Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort:vk.com als rechte Alternative zu Facebook und Co.?

Vorbemerkung der Abgeordneten
Die Social-Media Plattform vk.com gilt Presseberichten zufolge gemeinhin als „russischer Face-book-Klon“1. Mit über 400 Millionen Nutzerinnen und Nutzer weltweit und ca. 3,7 Millionen Nutzern in Deutschland handelt es sich um eines der größten sozialen Netzwerke weltweit. vk.com taucht immer wieder im Zusammenhang mit der Vernetzung von extrem Rechten im Netz auf. So wurde beispielsweise im November 2019 durch Recherchen des Spiegels bekannt, dass auf der Plattform erstmalig eine Gruppe aus der sogenannten rechten Prepper-Szene mit ca. 3 500 Mitgliedern auf-grund von „Aufrufen zu gewalttätigen Handlungen gesperrt“ worden ist3. Trotz der hohen Anzahl an Nutzerinnen und Nutzern falle das Netzwerk aktuell nicht unter den Anwendungsbereich des soge-nannten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, welches Plattformen für rechtswidrige Inhalte haftbar macht4. Unter anderem aus diesem Grund gelte vk.com bei Beobachterinnen und Beobachtern als Ausweichplattform für Rechte.


Vorbemerkung der Landesregierung
Die Nutzung der Sozialen Medien in der rechten Szene hat sich in den vergangenen Jahren verändert. Zwar kann von einem Bedeutungsverlust klassischer Netzwerke wie Facebook oder Twitter keine Rede sein, sehr wohl aber von einem Bedeutungswandel.
Alternative Plattformen gewinnen - entsprechend ihrer Funktion für die Akteure - an Relevanz. Sie stellen die Ermittlungs- und Sicherheitsbehörden vor Herausforderungen, vor allem im Bereich des Monitorings.


1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Aktivitäten von Anhängerinnen und Anhängern der rechten Szene in Niedersachsen auf dem russischen Netzwerk vk.com?

Die Nutzenden des Netzwerkes vk.com reichen von Organisationen und Gruppierungen bis hin zu Einzelpersonen, die teilweise nicht mit Klarnamen registriert sind. Dabei wird die gesamte Bandbreite der Funktions- und Kommunikationsmöglichkeiten der Plattform vk.com zur überregionalen Verbreitung rechten Gedankengutes genutzt. Nur in wenigen Fällen ist eine Zuordnung der Personen zu einer Organisation, Partei oder Gruppierung möglich. Den niedersächsischen Sicherheits-behörden liegen vereinzelt Erkenntnisse über Aktivitäten von Anhängerinnen und Anhängern der rechten Szene Niedersachsen vor.


2. Welche Akteure bzw. Organisationen der rechten Szene Niedersachsens sind auf vk.com präsent bzw. aktiv? Wie stark und auf welche Weise sind diese Akteure auf vk.com aktiv?

Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen.


3. Wie schätzt die Landesregierung die Bedeutung des Netzwerks für die rechte Szene in Niedersachsen ein? Lässt sich eine Entwicklung in den letzten Jahren feststellen?

