Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung:Ein Jahr nach dem Attentat von Hanau - Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus neuen Erkenntnissen?

Vorbemerkung der Abgeordneten

Laut einem Pressebericht der ARD-Sendung „Monitor“ waren bei dem rechtsterroristischen Anschlag am 18.02.2020 die Notausgänge der sogenannten Arena-Bar in Hanau verschlossen. Angehörige werfen den Behörden vor Ort vor, dass die Tür nach Absprachen mit der Polizei verschlossen worden sei. Die Polizei und der Besitzer der Bar bestreiten das.

Zudem sei der Notruf in Hanau zum Zeitpunkt des Anschlags nicht besetzt gewesen. Eine Rufumleitung in eine übergeordnete Leitstelle sei nicht erfolgt und sei auch bis heute erst geplant (ebd.).

Angehörige kritisieren zudem, dass der Attentäter legal im Besitz von Waffen war, obwohl er mehrfach seine rassistische und verschwörungsideologische Gesinnung zum Ausdruck gebracht habe (ebd.).

Vorbemerkung der Landesregierung

Für ca. acht Millionen Einwohner übernehmen in Niedersachsen sechs regionale Polizeidirektionen mit 31 Polizeiinspektionen, 93 Polizeikommissariate und 374 Polizeistationen die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung.

Der polizeiliche Notruf 110 läuft zentral in den Leitstellen der Polizeidirektionen auf. Im Einzelnen handelt es sich hier um

– die Kooperative Regionalleitstelle Osnabrück der Polizeidirektion Osnabrück,

– die Kooperative Regionalleitstelle Ostfriesland (Wittmund) der Polizeidirektion Osnabrück,

– die Kooperative Großleitstelle Oldenburg der Polizeidirektion Oldenburg,

– die Kooperative Regionalleitstelle Weserbergland (Hameln) der Polizeidirektion Göttingen,

– die polizeiliche Leitstelle Göttingen der Polizeidirektion Göttingen,

– die Kooperative Leitstelle Lüneburg der Polizeidirektion Lüneburg und – die polizeiliche Leitstelle Hannover der Polizeidirektion Hannover.

Aufgrund der gegenwärtigen Umstrukturierungsmaßnahmen zur Zentralisierung des polizeilichen Notrufs im Bereich der Polizeidirektion Braunschweig erfolgt dort bis voraussichtlich Herbst 2021 eine dezentrale Bearbeitung des Notrufes 110 in den fünf Polizeiinspektionen Braunschweig, Gifhorn, Goslar, Salzgitter/Peine/Wolfenbüttel und Wolfsburg/Helmstedt.

1. Wie bewertet die Landesregierung die oben genannten Rechercheergebnisse von „Monitor“ mit Bezug auf Niedersachsen?

Eine Bewertung von medialen Rechercheergebnissen zu den Vorkommnissen in einem anderen Bundesland kann von hier nicht vorgenommen werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung sowie auf die Antworten zu den Fragen 2, 4, 5 und 6 verwiesen.

2. Werden Anrufe an Notrufleitstellen umgeleitet, wenn eine Überlastung vorliegt oder die Leitstelle vorübergehend nicht erreichbar ist?

Zur Struktur der polizeilichen Leitstellen in Niedersachsen siehe Vorbemerkung.

Hinsichtlich der Entgegennahme des Notrufes 110 besteht unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Gegebenheiten einer Leitstelle die technische Möglichkeit, bis zu 36 parallele Gespräche anzunehmen. Kann ein Notruf ressourcenspezifisch nicht sofort entgegengenommen werden, erfolgt nach einer festgelegten Zeit (zehn bis 20 Sekunden) eine Bandansage mit dem Hinweis, den Notruf nicht zu beenden und auf die Annahme des Notrufes zu warten. Bei den Anrufen, die vor Annahme des Notrufes durch den Anrufer selbst beendet werden, handelt es sich um weniger als 1 % der in einer Leitstelle innerhalb eines Jahres eingehenden Notrufe. In diesen Fällen erfolgt eine Visualisierung in der Leitstelle und bei freien Kapazitäten grundsätzlich ein Rückruf.

