Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung :Zulassung eines neuen Bürgerinnen- und Bürgerradios für Stadt und Region Hannover?

Vorbemerkung der Abgeordneten

Nichtkommerziellen Bürgerinnen- und Bürgerrundfunk gibt es in Niedersachsen seit fast 30 Jahren. Nach Entzug der Lizenz für Radio Leinehertz durch die Landesmedienanstalt (NLM) im Mai 2019 gibt es für den Ballungsraum Hannover kein Bürgerinnen- und Bürgerradio mehr.

Laut Medienberichten fassten im Spätsommer 2020 die Ausschüsse für Bürgermedien sowie für Haushalt und Recht der NLM die Beschlussempfehlung an die NLM-Versammlung, Stadt und Region Hannover als Verbreitungsgebiet für Bürgerinnen- und Bürgerradio zu streichen. Dies geschah mit der Begründung, dass es in der Landeshauptstadt kein Interesse mehr an der Veranstaltung eines solchen Rundfunks gäbe. Nach Bekanntwerden dieser Beschlussempfehlung meldeten sich laut HAZ vom 28.04.2021 mehrere Initiativen bei der NLM-Direktion, die entsprechendes Interesse bekundeten. Als Ergebnis dieser Bemühungen fasste die NLM-Versammlung keinen Beschluss zu Hannover, sondern es erfolgte die Aufforderung, dass diese Interessentinnen und Interessenten die Gelegenheit erhalten, bis zum 21.03.2021 ihr jeweiliges Konzept für die Veranstaltung eines neuen Bürgerinnen- und Bürgerradios vorzulegen.

Mit Ablauf der Frist lagen der NLM drei teils detaillierte Konzepte vor. Stadt und Region Hannover haben einem neuen nichtkommerziellen Lokalradio eine finanzielle Unterstützung zugesagt.

Am 28.04.2021 berichtete die HAZ unter der Überschrift „Neues Bürgerradio vor dem Aus - trotz Geld von Stadt und Region Hannover“, dass die Ausschüsse der NLM im April 2021 erneut die Streichung der Frequenz für ein Bürgerinnen- und Bürgerradio Hannover vorgeschlagen haben. Als Begründung nennt der stellvertretende Direktor der NLM Klaus-Jürgen Buchholz in der HAZ die „prekäre Haushaltssituation“ der NLM. Ursache für diese Finanzlage seien u. a. absehbare Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie und die Blockade der Rundfunkbeitragserhöhung durch das Land Sachsen-Anhalt. Zudem seien der NLM mit der letzten Novellierung von Medienstaatsver-trag und Niedersächsischem Mediengesetz neue personalintensive Aufgaben zugewiesen worden, wohingegen die Finanzmittelausstattung nicht verbessert worden sei.

Fraglich sei auch, was mit der Infrastruktur für ein Bürgerinnen- und Bürgerradio wie der UKW-Fre-quenz 106,5 MHz und der 300 Watt starken Antenne in 236 m Höhe am Telemax passieren würde.

 

1. Wie beurteilt die Landesregierung die beabsichtigte Streichung von Stadt und Region Hannover als Verbreitungsgebiet für ein Bürgerinnen- und Bürgerradio, auch unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c sowie § 38 Nr. 6 NMedienG?
Die Landesregierung respektiert die Entscheidungen der staatsfern und pluralistisch organisierten Landesmedienanstalt. Dies gilt auch für die noch ausstehende Entscheidung über die Streichung des Verbreitungsgebietes für ein nichtkommerzielles Hörfunkprogramm in der Stadt und der Region Han-nover. Die Zuständigkeit hierfür obliegt nach § 26 Abs. 1 des Niedersächsischen Mediengesetzes (NMedienG) allein der Landesmedienanstalt. Die Landesregierung betrachtet die Gesamtheit der nicht kommerziellen Bürgermedien als einen wichtigen Baustein zur Sicherung der Meinungsvielfalt in Niedersachsen, aber weder aus § 3 Abs.3 Nr. 1 Buchstabe c NMedienG noch aus § 38 Nr. 6 NMedienG folgt eine Unveränderlichkeit der bestehenden Verbreitungsgebiete.

