn Jahre
angeben)?

Vor dem Ukrainekrieg wurden nach Aussage des Landesverbandes der Tafeln in Niedersachsen und
Bremen e. V. ca. 150.000 Menschen in Niedersachsen regelmäßig mit Lebensmitteln und Dingen
des täglichen Bedarfs versorgt. In der Tendenz hatten die Tafeln laut den Aussagen des Landesverbandes über die letzten Jahre immer einen kontinuierlichen Zuwachs zu verzeichnen. Über diese
allgemeinen Tendenzen hinaus liegen der Landesregierung keine genaueren Erkenntnisse dazu vor,
wie sich die konkrete Inanspruchnahme der Tafeln in den letzten 10 Jahren entwickelt hat.
3. Wie hat sich die Corona-Pandemie auf die Aktivität der Tafeln und der damit vergleichbaren Organisationen ausgewirkt?
Nach Aussage des Landesverbandes der Tafeln in Niedersachsen und Bremen e. V. hat die Corona-Pandemie alle Tafeln bis an den Rand der Belastbarkeit gebracht. Es seien Umstellungen der
Lebensmittelausgabe erfolgt, zum Teil seien gepackte Lebensmittelkisten oder Tüten den Kundinnen
und Kunden draußen übergeben worden. Die Fahrbereitschaften und die Teams der Lebensmittelvorbereiterinnen und Lebensmittelvorbereiter seien außerdem reduziert worden, um den gesundheitlichen Sicherheitsaspekten Rechnung zu tragen. Teilweise hätten Ehrenamtliche wegen der deutlichen Stressfaktoren ihre Tätigkeit aufgegeben, was sich aber langsam wieder ausgleiche. Die Kommunikationseinschränkungen auf allen Ebenen hätten zu besonderen Belastungen geführt. Verschärfend werde wahrgenommen, dass fehlende Impfbereitschaft zu persönlichen Zerwürfnissen geführt hätte. Insgesamt haben auch die Tafeln unter den vielfältigen Kontakteinschränkungen und der
damit veränderten Kommunikation gelitten.
4. Welche Auswirkungen ergeben sich vor dem Hintergrund der wachsenden Zahl an Ge-
flüchteten, aber auch der steigenden Preise für Lebensmittel aus dem Ukraine-Krieg?

Nach Aussage des Landesverbandes der Tafeln in Niedersachsen und Bremen e. V. stellt die
sprunghafte Zunahme der Kundinnen und Kunden der Tafeln, vornehmlich aus der Ukraine, eine so
noch nie dagewesene und besonders große Herausforderung dar. Selbstverständlich würden die
Neukunden registriert und genauso zuvorkommend behandelt wie alle anderen Kundinnen und Kunden der Tafeln auch. Der Verband hat den Eindruck, dass alle ukrainischen Geflüchteten direkt die Tafeln ansteuerten, um ihren Lebensmittelbedarf zu decken, weil die Tafeln eine hohe soziale Kompetenz bewiesen hätten.
5. Mit welchen finanziellen Mitteln unterstützt das Land oben genannte Projekte der Tafeln
und anderer (bitte aufschlüsseln für die letzten zehn Jahre)?

Für die Förderung des Landesverbandes der Tafeln in Niedersachsen und Bremen e. V. durch das
Land Niedersachsen stellt das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) seit 2010 unverändert eine jährliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 8 000 Euro
zur Verfügung. Von 2013 bis 2022 betrug der Förderbetrag insgesamt 64 723,43 Euro.                                                   

6. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass Tafeln Neukundinnen und Neu-
kunden abweisen müssen, da sie über zu wenig Ressourcen verfügen?

Nach Aussage des Landesverbandes der Tafeln in Niedersachsen und Bremen e. V. stellt die Nicht-
registrierung von Kundinnen und Kunden eine Ausnahme dar, da alle Tafeln um die Nöte dieser
Menschen wüssten. Ganz überwiegend funktioniere in Niedersachsen die Ausgabe von Lebensmittel
und Dingen des täglichen Bedarfs nach Aussage des Landesverbandes ohne größere Probleme.
7. Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag des Vorsitzenden des Landesverbands
der Tafeln in Niedersachsen und Bremen, Uwe Lampe, einer zeitlich begrenzten Ausgabe
von Gutscheinen für Lebensmitteln durch die Kommunen an Geflüchtete?

