Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort:Fahrradhelmpflicht in der Schule

Vorbemerkung der Abgeordneten
In der am 01.09.2018 vom Kultusministerium herausgegebenen Neufassung des Runderlasses „Bestimmungen für den Schulsport“ wird vorgeschrieben, dass beim Kitesurfen, beim Ski alpin, beim Snowboardfahren, beim Eislaufen, beim Rodeln, beim Radfahren, beim Mountainbiken, beim Rollerfahren und beim Reiten ein Helm getragen werden muss.
Insbesondere die Vorschrift, beim Fahrradfahren einen Helm zu tragen, wird kontrovers diskutiert. Da Fahrradhelme aus hygienischen Gründen nicht verliehen werden, wird befürchtet, dass Kinder, die nicht über einen eigenen Fahrradhelm verfügen, von Radausflügen der Schulen und anderen Fahrradaktivitäten ausgeschlossen werden könnten. Der ADFC empfiehlt in einer Stellungnahme insbesondere Kindern und Seniorinnen und Senioren das Tragen eines Fahrradhelms, weist zugleich aber auf Folgendes hin: „Der Gesetzgeber setzt beim Helmtragen zu Recht auf Freiwilligkeit, weil beispielsweise Australien gezeigt hat, dass eine Helmpflicht kontraproduktiv wirkt und Men-schen vom Radfahren abhält.“

Vorbemerkung der Landesregierung

Bewegung, Spiel und Sport sind unverzichtbarer Bestandteil ganzheitlicher Bildungsförderung. Regelmäßige Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote beeinflussen die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nachhaltig positiv. Sie stärken das physische und psychische Wohlbefinden und die Integration der Menschen in ihren Lebenswelten, unabhängig von ihrem Geschlecht und ihrer kulturellen und sozialen Herkunft. Voraussetzung dafür, dass Bewegung, Spiel und Sport ihr positives und entwicklungsförderndes Potenzial entfalten können, ist, dass die Bewegungsangebote und -anlässe so gestaltet und realisiert werden, dass sich Schülerinnen und Schüler dabei nicht verletzen.
Die Helmpflicht beim Radfahren im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen ist keine neue Regelung, sondern besteht bereits seit dem 01.10.2011. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in der Antwort der Landesregierung zu der Anfrage „Wie wird die Helmpflicht für Schülerinnen und Schüler umgesetzt?“ (Drs. 18/2776) verwiesen.

1. Wie viele Fahrradunfälle hat es nach Kenntnis der Landesregierung in den vergange-nen Jahren in Niedersachsen im Verantwortungsbereich der Schulen gegeben, bei denen es zu schweren oder gar tödlichen Verletzungen gekommen ist (bitte die Jahre 2008 bis 2018 einzeln aufführen)?

Die Zahl der meldepflichtigen Fahrradunfälle von Schülerinnen und Schülern im Zuständigkeitsbereich des Gemeinde-Unfallversicherungsverbands Hannover stellt sich wie folgt dar:

Tabelle in der Drucksache oben rechts.

Die Zahl der meldepflichtigen Fahrradunfälle von Schülerinnen und Schülern im Zuständigkeitsbe-reich des Braunschweigischen Gemeinde-Unfallversicherungsverbands stellt sich wie folgt dar:

Tabelle in der Drucksache oben rechts.

Die Anzahl der meldepflichtigen Fahrradunfälle von Schülerinnen und Schülern im Zuständigkeits-bereich des Gemeinde-Unfallversicherungsverbands Oldenburg stellt sich wie folgt dar:

Tabelle in der Drucksache oben rechts.

Aktenfälle werden innerhalb der Unfallversicherungsträger unterschiedlich definiert, sodass die Statistiken der verschiedenen Träger nur bedingt miteinander vergleichbar und nicht additiv zu nutzen sind.

2. Bei wie vielen dieser Fahrradunfälle haben die verletzten Schülerinnen und Schüler einen Helm getragen?

Die Unfallversicherungsträger erfassen nicht, ob bei Fahrradunfällen verletzte Schülerinnen und Schüler einen Heim getragen haben, sodass zu dieser Frage keine statistischen Daten vorliegen.


3. Wie viele andere Sportunfälle hat es nach Kenntnis der Landesregierung im gleichen Zeitraum in Niedersachsen im Verantwortungsbereich der Schulen gegeben, bei denen es zu schweren oder gar tödlichen Verletzungen gekommen ist?

Die Anzahl der meldepflichtigen Schulsportunfälle von Schülerinnen und Schülern im Zuständig-keitsbereich des Gemeinde-Unfallversicherungsverbands Hannover stellt sich wie folgt dar:

Tabelle in der Drucksache oben rechts.

Die Anzahl der meldepflichtigen Schulsportunfälle von Schülerinnen und Schülern im Zuständig-keitsbereich des Braunschweigischen Gemeinde-Unfallversicherungsverbands stellt sich wie folgt dar:

Tabelle in der Drucksache oben rechts.

Die Anzahl der meldepflichtigen Schulsportunfälle von Schülerinnen und Schülern im Zuständig-keitsbereich des Gemeinde-Unfallversicherungsverbands Oldenburg stellt sich wie folgt dar:

Tabelle in der Drucksache oben rechts.

Die zu Frage 1 erfolgten Hinweise zur Vergleichbarkeit sind auch vorliegend zu beachten.

4. Wie will die Landesregierung verhindern, dass Kinder von schulischen Fahrradaktivitäten ausgeschlossen werden, weil sie keinen Helm besitzen, oder dass Fahrradaktivitä-ten von Schulen aus diesem Grund gar nicht erst durchgeführt werden?

Da die Helmpflicht beim Radfahren im schulischen Zusammenhang seit dem 01.10.2011 besteht und Helme auch für andere Sportarten wie z. B. Inlineskaten, Inlinehockey, Skateboarden, Wave-boarden, Rollschuhfahren, Kitesurfen, Ski alpin und Snowboard fahren zu tragen sind, verfügen viele Schulen über Klassensätze von Helmen oder über Erstattungsmöglichkeiten durch Förderver-eine.
Da Kinder auch beim privaten Radfahren überwiegend Helme tragen, verfügen viele Schülerinnen und Schüler bereits über Fahrradhelme.


5. Aufgrund welcher Überlegung überlässt die Landesregierung - anders als der Gesetzgeber - die Entscheidung, ob die Schülerinnen und Schüler einen Fahrradhelm tragen, nicht den Schülerinnen und Schülern selbst oder ihren Eltern?

Die allgemeine Aufsichtspflicht der Schule, die auf der größeren Schutzbedürftigkeit der ihr von den Eltern anvertrauten minderjährigen Schülerinnen und Schüler beruht, entfällt lediglich gegenüber den volljährigen Schülerinnen und Schülern. Die sich aus dem Schulverhältnis ergebende Fürsor-gepflicht der Schule besteht ihnen gegenüber hingegen fort, wenn auch in einer auf dieses Alter abgestimmten Form. So verlangen es der ordnungsgemäße Unterrichtsbetrieb und die Unfallverhü-tung, dass für die einzelnen schulische Bereiche besondere Aufsichts- und Unfallverhütungsregeln gelten.
In diesem Zusammenhang gelten in Schulen Regelungen, die über die auch außerhalb der Schulen geltenden gesetzlichen Regelungen hinausgehen. So bestehen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler z. B. die Erlasse „Sicherheit im Unterricht“, „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen“ oder die hier angesprochenen „Bestimmungen für den Schulsport“.

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