Beim Monitoring von Protagonisten und Meinungsführern der rechten Szene ist feststellbar, dass diese aus dem verschärften Vorgehen der Betreiber der gängigen sozialen Medien, wie durch ver-besserte Löschungsmechanismen, Konsequenzen ziehen. Sie erstellen alternative Kanäle, Gruppen oder Profile in diversen weiteren Sozialen Netzwerken und bespielen diese mit Inhalten. Teilweise ziehen sie sich (freiwillig oder aufgrund von Löschungen gezwungenermaßen) vollständig aus den großen sozialen Netzwerken wie z. B. Facebook und YouTube zurück, teilweise „spiegeln“ sie aber auch nur die dort eingestellten Inhalte auf vermeint-lich zensurfreien Alternativen.
In diesem Zusammenhang wurde u. a. auch die russische Seite „vk.com“ zu einem Ausweichmedium.
Strafrechtlich relevante Inhalte werden hier nur selten gelöscht und/oder unterliegen in Russland keiner strafrechtlichen Relevanz.
Trotz der Perspektive, eine Online-Präsenz wie bei Facebook aufzubauen, täuscht dieser Umstand allerdings darüber hinweg, dass vk.com im Gegensatz zu seinem amerikanischen Pendant über kaum nennenswerte Außenwirkung verfügt und in der öffentlichen Wahrnehmung in Deutschland eine eher untergeordnete Rolle spielt.
So rief die Identitäre Bewegung (IB) Niedersachsen nach der Löschung ihrer Accounts im Mai 2018 durch den Facebook-Konzern dazu auf, zum russischen vk.com zu wechseln. Nach aktuellem Stand vom 22.01.2020 hat die vk.com-Profilseite der IB Niedersachsen 135 Abonnenten. Der letzte Beitrag stammt vom 23.09.2018. Augenscheinlich gelingt es der IB auf vk.com nicht, die Öffentlichkeit zu erreichen und somit die Möglichkeit der Verbreitung ihrer Inhalte wie erhofft zu forcieren. Ähnliches gilt für die niedersächsischen Ableger der NPD. So verfügt der Landesverband der NPD Niedersachsen über nur 88 Abonnenten. Der letzte dortige Beitrag stammt vom 29.02.2016.
Folglich lässt sich festhalten, dass die etablierten großen sozialen Netzwerke durch ihre Marktführerstellung ein wesentlich höheres Mobilisierungspotenzial entfalten und, aufgrund der wesentlich höheren Nutzerzahlen im deutschen Raum, auch eine größere Anzahl von Personen ansprechen können. Für Niedersachsen liegen den niedersächsischen Sicherheitsbehörden keine Erkenntnisse darüber vor, dass der Plattform vk.com eine besondere Bedeutung zuzumessen ist.


4. Unter welchen Voraussetzungen nehmen niedersächsische Staatsanwaltschaften die örtliche Zuständigkeit für strafbare Äußerungen auf vk.com an? Auf welcher Rechtsgrundlage basieren diese?

Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften richtet sich nach den allgemein für Delikte im Zusammenhang mit dem Internet geltenden Vorschriften, wobei der Wohnort des Beschuldigten (Gerichtsstand des Wohnsitzes, § 8 Abs. 1 StPO) mangels gegenteiliger Anhaltspunkte grundsätz-lich auch als Tatort (Gerichtsstand des Handlungsortes, § 7 Abs. 1 StPO i. V. m. § 9 Abs. 1, 1. Alt. StGB) anzusehen ist.
Ergänzend dazu ist in Nummer 4 der Zuständigkeitsvereinbarungen der Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte mit Stand vom 08.05.2018 geregelt, dass bei Ermittlungsverfahren wegen strafrechtlich relevanter Äußerungen im Internet - dies gilt bei vk.com ebenso wie bei allen anderen Internetplattformen - bis zur Ermittlung eines Beschuldigten jeweils die für den Wohnsitz (§ 8 Abs. 1 und 2 StPO analog) der Geschädigten bzw. Anzeigenden zuständige Staatsanwalt-schaft die Ermittlungen führt.
Unabhängig davon besteht eine Auffangzuständigkeit nach § 143 Abs. 1 S. 2 GVG, wonach zu-nächst die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme von Ermittlungen berufen ist, die zuerst mit der Sache befasst war, sofern es im Geltungsbereich des Gerichtsverfassungsgesetzes an einem zuständigen Gericht fehlt.


5. Hält die Landesregierung die jetzigen Rechtsgrundlagen und Ausstattung der Sicher-heitsbehörden für ausreichend, um strafbare Inhalte und insbesondere Hate-Speech im Netz konsequent zu ahnden? Falls nein, wie plant die Landesregierung darauf zu reagieren?

