Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung:Wie geht die Landesregierung im Hinblick auf die Unterrichtsversorgung zum kommenden Schuljahr 2021/2022 mit Abordnungen und Teilzeitanträgen um?

Vorbemerkung der Abgeordneten

Nach übereinstimmenden Zuschriften erteilt die RLSB Braunschweig in der aktuellen Antragsperiode für die Teilzeitbeschäftigungen (§ 61 NBG) ab Schuljahr 2021/2022 überwiegend Ablehnungen mit der Begründung, dass die Unterrichtsversorgung zu schlecht sei. Gleichzeitig beschweren sich mehrere Schulleitungen und Lehrkräfte, dass das „System Abordnung“ offenbar zur dauerhaften Heilung eines strukturellen Mangels dienen solle.

 

Vorbemerkung der Landesregierung

Die erhobenen Daten zur Unterrichtsversorgung müssen vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen und der damit verbundenen gestiegenen Erwartungen an Schule, die deutlich über die Erteilung des reinen Pflichtunterrichts entsprechend der jeweiligen Stundentafel hinausgehen, gewichtet und bewertet werden. Damit ist die eigentliche Herausforderung im Hinblick auf die Absicherung der Unterrichtsversorgung für Niedersachsen und die anderen Länder benannt. Nicht das Antragsverhalten der Lehrkräfte in Bezug auf Teilzeit, sondern der weiterhin ansteigende Bedarf an zusätzlichen Lehrkräftestunden - insbesondere für die Abdeckung von Zusatzbedarfen (u. a. Inklusion, Ganztag und Sprachförderung) - bei bisher noch zurückgehenden Schülerzahlen stellt Niedersachsen und die anderen Länder vor große Herausforderungen.

Anträge auf eine Tätigkeit in Teilzeit erfolgen größtenteils aus familiären Gründen (§ 62 NBG). Aus der Tatsache, dass in den zurückliegenden Einstellungsverfahren viele junge Lehrkräfte und dabei insbesondere viele junge Frauen eingestellt wurden, folgt, dass ein deutlich gestiegener Anteil von Teilzeitanträgen im Zusammenhang mit Familien(gründungs-)phasen bzw. Kindererziehungszeiten steht. Als weitere Gründe für eine Teilzeittätigkeit sind die Betreuung von Angehörigen oder das Ausklingen der eigenen Berufstätigkeit zu nennen. Dies sind wichtige Gründe, die explizit mit dem formulierten Anspruch zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der modernen Gesellschaft in Übereinstimmung stehen.

In den zurückliegenden Einstellungsverfahren konnte jeweils eine positive Bilanz erzielt werden: Es wurden deutlich mehr Neueinstellungen vorgenommen als dauerhaft Lehrkräfte aus dem Dienst ausgeschieden sind. Die durch die Neueinstellungen zusätzlich gewonnenen Lehrkräfte-Iststunden haben einen großen Teil der steigenden Stundenbedarfe an den Schulen abdecken können, waren aber im Verhältnis zum Anstieg der Zusatzbedarfe noch nicht völlig ausreichend. Neueinstellungen dienen auch dem überregionalen Ausgleich der Lehrkräfteversorgung zwischen den Schulen. Zum Ausgleich fächerspezifischer Bedarfe und aufgrund regionaler Besonderheiten auch unter Berücksichtigung sehr kleiner Systeme - wie z. B. Grundschulen - sind Abordnungen daher erforderlich. Beispielhaft sind hier fachspezifische Ausgleiche in den Fächern Musik, Kunst, Religion oder Sport zu nennen. Insofern stehen schulfachliche Erwägungen bei Abordnungen stets im Vordergrund. Dies kann in der Folge dazu führen, dass Schulen sowohl Abordnungen erhalten als auch Lehrkräfte an andere Schulen abordnen. Maßstab zum Ausgleich zwischen den Schulen ist über das Fachspezifische hinaus der mit den zugewiesenen Stellen erreichbare Durchschnitt der Versorgung in den einzelnen Schulformen. Hierzu können u. a. auch Versetzungen und (Teil-)Abordnungen vorgenommen werden.

