Kleine Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung:Lärmschutzmaßnahmen an der Neubaustrecke B3-neu (Ortsumgehung Hemmingen)

Vorbemerkung der Abgeordneten

Seit im November 2020 der Verkehr auf der 7,5 km langen Trasse der Neubaustrecke B3-neu (Ortsumgehung Hemmingen) freigegeben ist, klagen viele Anwohnerinnen und Anwohner über erhöhte Lärmbelästigungen. So war eine grundsätzliche Zunahme der Lärmemissionen in straßennahen Bereichen durch die Nutzung zu erwarten, übertrifft allerdings die Befürchtungen der Anliegerinnen und Anlieger. Diese Sorgen werden durch die avisierte Freigabe der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von derzeit 70 auf bald 100 km/h verstärkt, zumal pandemiebedingt derzeit noch von einem geringeren Verkehrsaufkommen auszugehen ist. Daher wünschen sich viele Anwohnerinnen und Anwohner eine Verbesserung und somit eine Nachrüstung der Lärmschutzmaßnahmen an den hochverlärmten Streckenabschnitten in Wettbergen, Devese und Arnum (vgl. HAZ 25.2.2021).

Der Bundeshaushaltstitel 74141-722 (Bundesfernstraßen-Titel 74141-722 - Um- und Ausbau, Lärmschutzmaßnahmen (Bundestraßen)) enthält u. a. für solche Zwecke ein Volumen von etwa 230 Millionen Euro, welches über die zuständige Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLSTBV) abgerufen werden kann.

Vorbemerkung der Landesregierung

Für die Ortsumgehung (OU) Hemmingen im Zuge der B3 ist ein öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt worden. Der am 15.09.2004 ergangene Planfeststellungsbeschluss wurde nach einer gerichtlichen Überprüfung am 01.07.2010 unanfechtbar.

Rechtsgrundlagen für die sogenannte Lärmvorsorge beim Neubau einer Bundesfernstraße sind die §§ 41 bis 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIMSchG) in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) in der damals gültigen Fassung. Auf dieser Grundlage sind die Schallschutzvorkehrungen im Zuge der B3 ermittelt und dann auch baulich umgesetzt worden. Danach werden die vom Bundesgesetzgeber festgelegten Immissionsgrenzwerte (z. B. bei einem allgemeinen Wohngebiet von 59 dB (A) tags und 49 dB (A) nachts) eingehalten.

Seit 1973 wird als freiwillige Leistung des Bundes auch an bestehenden Bundesfernstraßen Lärmschutz durchgeführt; dieser Fall wird als Lärmsanierung bezeichnet. Die hierfür maßgebliche Ermächtigung wird jährlich im Haushaltsgesetz des Deutschen Bundestages ausgesprochen. Mit dem Haushaltsgesetz werden auch die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für die Lärmsanierung festgelegt. Diese Grenzwerte liegen aber deutlich über denen der Lärmvorsorge. Nach dem aktuellen Bundeshaushalt (siehe unter Kapitel 1201, Titel 741 49-722) müssen z. B. bei einem allgemeinen Wohngebiet die Immissionsgrenzwerte von 64/54 dB (A) Tag/Nacht für das Auslösen von Lärmschutzmaßnahmen überschritten werden. 

 

1. Wie wird auf die Sorgen und Nöte der durch Kfz-Lärm belasteten Bürgerinnen und Bürger an der B3-neu in Hannover-Wettbergen sowie in Hemmingen von der Landesregierung reagiert, und mit welchen konkreten (Lärmschutz-)Maßnahmen wird sich die NLSTBV diesem Problem stellen?

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) hat beim Bau der OU Hemmingen die vom Bund vorgegebenen gesetzlichen Regelungen der Lärmvorsorge beachtet und mit dem Bau der entsprechenden Lärmschutzvorkehrungen auch umgesetzt. Ein über das gesetzliche Maß hinausgehender Lärmschutz ist haushaltsrechtlich nicht vertretbar. Die Sorgen und Nöte der durch Kfz-Lärm belastete Bürgerinnen und Bürger werden damit ernst genommen, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten wurde bestmöglich Abhilfe geschaffen.

2. Wie werden die Finanzierungsmöglichkeiten von geeignetem Lärmschutz für diesen Sachverhalt durch o. g. Bundesmittel aus dem Bundeshalt eingeschätzt, und wurden sie oder andere Fördermöglichkeiten schon beantragt?

Bei dem Bau der OU Hemmingen wird der gesetzlich höchstmögliche Lärmschutz im Rahmen der Lärmvorsorge umgesetzt. Die Haushaltsmittel für die Lärmsanierung führen im vorliegenden Fall zu keiner Verbesserung für die Anwohner, weil hier die erheblich geringeren Lärmvorsorgegrenzwerte anzuwenden waren.

3. Unter welchen Bedingungen ist die Landesregierung bereit, eigene Landesmittel für Lärmschutzmaßnahmen zu einer Verbesserung des Lärmschutzes für die Neubaustrecke B3-neu (Ortsumgehung Hemmingen) einzusetzen?

Neben der haushaltsrechtlichen Problematik wird bei der Behandlung von durch Bundesfernstraßen ausgelöstem Lärm nach einem bundesweit einheitlichen Maßstab vorgegangen. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung wird deshalb kein Ansatz für ein Eingreifen gesehen. Die hohen bundesrechtlichen Vorgaben zum Lärmschutz sorgen hier bereits für einen optimierten Ausgleich der Interessen. 

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