Die Landesregierung ist der Ansicht, dass konsequent gegen Hate-Speech vorgegangen werden muss und dass die jetzigen Rechtsgrundlagen hierfür nicht ausreichend sind. Hasskriminalität birgt eine große Gefahr für das friedliche Zusammenleben einer freien, offenen und demokratischen Gesellschaft. Objektiv strafbare Inhalte wie etwa Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung oder Störung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschen von Straftaten können im Internet allerdings nur schwer verfolgt werden. Das Internet bietet eine Atmosphäre der Anonymität, in der sich die Täterinnen und Täter sicher fühlen und so Äußerungen tätigen, die sie ohne diese besonderen Rah-menbedingungen oftmals vielleicht nicht abgeben würden. Unter der Verwendung von Pseudony-men kann jede Person uneingeschränkt in sozialen Medien kommentieren, ohne befürchten zu müssen, dass sie ohne erheblichen Ermittlungsaufwand identifiziert werden kann. So wird das In-ternet vermehrt als rechtsfreier Raum wahrgenommen. Dieser Entwicklung muss auch mit gesetzli-chen Mitteln entgegengetreten werden. Die Verantwortlichen müssen aus der Anonymität des Netzes herausgeholt werden. Es muss nachvollziehbar gemacht werden, wer hinter welchen Postings steht.
Daher hat die Landesregierung am 04.02.2020 eine Bundesratsinitiative zur Änderung des Netz-werkdurchsetzungsgesetzes des Bundes beschlossen. Mit den Änderungen wird eine Verpflichtung der Anbieter sozialer Netzwerke eingeführt, von den Nutzerinnen und Nutzern bei der Registrierung Namen, Anschrift sowie deren Geburtsdatum zu erheben und zu speichern. Der Betreiber muss die Richtigkeit der Angaben überprüfen, wozu im Gesetzentwurf verschiedene Alternativen enthalten sind.
Mit den Gesetzesänderungen wird die Identifizierbarkeit von Täterinnen und Tätern erleichtert und so eine Strafverfolgung vereinfacht. Mit der Registrierung und Identifizierung ist keine Verpflichtung der Nutzerinnen und Nutzer zur Verwendung von Klarnamen im Netz verbunden. Jeder kann wei-terhin unter einem Nickname aktiv sein. Wenn jemand allerdings etwas strafrechtlich Relevantes formuliert oder gar andere bedroht, muss man dafür auch belangt werden können. Dafür sorgt die Registrierung.
Mit der Gesetzesinitiative soll auch der Anwendungsbereich des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes ausgeweitet werden. Sind bisher nur Anbieter sozialer Netzwerke von diesem Gesetz erfasst, sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, auch Anbieter von Spieleplattformen einzubeziehen, da die auf Spieleplattformen vorhandenen Messengerdienste oder spielinterne Kommunikationsmöglich-keiten ebenfalls zur Verbreitung von Hassbotschaften genutzt werden. Auch hier soll die Identifi-zierbarkeit von Täterinnen und Tätern erleichtert und eine vereinfachte Strafverfolgung ermöglicht werden.

Zudem begrüßt die Landesregierung ausdrücklich das in einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zum Ausdruck gebrachte Bestreben, eine Meldepflicht für Betreiber von Onlineplattformen für bestimmte rechtswidrige Inhalte in das Netzwerkdurchsetzungsgesetz aufzunehmen. Hiervon verspricht sich die Landesregierung ebenfalls eine Verbesse-rung der Strafverfolgungsmöglichkeiten. Die gesetzlichen Regelungen und die Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden stoßen jedoch immer dann auf Probleme, sobald ein ausländischer Anbieter involviert ist. Internetplattformen, auf deren Auskunft die Strafverfolgungsbehörden bei der Feststellung der Identität des Täters maßgeb-lich angewiesen sind, stellen sich oft als wenig auskunftsfreudig dar. Insbesondere gilt dies bei In-ternetplattformen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, wie dies beispielsweise bei vk.com der Fall ist. In diesen Fällen sind förmliche Rechtshilfeersuchen erforderlich, die häufig sehr langwierig sind und deren Ausgang ungewiss ist. Um Hasskriminalität im Internet noch effektiver begegnen zu können, wurden mit dem Haushalt 2020 zwei zusätzliche Staatsanwaltsstellen sowie Personalmittel für die erforderliche fachliche Un-terstützung (Computerspezialist) explizit für die Bekämpfung dieses Phänomens bereitgestellt. Der „Zentralstelle Internet- und Computerkriminalität (Cybercrime)“ der Staatsanwaltschaft Göttingen wird die Aufgabe übertragen, landesweit in bedeutsamen Fällen gegen Hasskriminalität im Internet vorzugehen. Die zehn weiteren niedersächsischen Staatsanwaltschaften sollen die Möglichkeit be-kommen, entsprechende Verfahren der Staatsanwaltschaft Göttingen zur Prüfung der Übernahme vorzulegen. Bei der „Zentralstelle Internet- und Computerkriminalität (Cybercrime)“ der Staatsanwaltschaft Göttingen sollen zukünftig Staatsanwälte mit einem Computerspezialisten zusammenar-beiten, um des Problems im Internet schwer aufklärbarer Täteridentitäten Herr zu werden.