Die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) enthalten gemäß § 3 Abs. 1
Satz 1 AsylbLG u. a. Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs. Hierzu zählen neben dem
Bedarf an Ernährung auch die Bedarfe an Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und
Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. In Niedersachsen sind nach dem (niedersächsischen) Aufnahmegesetz die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte und die Städte
Hannover und Göttingen im übertragenen Wirkungskreis für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig. Im Falle einer Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung wird dieser Bedarf gemäß § 3 Abs. 2
AsylbLG durch Sachleistungen gedeckt. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylbLG vorrangig Geldleistungen zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen auch in Form von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Die Entscheidung über die Art der Leistungsgewährung unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und damit auch die Beurteilung der Frage, ob Wertgutscheine ausgegeben werden sollen, obliegt daher der jeweiligen örtlich zuständigen Kommune. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung können die Kommunen darüber hinaus eigenverantwortlich entscheiden, ob sie freiwillige
Leistungen erbringen oder solche unterstützen. Die Erweiterung der Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen über die Regelungen des AsylbLG hinaus ist aus sozialpolitischer Sicht weder erforderlich noch zu befürworten. Der lebensnotwendige Bedarf wird über die geltenden sozialrechtlichen Regelungen abgedeckt. Eine Unterteilung bedürftiger Personen in den Rechtskreisen des SGB II und SGB XII nach Herkunft ist mit einer diskriminierungsfreien Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums nicht vereinbar.
8. Will die Landesregierung die Tafeln stärker unterstützen? Wenn ja, wie?
Die sozialrechtlichen Leistungssysteme gewähren die Grundsicherung auch in Bezug auf die Versorgung mit Lebensmitteln. Gleichwohl kann durch individuelle Lebensumstände auch hier immer
wieder ein tatsächlicher Engpass entstehen. Hier bieten die Tafeln eine lobenswerte praktische Hilfe.
Auch erscheint es in Zeiten knapper Ressourcen begrüßenswert, wenn über ehrenamtliches Engagement möglichst viele Lebensmittel einer Verwendung zugeführt werden und davon vorrangig Menschen mit knappen finanziellen Ressourcen profitieren. Die Arbeit der Tafeln kann und soll aber nicht das System der staatlichen Regelleistungen ersetzen. Insoweit besteht aus sozialpolitischer Sicht kein Anlass zur Verstärkung der bestehenden Unterstützung.
Die Landesregierung plant allerdings die Durchführung einer Forschungsstudie. Diese trägt den Titel:
„Aktionsplan gegen die Verschwendung von Lebensmitteln und zur Stärkung der Tafeln“. Die Hochschule Osnabrück wird diese Studie unter Einbindung des Zentrums für Ernährung und Hauswirtschaft durchführen. Der Antrag befindet sich zurzeit noch im Prüfverfahren. Die Ergebnisse dieser Forschungsstudien sollen zur gezielten Stärkung der Tafeln Verwendung finden.                                                                                                                                                               9. Welche Alternativen sieht die Landesregierung, um die Grundversorgung von Bedürftigen mit Lebensmitteln in Niedersachsen sicherzustellen?
Aus dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz) ist die Verpflichtung abzuleiten, allen
Bürgerinnen und Bürgern, die sich in sozialen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, das
menschenwürdige Existenzminimum zu gewährleisten. Die Umsetzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und eines Mindestmaßes an Teilhabe am
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben erfolgt auf sozialgesetzlicher Ebene im Bedarfsfall u. a. durch die existenzsichernden Sozialleistungen (Lebensunterhaltsleistungen) der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe). Auf die Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII besteht bei vorliegender Hilfebedürftigkeit und Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch. Insoweit obliegt es den nach dem SGB II und SGB XII zuständigen Trägern, das Existenzminimum nach diesen Leistungsgesetzen für die ihnen gesetzlich anvertrauten
Leistungsberechtigten sicherzustellen. Die Tafeln stellen insoweit eine Ergänzung zu den vorhandenen staatlichen Sozialleistungen dar. Sie können und sollen die staatlichen Sozialleistungen jedoch nicht ersetzen, weder teilweise noch vollständig.
10. Hält die Landesregierung die aktuellen Regelsätze der Grundsicherung angesichts der
steigenden Lebenshaltungskosten für angemessen?

