Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung:Der Fall Igor K. - Geht die Landesregierung den Hinweisen auf eine personelle Verwechslung nach?
Vorbemerkung der Abgeordneten
Im Falle des Igor K., der nach einem Mordanschlag in Montenegro zeitweilig Patient in der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) war, von einem großen Polizeiaufgebot bewacht und später im Zuge einer Ausweisungsverfügung trotz schwerster Verletzungen zur Ausreise genötigt wurde, gibt es weiterhin keinerlei Beweise, dass dieser ein Straftäter oder gar Teil einer Mafia-Organisation ist oder war. Zudem sind weder in Deutschland noch im Ausland Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig. Auf die Beantwortung der betreffenden Kleinen Anfragen zur schriftlichen Beantwortung von Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in den Drucksachen 18/6267, 18/6849, 18/7212 wird verwiesen. In der HAZ erschien am 07.12.2020 ein Artikel mit dem Titel „Hat die Polizei den falschen Igor K. verdächtigt?“. Darin werden zahlreiche Fakten und Anhaltspunkte aufgeführt, die auf eine personelle Verwechslung mit einem zweiten Igor K. hindeuten. Ferner heißt es in dem Artikel, die Ermittler würden derzeit prüfen, was es mit dem zweiten Igor K. auf sich haben könnte. „Eine entsprechende Anfrage, ob es eine solche Person gibt, wurde über Interpol versandt. Eine Beantwortung steht noch aus.“
Vorbemerkung der Landesregierung
Eine detaillierte Beantwortung ist aufgrund der mit einer Weitergabebeschränkung durch die montenegrinischen Behörden versehenen Informationen nicht möglich. Die am internationalen Rechtshilfeverkehr teilnehmenden Staaten haben sich vertraglich verpflichtet, sich an diese Beschränkung zu halten und so gekennzeichnete Informationen nicht weiterzugeben.
Den in dieser Sache an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gerichteten Freigabeersuchen zu verschiedenen Informationen ist von dort nicht entsprochen worden.
Im Übrigen wird auf die umfangreiche Vorlage der Akten der Landesregierung nebst nachgeordneter Behörden bei dem Ausschuss für Inneres und Sport des Landtages hingewiesen.
1. Welche Anstrengungen hat die Landesregierung seither unternommen, um eine mögliche Personenverwechslung im Fall Igor K. auszuschließen?
Die PD Hannover stand in regelmäßigem Kontakt mit Interpol (IP) Podgorica. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Anfrage bezüglich einer möglichen Verwechslung des Igor K. mit einer namensgleichen Person gestellt.
Die Antwort von IP Podgorica wurde von den dortigen Behörden mit einer Weitergabebeschränkung versehen, siehe dazu Vorbemerkungen.
Die Identität der Person wurde seinerzeit durch Polizeibeamtinnen und -beamte der Polizeidirektion Hannover durch Inaugenscheinnahme eines mitgeführten montenegrinischen Ausweisdokuments festgestellt und durch Erkenntnisanfragen an nationale und internationale Sicherheitsbehörden bestätigt. An der Identität der Schutzperson und der Übereinstimmung mit der Person, zu der der polizeiliche Informationsaustausch mit Interpol Podgorica erfolgte, bestanden weder während des gesamten Einsatzverlaufs noch bis heute Zweifel.
2. Haben die Behörden und hat die Landesregierung die Angaben im HAZ-Artikel vom 07.12.2020, insbesondere hinsichtlich des eröffneten Verfahrens gegen die in Montenegro festgenommenen Männer, die mutmaßlich am Mordanschlag auf Igor K. beteiligt gewesen sein sollen, überprüft und dabei zweifelsfrei und belegbar geklärt, ob der Igor K., der in der MHH operiert wurde, bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten oder Teil einer Mafia-Organisation ist? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
Es ist nicht Aufgabe der Behörden, Angaben in einem Presseartikel zu überprüfen.
Unmittelbar nach Bekanntwerden des Aufenthalts des Igor K. in der MHH wurden die montenegrinischen Behörden über das Landeskriminalamt Niedersachsen und das Bundeskriminalamt gebeten, der PD Hannover kriminalpolizeiliche Erkenntnisse zu Igor K. mitzuteilen, insbesondere auch, ob er strafrechtlich in Erscheinung getreten oder Teil einer Mafia-Organisation ist. Die Antwort von IP Podgorica wurde von den dortigen Behörden mit einer Weitergabebeschränkung versehen, dazu siehe Vorbemerkungen.
3. Liegt inzwischen eine Antwort auf die Anfrage bei Interpol vor? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, wann ist mit einer Antwort zu rechnen, und wird die Landesregierung auf eine zeitnahe Beantwortung hinwirken?
Auf die Antwort zu Frage 2 und auf die Vorbemerkungen wird verwiesen.
4. Mit welchen weiteren ausländischen Behörden stand bzw. steht die Landesregierung mit Bezug auf die Fragen 1 bis 3 in Kontakt (Bitte chronologisch mit Zweck der Kontaktaufnahme auflisten)?
Die PD Hannover stand über das BKA mit IP Podgorica in Kontakt, darüber hinaus jedoch mit keiner weiteren ausländischen Behörde. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
5. Hat die Landesregierung zwischenzeitlich neue Erkenntnisse über Anschläge auf Igor K. im Ausland? Wenn ja, welche?
Im Rahmen des in der Antwort zur nachfolgenden Frage 9 näher bezeichneten Verfahrens beim Verwaltungsgericht Hannover wurden Angaben vorgenommen, nach denen es bereits Im Jahr 2006 zu einem Anschlag auf Igor K. gekommen ist.