 

2. Welche möglichen Folgen könnte die beabsichtigte Streichung von Stadt und Region Hannover als Verbreitungsgebiet für ein Bürgerinnen- und Bürgerradio für die Frequenz 106,5 MHz und die zugehörige Antenneninfrastruktur am Telemax haben?

Die Streichung des Verbreitungsgebietes hätte rechtlich zunächst keine direkten Folgen für die Fre-quenz 106,5 MHz am Standort Hannover/Telemax sowie die zugehörige Antenneninfrastruktur. Die Frequenz wird seit dem 01.05.2019 nicht mehr genutzt. Die telekommunikationsrechtliche Frequenz-zuteilung (§ 55 Abs. 1 TKG) für die Frequenz 106,5 MHz liegt nach wie vor bei der Media Broadcast GmbH, die die Zuteilung als Dienstleisterin der NLM hält. Die Zuteilung ist zeitlich unbefristet. Die NLM ist zudem Eigentümerin der Sendeantenne und der sonstigen Sendeinfrastruktur (Sendever-stärker u. a.) am Antennenstandort Hannover/Telemax. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) nach § 63 Abs. 1 TKG die Frequenzzuteilung gegenüber der MB widerrufen könnte.


3. Sind eine Neuvergabe der Frequenz und ein Verkauf der Antenne auszuschließen?

Der Direktor der NLM hat mitgeteilt, dass derzeit nicht beabsichtigt sei, die Frequenzzuteilung zurückzugeben oder die Sendeinfrastruktur zu veräußern. Vielmehr sei die NLM bereit, die Frequenzzuteilung sowie die technische Infrastruktur bis zum Jahr 2023 zu halten. Dann soll die Entscheidung über die Streichung des Verbreitungsgebietes unter Berücksichtigung der Entwicklung der Einnahmen der NLM überprüft werden. Ein entsprechender Beschlussvorschlag soll der Versammlung vorgelegt werden. Ein Verkauf der Antenne sowie eine Neuausschreibung der Frequenz können aber nicht in Gänze ausgeschlossen werden. Eine Entscheidung über eine medienrechtliche Neuzuweisung der Frequenz steht der Versammlung der NLM zu (§ 43 Abs. 1 Nr. 5b NMedienG). Solange die Media Broadcast GmbH für die NLM eine wirksame Frequenzzuteilung für die Frequenz 106,5 MHz innehat, kann die Frequenz telekommunikationsrechtlich nicht an andere Nutzer zugeteilt werden. Bei einem Widerruf der Frequenzzuteilung durch die BNetzA wäre die Frequenz jedoch telekommunikations-rechtlich nicht mehr geschützt.


4. Wäre der Verkauf der Antenne ohne Wirtschaftlichkeitsbetrachtung überhaupt zulässig, solange eine spätere Neuausschreibung eines Bürgerinnen- und Bürgerradios noch im Raum steht?

Nach Auffassung der Landesregierung wäre ein Verkauf ohne Wirtschaftlichkeitsprüfung zulässig, da kein Anspruch auf eine Neuausschreibung des Verbreitungsgebietes besteht. Der Weiterbetrieb bzw. das Bereithalten der Antenne und der Sendeinfrastruktur verursacht derzeit finanzielle Aufwendungen für die NLM in einer Größenordnung von ca. 10 000 Euro p.a. Aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wäre die NLM zu einem Verkauf berechtigt, sollte sie sich dauerhaft gegen ein Verbreitungsgebiet für Bürgerhörfunk in der Stadt und Region Hannover entscheiden.


5. Wer ist aktuell für die Vergabe der Frequenz 106,5 MHz zuständig? Kann diese Frequenz für den Bürgerinnen- und Bürgerrundfunk reserviert bleiben?

Die Zuständigkeit für die medienrechtliche Neuzuweisung der Frequenz 106,5 MHz liegt bei der Versammlung der NLM (§ 43 Abs. 1 Nr. 5b NMedienG). Die Frequenz ist nach der derzeit geltenden Zuordnung der Staatskanzlei an die NLM vom 24.10.1994 für die Versorgung mit Bürgerrundfunk vorgesehen, sodass auf Basis dieser Zuordnung nur die Verwendung als Übertragungskapazität für Bürgerrundfunk in Betracht kommt. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der BNetzA, die Fre-quenzzuteilung zu widerrufen.