In seiner Entscheidung vom 23.07.2014 hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen, dass die
nach dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften
Buches des Sozialgesetzbuches vom 24.03.2011 (BGBl S. 453) ermittelten Regelbedarfe den Anforderungen aus Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums gerecht werden. Seither sind die Regelbedarfe mit den
Regelbedarfsermittlungsgesetzen der Jahre 2016 (ab Januar 2017) und 2021 (ab Januar 2021) mit
jeweiligen Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes auf Grundlage von Einkommens-                                   und Verbrauchsstichproben neu ermittelt worden. In den Zwischenzeiträumen wurden die Regelsätze jährlich nach Maßgabe des § 28 a SGB XII per Verordnung fortgeschrieben. Maßgeblich für
diese jährliche Fortschreibung war und ist die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der
Nettolöhne und -gehälter vom 01.07. des Vorvorjahres bis 30.06. des Vorjahres. Aufgrund lediglich
geringer Preis- und Lohnsteigerungen im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 wie auch Sondereffekten (temporäre Mehrwertsteuersenkungen) errechnete sich danach eine Anhebung der
Regelsätze ab 01.01.2022 um lediglich 0,76 % - bei tatsächlichen Inflationsraten in 2022 im Januar
4,9 %, Februar 5,1 % und März 7,3 %. Nach einer Prognose des IWF aus April 2022 ist für Deutschland im (Gesamt)Jahr 2022 mit einer Inflationsrate von 5,5 % (2023 i. H. v. 2,9 %) zu rechnen. Beim Vergleich der Inflationsentwicklung mit der Entwicklung der Regelsätze ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Inflationsraten stark durch den überproportionalen Anstieg der Energiepreise im Bereich Wohnen geprägt sind, der sich jedoch für Grundsicherungsbeziehende erheblich geringer auswirkt, da die (angemessenen) Heizkosten außerhalb der Regelsätze vom Jobcenter oder vom Sozialamt in voller Höhe übernommen werden. Auch vor dem Hintergrund der hohen Inflation hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz) vorgelegt. Danach ist für alle volljährigen Leistungsberechtigten nach dem Arbeitslosengeld II, dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII oder nach dem AsylbLG eine Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie in Höhe von 200 Euro vorgesehen. Diese Einmalzahlung dient ausweislich der gesetzlichen Begründung u. a. zur Unterstützung zur Tragung der finanziellen Belastungen infolge der pandemiebedingten Inflation. Diese Einmalzahlung führt für den
Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 - bezogen auf die Regelbedarfsstufe 1 - zu einer Steigerung
der Regelbedarfe in Höhe von ca. 7,4 % und wird als angemessener Ausgleich angesehen. Ab 01.01.2023 ist dann nach dem zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen festgelegten Verfahren(§ 28 a SGB XII) von einer deutlichen und angemessenen Anhebung der Regelsätze auszugehen,
die möglicherweise auch über der dann für das Jahr 2023 gegeben Inflationsrate liegen könnte.
Minderjährige Leistungsberechtigte sollen nach dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz ab
01.07.2022 außerdem von einem bis zur Einführung der Kindergrundsicherung zu gewährenden monatlichen Zuschlag in Höhe von 20 Euro profitieren. Damit ergeben sich auch für diesen Personenkreis nach verfassungsrechtlichen Maßstäben - keine konkreten Anhaltspunkte für eine Regelbedarfsunterdeckung.
11. Wird sich die Landesregierung für eine Anpassung der Regelsätze der Grundsicherung
auf Bundesebene einsetzen?

Die Landesregierung befürwortet sowohl die zu erwartende Einführung der bei der Antwort zur
Frage 10 genannten Einmalzahlung und die Einführung des Sofortzuschlages zum 01.07.2022 als
auch die zu erwartende deutliche Anhebung der Regelsätze ab 01.01.2023 nach den bewährten
rechtlichen Fortschreibungsregelungen des § 28 a SGB XII. Unerwartete, maßgebliche - nicht eingepreiste - inflationären Entwicklungen könnten auch künftig gegebenenfalls durch einmalige Ausgleichszahlungen (vgl. Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz) aufgefangen werden.
12. Hält die Landesregierung das Wegwerfen von genießbaren Lebensmitteln durch Super-
märkte und andere Geschäfte vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen für zeit-
gemäß?

Nein.
13. Falls nicht, welche konkreten Schritte plant die Landesregierung, um diese Praxis zu
verbieten bzw. zu verhindern?

Die Landesregierung verweist auf ihre Bundesratsinitiative BR-Drs. 543/21 „Verankerung gesetzlicher Pflichten und weitere Maßnahmen zur Reduzierung und Vermeidung von Lebensmittelabfällen“.
Diese beinhaltet u. a. Themen zur Einführung einer gesetzlichen Regelung der kostenlosen Abgabe
von noch genießbaren Lebensmitteln durch den Handel und das verarbeitende Gewerbe, an interessierte Personenkreise oder gemeinnützige Einrichtungen.

Zurück zum Pressearchiv