Personalplanung ist ein kontinuierlicher und dauerhafter Prozess, der sich nicht nur auf die Einstellungsverfahren zum August und Februar eines jeden Jahres bezieht, sondern auch auf kurzfristige Versorgungsveränderungen an Schulen reagiert. Die Abordnungsvolumina sind von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren abhängig, die sich im Laufe eines Schuljahres mehrfach ändern können. Auch Veränderungen in der Schullandschaft, u. a. durch das Auslaufen von Förderschulen oder durch die verstärkte Zusammenführung von Haupt- und Realschulen in verbundene oder integrierte Systeme, können darüber hinaus zu veränderten Abordnungsvolumina zwischen den bisherigen und den neuen Systemen führen.

Nach den abschließend geprüften Ergebnissen der Erhebung zur Unterrichtsversorgung im Schuljahr 2020/2021 liegt die landesweit durchschnittliche Versorgung der Grundschulen bei 101,5 %, sodass die Verlässlichkeit in der Betreuung bis zum 4. Schuljahrgang sichergestellt ist. Die Gymnasien erreichen nach diesen Daten landesweit eine durchschnittliche Unterrichtsversorgung in Höhe von 100,2 %. Die genannten Unterrichtsversorgungswerte ergeben sich unter Berücksichtigung der erfolgten unterstützenden Personalmaßnahmen zum Ausgleich der bisher noch nicht vollständig abgedeckten Bedarfe insbesondere an den Schulen des Sekundarbereichs I (Haupt-, Real- und Oberschulen).

Das Potenzial an Lehrkräften mit gymnasialem Lehramt ermöglicht es, an den Gymnasien mehr Lehrkräfte einzustellen, als es zur Abdeckung der Bedarfe an dieser Schulform notwendig wäre. Zusätzliche Einstellungen an dieser Schulform wurden daher unter der Maßgabe vorgenommen, dass insbesondere die nichtgymnasialen Schulformen des Sekundarbereiches I (Haupt-, Real- und Oberschulen) gezielt mit Lehrkräftestunden von den Gymnasien unterstützt werden. Aufgrund der aktuell herausfordernden Lage an den Haupt-, Real- und Oberschulen sind auch im 2. Schulhalbjahr 2020/2021 schulformübergreifende Abordnungen von Lehrkräften notwendig. Gleichwohl zeigt sich ein eindeutig positiver Trend: Die Abordnungsstunden zwischen den Schulformen konnten im Vergleich zum 2. Schulhalbjahr 2019/2020 um rund die Hälfte reduziert werden.

Neben der grundsätzlichen Sicherung der Unterrichtsversorgung auf hohem Niveau bleibt es Ziel der künftigen Einstellungsverfahren, durch möglichst bedarfsgerechte Stellenbesetzungen das Ausgleichsvolumen und damit den Abordnungsbedarf weiter zu verringern.

1. Wie viele Anträge auf Teilzeitbeschäftigung wurden zum kommenden Schuljahr gestellt (bitte nach bewilligten und nicht bewilligten Anträgen und zuständiger RLSB angeben)?

Auf der Grundlage der Vorbemerkung der Abgeordneten beziehen sich die Auswertungen und Ausführungen der Landesregierung auf die dort angesprochenen Anträge auf eine Teilzeitbeschäftigung nach § 61 NBG bzw. nach den entsprechenden Regelungen für die Tarifbeschäftigten. Die Auswertung erfolgt für alle vier Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB). Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die Anzahl der Teilzeitanträge in den letzten Jahren relativ konstant ist.

Für die Beantwortung wurde eine aktuelle Personalmanagementverfahren (PMV)-Auswertung ausschließlich bezüglich der Teilzeitanträge gemäß § 61 NBG bzw. gemäß entsprechenden Regelungen für die Tarifbeschäftigten erstellt (Stand: 29.04.2021). Abgelehnte Teilzeitanträge werden in PMV nicht erfasst, insofern kann hier nur dargestellt werden, wie viele Teilzeitanträge genehmigt und umgesetzt wurden.