6. Haben öffentlich-rechtliche oder privatwirtschaftliche Rundfunkveranstalterinnen und -veranstalter gegenüber den zuständigen Stellen bereits ein Interesse an der Nutzung der Frequenz 106,5 MHz oder unmittelbar benachbarter Frequenzen bekundet, bzw. wurden dazu schon Gespräche geführt? Wenn ja, von wem?

Laut NLM existiert eine Interessenbekundung eines Veranstalters von kommerziellem Hörfunk vom 18.05.2021. Diesem Veranstalter wurde durch die NLM mitgeteilt, dass es in Hannover Initiativen gibt, deren Ziel es ist, eine Wiederzulassung von Bürgerrundfunk (Hörfunk) zu erreichen, und dass vor diesem Hintergrund die zukünftige Nutzung der Frequenz offen ist. Weitere Gespräche dazu hat es mit dem betreffenden Veranstalter nicht gegeben.

 

7. Welche Beträge hat die NLM in den Jahren 2018, 2019 und 2020 jeweils einerseits für die Grundförderung und andererseits für die Investitionsförderung von Bürgerinnen- und Bürgermedien in Niedersachsen verausgabt? Welche Beträge wurden in diesen drei Haushaltsjahren darüber hinaus jeweils als Projektmittel an Bürgerinnen- und Bürger-medien im Land vergeben?

Die Zuschüsse und Projektmittel der NLM für den nicht kommerziellen Rundfunk betrugen:


[Tabelle einsehbar in Drucksache, siehe oben rechts]


Zusätzlich trägt die NLM für die Antennen und sonstigen Sendeanlagen der niedersächsischen Bürgersender die Kosten und stellt sie den Bürgersendern kostenfrei zur Verfügung. Diese Kosten belaufen sich derzeit auf zusätzliche rund 200 000 Euro p.a.


8. Welche Beträge hat die NLM durch den Lizenzentzug von Radio Leinehertz seit Mai 2019 eingespart? Für welche Zwecke werden diese Mittel seither eingesetzt?

Der planmäßige Zuschuss für Radio Leinehertz im Jahr 2019 betrug - wie in den vorausgegangenen Jahren - 237 865 Euro. Aufgrund des Zulassungsentzugs im laufenden Jahr 2019 wurden 190 980 Euro bei der Förderung für Radio Leinehertz erspart. Diese Summe wurde von der NLM vollständig in die Investitionskostenrücklage für Technik-Ersatzbeschaffungen der Bürgerrundfunksender eingestellt. Der Titel „Zuschüsse Veranstalter“ wurde für 2020 und 2021 entsprechend niedriger geplant.

Für das Haushaltsjahr 2020 bestand aufgrund des Pensionseintritts des bisherigen Direktors, des Wechsels einer Beamtin als Verwaltungsleiterin zur NLM sowie aufgrund der Neubesetzung der Direktorenstelle nach dem versicherungsmathematischen Gutachten der Firma Heubeck zwischen 2019 und 2020 ein besonders hoher Zuführungsbedarf von über 1 Million Euro. Durch den Ausfall von verschiedenen Förderprojekten und Veranstaltungen (Corona-Pandemie) konnte das Jahr 2020 (ohne erhöhte Zuführung zur Rücklage) mit einem Überschuss abgeschlossen werden, was jedoch auf den außergewöhnlichen Umständen beruht und nicht vorhersehbar war. Zudem reichte der Über-schuss nicht aus, um die Rückstellungsverpflichtungen vollständig zu erfüllen.

Trotz der Einsparung des Zuschusses Leinehertz konnte der Haushalt 2021 u. a. aufgrund des Ausbleibens der Rundfunkbeitragserhöhung nur mit großer Mühe und Sperrvermerken in Höhe von knapp 90 000 Euro ausgeglichen werden. Die Investitionskostenzuschüsse hätten ohne die Schließung von Radio Leinehertz für alle Sender nicht in den Haushaltsjahren 2021/2022 zur Verfügung gestellt werden können, sondern hätten mindestens noch um ein bis zwei Jahre verschoben werden müssen.

9. Welche zusätzlichen Aufgaben sind der NLM mit der letzten Novellierung des Medien-staatsvertrages zugewiesen worden, und welche zusätzlichen Ausgaben sind damit verbunden?

