Gesetz über die Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz

über die Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Artikel 1

Das Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Fassung vom 12. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 236), wird wie folgt geändert:

1.      In der Überschrift werden nach dem Wort „COVID-19-Pandemie“ die Wörter „und der Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf Niedersachsen“ eingefügt.

2.      In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „COVID-19-Pandemie“ die Wörter „und der Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf Niedersachsen“ eingefügt.

3.      § 2 wird wie folgt geändert:

a)      In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „COVID-19-Pandemie“ die Wörter „und der Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine“ eingefügt.

b)      In Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „COVID-19-Pandemie“ die Wörter „und der Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine“ eingefügt.

c)      In Absatz 2 werden nach dem Wort „COVID-19-Pandemie“ die Wörter „und der Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine“ eingefügt.

4.      In § 5 Abs. 2 wird Satz 1 durch den folgenden Satz ersetzt: „Ein aktualisierter Finanzierungsplan für das Haushaltsjahr 2022 ist dem Landtag spätestens 10 Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen.“

Artikel 2

Der Beschluss des Landtags nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung vom 25. März 2020 (Drs. 18/6160), zuletzt geändert mit Beschluss des Landtags vom 15. Juli 2020 (Drs. 18/7042) wird um den Gegenstand aus Art. 1 dieses Gesetzes erweitert.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Begründung

Die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die niedersächsische Bevölkerung und Wirtschaft überlappen sich in ihrer Krisenwirkung mit den Folgen der noch nicht vollständig überstandenen COVID-19-Pandemie. Durch diese zeitliche Koinzidenz wird die durch die Pandemie ausgelöste außergewöhnliche Notsituation, die sich der Kontrolle des Staates entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, zeitlich verlängert.

Um auf diese verlängerte Notsituation kraftvoll reagieren zu können, soll mit diesem Gesetzentwurf das COVID-19-Sondervermögen um einen entsprechenden zusätzlichen Verwendungszweck erweitert werden. Da das Sondervermögen über nicht-ausgegebene Bestände in Milliardenhöhe verfügt, sollen die überlappenden Krisenwirkungen beider Großkrisen mit diesen Mitteln künftig gemeinsam abgefedert werden.

Hinzu kommt, dass die Handlungsfähigkeit der Landesregierung und des Niedersächsischen Landtags über den Wahltermin und den Zeitraum zur Bildung einer neuen Landesregierung nur eingeschränkt gegeben ist. Mit dieser Gesetzesänderung soll eine kurzfristige Reaktionsmöglichkeit der Landesregierung für finanzwirksame Maßnahmen zur Begegnung dieser Krise geschaffen werden.

Der Beschluss des Landtags zur Aufnahme von Notfallkrediten nach Art. 71 (4) der Niedersächsischen Verfassung soll entsprechend um diese zusätzliche Krisensituation erweitert werden.

Die Gesetzesänderung führt zu keinen finanziellen Auswirkungen.

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