Zur zeitlichen Einordnung der Annahme von Notrufen in den polizeilichen Leitstellen ergibt sich für das Jahr 2020 ein durchschnittlicher Wert von ca. sieben Sekunden vom Eingang des Notrufs in der Leitstelle bis zur Gesprächsannahme.

Wird die Anzahl der parallel annehmbaren Gespräche im Ausnahmefall überschritten, werden die überzähligen Notrufe abgewiesen, sodass ein nochmaliger Anruf erforderlich ist.

Das Land Niedersachsen führt für die polizeilichen und kooperativen Leitstellen gegenwärtig ein neues Einsatzleitsystem ein, mit dem u. a. die technische Möglichkeit der gegenseitigen Unterstützung der polizeilichen Leitstellen geschaffen wird. Dieser sogenannte Ergänzungsbetrieb stellt z. B. in besonderen Lagen ein probates Mittel dar, um Verzögerungen bei der Entgegennahme von Notrufen und dem damit einhergehenden „Warteschleifenbetrieb“ entgegenzuwirken.

Unter Berücksichtigung der Komplexität des Gesamtvorhabens sowie der hohen Anforderungen an die Verfügbarkeit einer Leitstelle erfolgt eine sukzessive Systemumstellung der insgesamt acht Leistellen, die pilotierend 2020 in der Kooperativen Regionalleitstelle Weserbergland begonnen hat und in Gänze voraussichtlich 2025 ihren Abschluss finden wird.

3. Welche Notrufe werden in Niedersachsen nach welchen Kriterien aufgezeichnet? Welche nicht?

Gemäß § 38 III S.1 NPOG können fernmündlich an die Polizei gerichtete Hilfeersuchen und Mitteilungen auf einen Tonträger aufgenommen werden. Vor diesem Hintergrund werden sämtliche entgegengenommenen Notrufe zunächst aufgezeichnet und nach den Voraussetzungen des § 38 III S. 2/3 NPOG spätestens nach einem Monat wieder gelöscht.

4. Kann die Landesregierung eine Überlastung von örtlichen Notrufen im Fall eines ähnlichen Tathergangs oder Katastrophenfalls ausschließen?

Eine Überlastung der Notrufannahmestellen bei ähnlich gelagerten, nicht vorhersehbaren Tathergängen bzw. Katastrophenfällen ist vor dem Hintergrund der begrenzten personellen Ressourcen im Regelbetrieb sowie der Begrenzung technischer Ressourcen grundsätzlich nicht vollständig auszuschließen. Die in den Leitstellen integrierten Notrufannahmestellen der Polizei (110) wirken diesen Umständen jedoch sowohl organisatorisch als auch technisch entgegen:

Sofern das zur Notrufannahme originär vorgesehene Personal aufgrund paralleler anderer Notrufe nicht zur Verfügung steht, wird in der jeweiligen Leitstelle mit hinterlegten Ablaufprozessen und vor dem Hintergrund der Priorität der Entgegennahme von Notrufen auf Personal mit anderen Aufgaben zurückgegriffen. In den polizeilichen Leitstellen wurden zur Minimierung dieser Eventualitäten aus technischer Sicht Rahmenbedingungen geschaffen bzw. werden durch die Einführung eines neuen Einsatzleitsystems weiter ausgebaut (siehe auch Antwort zu Frage 2).

5. Werden im Vorfeld von Razzien Absprachen etwa mit Barbetreibenden getroffen und, wenn ja, welche und nach welchen Kriterien?

Absprachen bei Razzien etwa mit Barbetreibenden werden nicht getroffen, da sie regelmäßig den Zweck der Maßnahme gefährden würden.

6. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung, um zu verhindern, dass Personen mit psychischen Erkrankungen, von denen eine Gefährdung ausgeht, oder Personen mit verschwörungsideologischer bzw. rechtsextremistischer Gesinnung im Besitz von Waffen sein können?

Das Waffengesetz (WaffG) selbst stellt für die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen beim Umgang mit scharfen Schusswaffen erhebliche Anforderungen an die Antragstellerin oder den Antragsteller, um den Zugang zu Waffen streng zu begrenzen. Mit dem im Februar 2020 in Kraft getretenen Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz (Gesetz vom 17.02.2020, BGBl. I S. 166, 3. WaffRÄndG) sind diese Anforderungen nochmals verschärft worden. Neben dem Nachweis eines Bedürfnisses sind als weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 WaffG die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers zwingend erforderlich.

Für den Nachweis der Zuverlässigkeit hatten die Waffenbehörden in der Vergangenheit eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen. Mit der Rechtsänderung im letzten Jahr ist nun zusätzlich auch die Auskunft beim Verfassungsschutz einzuholen. Mit der Einführung dieser sogenannten Regelabfrage wurde einer Forderung Rechnung getragen, die Niedersachsen u. a. im Rahmen einer Bundesratsinitiative erhoben hatte.

Hinsichtlich der Feststellung einer Regelunzuverlässigkeit genügt nun die alleinige Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung. Ein aktives Handeln ist nicht mehr erforderlich.

Mit Erlass vom 23.12.2019 hat das Ministerium für Inneres und Sport die Waffenbehörden über die damals bevorstehenden Rechtsänderungen informiert und Hinweise zu ihrer Durchführung gegeben.

Bereits im Jahr 2016 hat das Ministerium für Inneres und Sport Regelungen zum Umgang der Waffenbehörden mit sogenannten Reichsbürgern getroffen und Hinweise zur Zuverlässigkeitsprüfung in diesen Fällen gegeben.

#Für die Feststellung der persönlichen Eignung stehen den Waffenbehörden in erster Linie die Erkenntnisse aus der Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle zur Verfügung. Hierbei erfolgt durch die Polizei ein standardisierter Datenabgleich mit den gängigen polizeilichen Auskunfts- und Vorgangsbearbeitungssystemen, aus denen sich Hinweise auf Eignungsmängel der betroffenen Person ergeben können. Ferner kommt Hinweisen, die durch andere Behörden oder Private gegenüber der Waffenbehörde abgegeben werden, eine besondere Bedeutung zu. In Betracht kommt hier beispielsweise die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie aufgrund der Fahrerlaubnisverordnung ein medizinisch-psychologisches Fachgutachten zur Fahreignung anordnet.

Mit dem 3. WaffRÄndG wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, aufgrund derer die Waffenbehörde „zur Erforschung des Sachverhalts“ das persönliche Erscheinen der betroffenen Person anordnen kann (§ 4 Abs. 5 WaffG). Jedoch gilt dies nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur „in begründeten Einzelfällen“, sodass von diesem Instrument nicht generell Gebrauch gemacht werden kann.

Vor dem Hintergrund des Attentats in Hanau hat das Ministerium für Inneres und Sport mit Erlass vom 13.03.2020 die Waffenbehörden nochmals dafür sensibilisiert, dass bei Bedenken der persönlichen Eignung die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufzugeben ist.

Darüber hinaus ist im Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) eine Unterrichtungsmöglichkeit an die Waffenbehörden vorgesehen. Ist anzunehmen, dass eine Person infolge ihrer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung oder der Anzeichen für eine solche Krankheit oder Behinderung sich oder andere durch den Umgang mit Waffen gefährdet, so kann nach § 34 NPsychKG der Sozialpsychiatrische Dienst oder die Unterbringungseinrichtung die jeweils zuständige Behörde über die getroffenen Feststellungen unterrichten.

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