Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort:Warum unterstützt das Land mit dem Förderprogramm „Startklar in die Zukunft“ nicht alle Schwimmkurse für Kinder?

Vorbemerkung der Abgeordneten

Durch das Aktionsprogramm „Startklar in die Zukunft“ werden seit Oktober Sondermittel für Kinder-
und Jugendaktivitäten bereitgestellt, die während der Corona-Pandemie nicht oder nur bedingt stattfinden konnten. Gefördert werden neben Bewegungscamps, Freizeiten und Festen auch Schwimmkurse.

Die Landesförderung können bei der Realisierung von Schwimmkursen beispielsweise Mitgliedsor-
ganisationen des LandesSportBundes Niedersachsen und der DLRG in Anspruch nehmen. Kommunale Badbetreiberinnen und Badbetreiber haben nach der vorliegenden Richtlinie aber keine Chance auf eine Förderung, obwohl auch sie über entsprechende Ressourcen verfügen. So tragen auch die städtischen Bäder durch die Erteilung von Schwimmkursen ihren Anteil zur Steigerung der Schwimmfähigkeit von Kindern bei.

Vorbemerkung der Landesregierung

Mit einem Gesamtvolumen von 25 Millionen Euro fördert das Land aus dem COVID-19-Sonderver-
mögen im Rahmen des Programms „Startklar in die Zukunft für Kinder und Jugendliche“ diverse
Bausteine, die die Leistungen der Kinder und Jugendlichen in der Pandemie wertschätzen und eine
Rückkehr zur „Normalität“ ermöglichen sollen. Neben der Förderung von Kinder- und Jugendfesten, Sprachcamps, kulturellen und sportlichen Angeboten sowie dem Aus- oder Aufbau digitaler Infrastrukturen und Jugendplätze ist ein wesentlicher Baustein des Programms die Förderung von Schwimmlernangeboten für Kinder und Jugendliche.

1. Auf welche Organisationen, Institutionen und Qualifikationen ist die Förderung be-
schränkt?

Erstempfänger im Rahmen der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Kinder- und Jugendaktivitäten in den Kommunen durch Schwimmkurse, Sport- und Bewegegungscams“ sind der LSB Niedersachsen, die DLRG Landesverband Niedersachsen e. V. und der Landesschwimmverband Niedersachsen e. V., wobei die DLRG und der Landesschwimmverband Erstempfänger für die Förderung von mobilen Wassergewöhnungsübungen sind, für die transportable Schwimmbecken vor Ort nicht dauerhaft bereitgestellt werden, und der LSB die Zuwendungen im Bereich der Schwimmkurse und für Qualifizierungen umsetzt. Die Erstempfänger können die Zuwendungen an folgende Letztempfänger weiterleiten: Gemeinnützige Mitglieds-/Ortsverbände oder Ortsvereine bzw. Sportbünde und Sportvereine, die Mitglied des LSB Niedersachsen sind, und Bezirksverbände, die Mitglied der DLRG sind. Für die Schwimmkurse legt die Richtlinie als Zuwendungsvoraussetzung u. a. fest, dass die Übungsleiterin oder der Übungsleiter für den Zeitraum der Maßnahmen über eine gültige DOSB C-Lizenz/Lehrschein der DLRG für die Sportart Schwimmen/Rettungsschwimmen verfügt oder bei Anfängerschwimmkursen über die ÜLAS Qualifikation des Landesschwimmverbands Niedersachsen e. V

2. Warum können (kommunale) Badbetreiberinnen und Badbetreiber keine Förderung für
ihre Kinderschwimmkurse erhalten?

Die Erstempfänger können die Zuwendungen gemäß Richtlinie an ihre Mitgliedsorganisationen als
Letztempfänger weitergeben. Auf kommunale Badbetreiberinnen und Badbetreiber trifft dies nicht zu.

3. Plant die Landesregierung, ihre Förderbedingungen zu öffnen? Wenn ja, in welchem Umfang?

Die (kommunalen) Badbetreiberinnen und Badbetreiber haben eine zentrale Bedeutung für die er-
folgreiche Umsetzung des Programms. Aus diesem Grund sind zeitnah Gespräche aller Beteiligtengeplant, um gemeinsam zu konstruktiven Lösungen zu gelangen.

 

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