6. Wie bewertet die Landesregierung das Radikalisierungs- und Mobilisierungspotenzial von Anhängerinnen und Anhängern der rechten Szene auf ‚vk.com‘?

Insbesondere die für Sicherheitsbehörden relevanten Gespräche dürften nach deren Einschätzung heute überwiegend in geschlossenen Zirkeln stattfinden, in die das Monitoring in der Regel nicht hineinreicht.
Weil die Öffentlichkeit in der geschlossenen Kommunikation keine für die Teilnehmer hemmende Beobachter- und Mahnerfunktion einnehmen kann, dürfte sich eine Radikalisierung der Beteiligten schneller vollziehen. Dort werden radikalere Inhalte und Reaktionen eher toleriert und sogar gezielt provoziert. Empörung und Unzufriedenheit können sich so weit hochschaukeln, bis es zu strafrechtlich relevanten Äußerungen kommt.
Auf diversen Internetplattformen wie auch vk.com werden in zum Teil exzessiver Form hasserfüllte und menschenverachtende Einträge eingestellt. Durch die virale Verbreitung solcher Beiträge dringt der Rechtsextremismus tiefer in die Mitte der Gesellschaft ein. Dabei wirken bestimmte Internet-plattformen als sogenannte Echokammern. Innerhalb dieser geschlossenen Systeme finden Menschen Informationen vor, die ihre bestehenden Ansichten verstärken, ohne eine Korrektur durch die demokratische Öffentlichkeit. Dies kann die politische und soziale Polarisierung und rechtsextre-mistische Einstellungsmuster verstärken und zur Radikalisierung beitragen.
Auf solchen Plattformen erfolgt teilweise eine unreflektierte Verbreitung rechtsextremistischer Ideologie oder entsprechender Verschwörungstheorien. Nicht selten versuchen einzelne Nutzende, den Diskurs in ihrem Sinne zu beeinflussen und die Diskussion in eine bestimmte Richtung zu lenken. Unter den Nutzenden ist auch eine Abwertung bestimmter gesellschaftlicher Gruppen zu beobach-ten, insbesondere von Personen mit Migrationshintergrund, Juden und demokratischen Politikerin-nen und Politikern. Durch das weitgehende Fehlen einer Kontrollinstanz in diesen abgeschotteten User-Gruppen, die als Korrektiv fungieren könnte, kann sich hier eine Radikalisierung der Nutzen-den schneller und relativ unbemerkt vollziehen.
In der Anonymität fühlen sich die Nutzenden sicher und frei von Konventionen. Es kann hierbei zu einem gegenseitigen „Überbieten“ im virtuellen Raum mit immer extremeren Ansichten und Forde-rungen kommen, die im äußersten Fall zu einem Ausleben bzw. zu einer Ausführung in der realen Welt führen können.

7. Wie viele Verfahren wurden wegen strafbarer Inhalte auf vk.com seit 2015 eingeleitet?

Es besteht keine automatisierte Auswertemöglichkeit für die Internetseite vk.com, weswegen eine Auswertung des polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystems lediglich händisch anhand des Vor-gangstextes erfolgen könnte. Auch mögliche unterschiedliche Schreibweisen bei der Erfassung lassen eine entsprechende Auswertung nicht zu.
Ferner wird in der von den niedersächsischen Staatsanwaltschaften verwendeten Fachanwendung web.sta kein Zusatzattribut „vk.com“ geführt. Eine automatisierte Auswertung zur Feststellung eines Bezuges zur Onlineplattform vk.com ist daher nicht möglich. Entsprechende Feststellungen ließen sich nur durch eine händische Auswertung sämtlicher in Betracht kommender Verfahren treffen, was das Leistbare im Zusammenhang mit der Beantwortung einer Kleinen Anfrage überschreitet.
Insofern ist hier keine Antwort i. S. d. Fragestellung möglich.


8. Wie viele Verfahren wurden in diesem Zeitrahmen eingestellt?

Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.


9. In wie vielen Fällen wurde Anklage erhoben?

Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.


10. In wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung? In wie vielen Fällen ergingen in diesem Zeitraum Strafbefehle?

Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.

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