[Tabelle in Drucksache einsehbar, verlinkt oben rechts]

In den beiden Vorjahren wurden abschließend rund 6 000 Teilzeitanträge gemäß § 61 NBG bzw. gemäß den entsprechenden Regelungen für Tarifbeschäftigte umgesetzt. Zu diesem sehr frühen Zeitpunkt in der laufenden Personalplanung kann davon ausgegangen werden, dass bis zum Beginn des neuen Schuljahres 2021/2022 ein vergleichbarer Stand bei den genehmigten Teilzeitanträgen zu erwarten ist. Die Größenordnung der prozentualen Anteile der genehmigten Teilzeitanträge an der landesweiten Gesamtanzahl der bisher genehmigten Anträge entspricht weitgehend den jeweiligen Anteilen der Lehrkräfte-Iststunden der RLSB an der landesweiten Zahl der Lehrkräfte-Iststunden. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt noch zu regionalen Unwuchten bei den Zahlen aufgrund der Erfassung der Anträge durch die Personalsachbearbeitungen in den vier RLSB in PMV kommen.

Die RLSB berichten übereinstimmend, dass keine Veränderungen beim Umgang mit Teilzeitanträgen gegenüber den Vorjahren festgestellt werden können. Die Möglichkeit, Anträge nach § 61 NBG bzw. gemäß den entsprechenden Regelungen für Tarifbeschäftigte aus dienstlichen Gründen abzulehnen, wird verantwortungsbewusst unter Berücksichtigung der persönlichen Belange und der dienstlichen Interessen (Sicherung der Unterrichtsversorgung) wie in den Vorjahren abgewogen. Insofern kann auch nicht festgestellt werden, dass im RLSB Braunschweig ein abweichendes Vorgehen bei der Bearbeitung der Teilzeitanträge praktiziert würde.

 

2. Mit welcher Begründung erfolgen die Ablehnungen der Teilzeitanträge mehrheitlich?

Gemäß den Regelungen des § 61 NBG werden Teilzeitanträge ausschließlich aus dienstlichen Gründen abgelehnt. Es erfolgt keine zusammengefasste Dokumentation dazu in den RLSB. Es ist allerdings davon auszugehen, dass als Gründe mehrheitlich die Sicherung der Lehrkräfteversorgung bzw. der fachspezifischen Versorgung angeführt wurden.

 

3. Wie viele VZE stehen durch die Ablehnung von Teilzeitanträgen zusätzlich zur Verfügung?

Dies lässt sich nicht beziffern. In der Personalplanung und in den Abstimmungen mit dem Haushalt wird davon ausgegangen, dass die fristgerecht (sechs Monate vor Ende des Schuljahres) gestellten Teilzeitanträge bewilligt werden. Dabei gleichen sich die Anträge auf Erhöhung und auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in der Regel in etwa aus. In Abhängigkeit von der Bilanzierung entscheidet sich, in welchem Umfang zum neuen Schuljahr Einstellungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

 

4. Wie bewertet die Landesregierung die Ablehnung von Teilzeitanträgen vor dem Hintergrund der Belastung und Gesundheit der Lehrkräfte und gegebenenfalls eines krankheitsbedingten Ausfalls?

Im Rahmen der Personalplanung werden durch die Schulleitungen vor Ort die dort bekannten individuellen Gründe eigenverantwortlich soweit möglich berücksichtigt. Inwieweit Reduzierungsanträge erfüllt werden können, hängt von vielen Faktoren an der jeweiligen Schule ab. Dabei findet immer ein Prozess des Abwägens der verschiedenen Interessenslagen (einzelne Lehrkraft und Lehrkräfteversorgung der Schule) statt. Keine Schulleiterin bzw. kein Schulleiter wird aber bewusst - wie in der Frage angedeutet - Maßnahmen ergreifen, die befürchten lassen, dass die Gesundheit einer Lehrkraft hierdurch geschädigt werden könnte.