6. Welche neuen Tatsachen/Erkenntnisse sprechen dagegen, dass es sich, wie vom Anwalt des Patienten Igor K. behauptet, um eine Verwechslung handelt?
Von dem zuständigen Hochgericht in Podgorica liegt die Kopie einer Übersetzung der Anklageschrift gegen zwei Angeklagte wegen Gründung krimineller Organisationen vor (bei diesen handelt es sich nicht um die Verantwortlichen für den Mordanschlag). In dieser Anklageschrift wird die Vortatphase des Anschlags relativ genau beschrieben. Bei der Auswertung von Videomaterial diverser Tankstellen wurde am Nachmittag des 28.01.2020 mehrfach ein grauer Pkw VW Golf, der später anhand von Spuren als Tatfahrzeug identifiziert wurde, festgestellt. Auch Igor K. wurde mit seinem Fahrzeug, einem Mercedes Benz, mehrfach in diesem Bereich videografiert.
Wie in der Anklageschrift dargelegt, dürften die Täter Igor K. am Tattag über einen längeren Zeitraum zielgerichtet „observiert“ haben, um bei einer günstigen Gelegenheit einen Anschlag auf ihn zu verüben.
Dieses Verhalten der Täter - nämlich die längere Beobachtung des Opfers - widerspricht der Behauptung, Igor K. sei Opfer einer Verwechslung geworden. Der Anschlag galt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jener Person, die später in der Medizinischen Hochschule behandelt wurde.
7. Wie beurteilt die Landesregierung den seinerzeitigen Polizeieinsatz, der rund 1 Millionen Euro gekostet hat, aus heutiger Sicht? Hält sie ihn weiterhin für gerechtfertigt?
Der Einsatz war erforderlich, um eine (erneute) schwere Straftat gegen die Schutzperson zu verhindern sowie das Leben und die Gesundheit der Schutzperson sowie von vielen Unbeteiligten in der MHH zu schützen. Die polizeilichen Maßnahmen fußten auf der jeweils vorhandenen und fortgeschriebenen Erkenntnislage der internationalen Sicherheitsbehörden sowie der des Bundes und der des Landes Niedersachsen. In der Gesamtschau ist festzuhalten, dass es sich um einen außergewöhnlichen Einsatz handelte, welcher hochprofessionell bewältigt wurde.
Zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Erkenntnisse vor, die bei einer ex-post-Betrachtung des Einsatzes zu einer veränderten Bewertung bzw. Durchführung der polizeilichen Maßnahmen an der MHH geführt hätten.
8. Wie beurteilt die Landesregierung die seinerzeitige Freistellung bzw. Entlassung des MHH-Vizepräsidenten Tecklenburg durch Wissenschaftsminister Thümler aus heutiger Sicht? Hält sie sie weiterhin für gerechtfertigt?
Es gab weder eine Freistellung noch Entlassung von Dr. Tecklenburg. Sein Dienstvertrag mit dem Land wurde vielmehr einvernehmlich aufgelöst.
9. Wie beurteilt die Landesregierung die seinerzeit ergangene Ausweisungsverfügung aus heutiger Sicht? Hält sie sie weiterhin für gerechtfertigt?
Die Landesregierung hält die von der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Hannover erlassene Ausweisungsverfügung auch aus heutiger Sicht weiterhin für gerechtfertigt. Wie bereits bei der Beantwortung der Frage 5 in der Drucksache 18/6849 klargestellt, wurde Igor K. aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, da sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bewirkt hätte. Der bereits auf Igor K. ausgeübte Anschlag ist dabei unverändert ein massiver Anhaltspunkt für die Wahrscheinlichkeit weiterer Anschläge auf Igor K. wegen tatsächlich gegebener oder ihm unterstellter Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und die damit einhergehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Auf Beweise dafür, dass Igor K. Straftäter oder Teil einer Mafia-Organisation ist, kommt es im Rahmen dieser gefahrenabwehrenden Maßnahme nicht notwendigerweise an.
Im Weiteren wird dazu auf die Unterrichtung in der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport (72. Sitzung) und des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur (30. Sitzung) am 24.02.2020 und die ergänzende Unterrichtung des Ausschusses für Inneres und Sport vom 07.10.2020 zu dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 16.09.2020 (Az. 8 ME 68/20) verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Hannover entscheidet im noch laufenden Hauptsacheverfahren abschließend über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung. Dabei wurde am 30.03.2021 der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 01.07.2020 wegen veränderter Umstände abgelehnt (Aktenzeichen 19 B 2910/20) und damit die Ausweisungsverfügung weiterhin im Eilrechtsschutz bestätigt.
10. Darf Igor K. die Wiedereinreise zur weiteren medizinischen Behandlung in der MHH vor dem Hintergrund mangelnder Beweise über kriminelle Aktivitäten oder eine Zugehörigkeit zu einer Mafia-Organisation dauerhaft verweigert werden?
Das bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot für Igor K. ist auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der erfolgten Ausreise befristet, eine dauerhafte Einreiseverweigerung besteht folglich nicht. Gemäß § 11 des Aufenthaltsgesetzes ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen wurde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wurde das befristete und sofort vollziehbare Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Beschluss vom 01.07.2020 vom Verwaltungsgericht Hannover (Az. 19 B 2910/20) und mit dem bereits unter Frage 9 genannten Beschluss vom 16.09.2020 vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unanfechtbar bestätigt.
11. Kommen für Igor K. vor dem Hintergrund der erheblichen medizinischen Gefährdung im Zuge der Nötigung zur Ausreise gegebenenfalls sogar Schadenersatzansprüche in Betracht, sollte sich die personelle Verwechslung bewahrheiten?
Eine medizinische Gefährdung bzw. etwaige daraus resultierende Schadensersatzansprüche sind nicht bekannt.