 

5. Wie viele Abordnungen (in VZE inkl. Rundabordnungen) erwartet die Landesregierung für das kommende Schuljahr?

Zu diesem sehr frühen Zeitpunkt der Personalplanung lässt sich hierzu noch keine valide Aussage treffen. Die zur Verfügung stehenden Einstellungsmöglichkeiten sind veröffentlicht, für die ersten Stellen sind Auswahlentscheidungen getroffen worden, es kann allerdings noch keine Aussage über erreichbare Besetzungsstände getroffen werden. Jede gelingende Einstellung an einer Grund-, Haupt-, Realschule bzw. Oberschule führt im Regelfall dazu, dass gegebenenfalls notwendige Abordnungen nicht veranlasst werden müssen. Erfreulicherweise konnte die Zahl der notwendigen Abordnungen von Gymnasien an Grundschulen in den letzten beiden Jahren bereits deutlich reduziert werden.

 

6. Wie bewertet die Landesregierung die Entwicklung der Abordnungszahlen über die letzten drei Jahre im Hinblick auf die Abordnungen im kommenden Schuljahr?

Aufgrund der aktuell herausfordernden Lage an den nichtgymnasialen Schulformen des Sekundarbereichs I werden auch zum Schuljahr 2021/2022 schulformübergreifende Abordnungen von Lehrkräften notwendig sein. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. Wie dargelegt konnte zum 2. Schulhalbjahr 2020/2021 ein deutlicher Rückgang der Abordnungsvolumina im Vergleich zu den Abordnungsvolumina zum 2. Schulhalbjahr 2019/2020 erreicht werden; dies gilt auch im Vergleich zu den Abordnungsvolumina zum 1. Schulhalbjahr 2019/2020 und zum 2. Schulhalbjahr 2018/2019. Es bleibt das Ziel der Landesregierung, in den künftigen Einstellungsverfahren durch möglichst bedarfsgerechte Stellenbesetzungen das Ausgleichsvolumen und damit den Abordnungsbedarf weiter zu verringern. Eine Bewertung oder Auswertung mit Blick auf das Schuljahr 2021/2022 ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.

 

7. Werden kurzfristige Verschlechterungen der Unterrichtsversorgung, z. B. durch Langzeiterkrankungen, Schwangerschaften mit Beschäftigungsverbot, Homeoffice vulnerabler Lehrkräfte in der pandemischen Situation, die nach dem Stichtag auftreten, berücksichtigt?

Falls nein, wie ist der frühe Stichtag begründet? Personalplanung ist ein kontinuierlicher und dauerhafter Prozess, der sich nicht nur auf die Einstellungsverfahren zum August und Februar eines jeden Jahres bezieht, sondern der auch auf kurzfristige Versorgungsveränderungen an Schulen reagiert. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. Die in der Fragestellung genannten Gründe stellen Umstände dar, die kurzfristig bei der Personalplanung berücksichtigt werden müssen. Die Landesregierung hält eine Vielzahl von Maßnahmen vor, um zum einen den Schulen möglichst ausreichende Volumina an Lehrkräftestunden zur Verfügung zu stellen und ihnen zum anderen für ihre Personalplanung flexible Reaktionen auf kurzfristige Engpässe zu ermöglichen.

Jede Schule hat unter Ausnutzung der zur Verfügung gestellten Ressourcen und der gewährten Handlungsspielräume ein geeignetes Vertretungskonzept zu entwickeln, um Unterrichtsausfall weitestgehend zu vermeiden. Der Einsatz einer Vertretungslehrkraft kann durch die Schulleitung beim zuständigen RLSB beantragt werden, nachdem geprüft wurde, inwieweit bei unerwarteten, längeren und umfangreichen Ausfällen von Lehrkräften für die Dauer der konkreten Vertretungsfälle Lehrkräfte von anderen Schulen an die betroffenen Schulen abgeordnet werden können. Hier ist insbesondere die Möglichkeit der Abordnung von benachbarten allgemeinbildenden Schulen aller Schulformen in Betracht zu ziehen.

Für die befristete Beschäftigung von Vertretungskräften stellt das Kultusministerium den RLSB im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen Mittel zur Verfügung. Eine Planung für die Verwendung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ist so vorzunehmen, dass die unerwarteten oder vorübergehenden Unterrichtsausfälle während des gesamten Haushaltsjahres in den besonders schwerwiegenden Fällen vermindert werden können. Vertretungskräfte dürfen nur als befristet Tarifbeschäftigte eingestellt werden. Verträge können bis zum Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft für die entsprechende Schulform abgeschlossen werden. Dabei darf der Beschäftigungsumfang der zu vertretenden Lehrkraft nicht überschritten werden. Ein Vertretungsbedarf in diesem Sinne ist insbesondere bei Erkrankungen, Mutterschutzzeiten, Krankenhaus- oder Sanatoriumsaufenthalten gegeben. Vertretungskräfte werden ausschließlich für die Dauer eines konkreten Vertretungsfalles eingestellt.

Die im Dienst befindlichen vulnerablen Personen können zwar gegebenenfalls nicht in der Schule bei der direkten Beschulung der Kinder im Präsenzunterricht eingesetzt werden, aber im Homeoffice oder durch andere Tätigkeiten. Der Leitfaden des Kultusministeriums für Schulleitungen konkretisiert dies wie folgt: „Lehrkräfte, die einer Risikogruppe angehören (vulnerable Lehrkräfte), können auf eigenen Wunsch nach Vorlage eines ärztlichen Attestes im Homeoffice verbleiben. (..) Für die betroffenen Lehrkräfte gilt, dass sie von zu Hause aus nach Weisung durch die Schulleitung schulische Aufgaben übernehmen.“ Für eine vulnerable Lehrkraft, die aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht für einen direkten Einsatz im Unterricht mit Schülergruppen in der Schule zur Verfügung steht, kann und darf keine befristete Beschäftigung einer Vertretungskraft vertraglich vereinbart werden. Vulnerable Lehrkräfte werden in der Regel wieder an den Schulen vor Ort eingesetzt, wenn eine zweifache Schutzimpfung gegen das Coronavirus erfolgt ist.

Das Kultusministerium hat darüber hinaus eine Vielzahl zusätzlicher befristeter Einstellungsmöglichkeiten an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen zur Verfügung gestellt, um die Schulen im Rahmen der Herausforderungen der derzeitigen Pandemie zu unterstützen. Neben den Stellen für geringfügig Beschäftigte (nicht lehrendes Personal) richtet sich dieses Beschäftigungsangebot insbesondere an Lehramtsstudierende, die bereits den polyvalenten Bachelor mit Lehramtsoption erworben haben.

Im Rahmen dieser Maßnahme kann lehrendes Personal befristet bis 31.07.2021 im Umfang von 125 VZE eingestellt werden. Die Nachfrage zu dieser Maßnahme entwickelt sich aktuell sehr positiv, sodass diese Beschäftigungsmöglichkeiten in vollem Umfang genutzt werden.

Um Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte und nichtlehrendes Personal bei der Bewältigung der derzeit bestehenden pädagogischen, unterrichtlichen und organisatorischen schulischen Aufgaben sowie der pandemiebedingten zusätzlichen Herausforderungen personell zu entlasten und zu unterstützen, hat das Land Niedersachsen insgesamt 20 Millionen Euro für den zusätzlichen Einsatz von sogenannten geringfügig Beschäftigten als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (PM) an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen zur Verfügung gestellt. Es steht insgesamt ein Beschäftigungsvolumen von 474 VZE zur Verfügung. Damit können rund 4 800 Beschäftigungsverhältnisse finanziert werden. Landesweit konnten bislang insgesamt rund 2 200 Einstellungen (rund 200 VZE) befristet realisiert werden (Stand: 12.05.2021). Damit erhalten die niedersächsischen Schulen aktuell zusätzliche Unterstützung und Entlastung im Umfang von rund 15 600 Arbeitsstunden.

Die Termine für den Stichtag für Teilzeitanträge ebenso wie für die Statistik zur Unterrichtsversorgung liegen im Übrigen im gleichen zeitlichen Rahmen wie in den Vorjahren. Es bleibt unklar, auf welchen Stichtag die Fragestellung rekurriert.

 

 

 

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