Hat die NLM für diese Ausgaben eine finanzielle Kompensation erhalten? Die Landesmedienanstalten haben mit Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages zusätzliche Aufgaben bei der Aufsicht über Medienplattformen, Benutzeroberflächen, Medienintermediäre und Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angebot übernommen. Da der Medienstaatsvertrag erst im November 2020 in Kraft getreten ist, können etwaige Zusatzausgaben aktuell noch nicht beziffert werden. Eine finanzielle Kompensation kann nicht in Aussicht gestellt werden.

10. Welche zusätzlichen Aufgaben sind der NLM mit der letzten Novellierung des Nieder-sächsischen Mediengesetzes zugewiesen worden, und welche zusätzlichen Ausgaben sind damit verbunden?

Hat die NLM für diese Ausgaben eine finanzielle Kompensation erhalten? Die Gesetzesänderung des NMedienG vom Mai 2020 hat der Landesmedienanstalt die allgemeine Telemedienaufsicht übertragen, die bisher vom Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-sicherheit wahrgenommen wurde (LAVES). Im Jahr 2019 hatte das LAVES 94 Verfahren aus diesem Bereich, mit deren Betreuung eine halbe Personalstelle beauftragt war. Die NLM hatte im Jahr 2020 87 Fälle zur Telemedienaufsicht. Bis jetzt sind im Jahr 2021 67 weitere Fälle hinzugekommen. Derzeit beziffert die NLM den Mehraufwand ebenfalls mit ca. einer halben Personalstelle. Dabei ist allerdings der Mehraufwand in der Rechtsabteilung zur Führung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Telemediengesetz (TMG) mangels der insoweit noch fehlenden Zuständigkeit der NLM noch nicht berücksichtigt.


11. Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Einnahmen der NLM? Welche Einnahmeausfälle sind in 2020 erfolgt, und mit welchen Einnahmeausfällen wird in 2021 und 2022 gerechnet?

Die Finanzierung der NLM erfolgt ganz überwiegend aus Rundfunkbeitragsmitteln. Daneben ist die NLM berechtigt, Verwaltungsgebühren zu erheben. Die NLM erhält nach Anforderung vom NDR je-weils zur Mitte eines Kalendervierteljahres angemessene Abschlagszahlungen (vgl. § 11 Rundfunk-finanzierungsstaatsvertrag [RFinStV]). Die Schlusszahlung für ein Kalenderjahr ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu leisten. Insoweit liegt noch kein Jahresabschluss für den Haushalt 2020 der NLM vor.

Für das Jahr 2020 hat der Beitragsservice der Landesrundfunkanstalten auf einer Pressekonferenz am 15.06.2021 einen Zuwachs beim Rundfunkbeitrag von 0,5 % verkündet (Gesamteinnahmen von insgesamt 8 110 729 834,04 Euro). Insoweit dürfte die COVID-19-Pandemie daher keine Auswirkungen auf die Einnahmen der NLM im Jahr 2020 gehabt haben (siehe hierzu auch Frage 8).

Für die Jahre 2021 und 2022 sehen die Prognosen des NDR einen Rückgang der Einnahmen voraus. Die Prognose des NDR vom Mai 2021 sieht für die NLM für das Jahr 2021 einen rechnerischen Anteil am Rundfunkbeitrag in Höhe von 9 028 639,89 Euro vor. Für das Jahr 2022 wird ein Anteil in Höhe von 8 868 395,51 Euro prognostiziert. Diese Zahlen sind aber mit Vorsicht zu betrachten, da größere Unsicherheiten bestehen. Schwankungen können sich etwa aufgrund der nicht konkret vorherseh-baren Anzahl an Befreiungen infolge von pandemiebedingter Arbeitslosigkeit (ALG II) oder Insolvenzen im gewerblichen Bereich ergeben. Auch das ausstehende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag wird maßgeblichen Einfluss auf die Beitragseinnahmen haben.

12. Welche zusätzlichen Einnahmen kann die NLM veranschlagen, wenn die zunächst an der fehlenden Zustimmung Sachsen-Anhalts gescheiterte Erhöhung der Rundfunkabgabe durch die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts doch noch kommt?

Die geplante, aber nicht umgesetzte Beitragserhöhung um 86 Cent sollte einen von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) festgestellten ungedeckten Finanz-bedarf der Rundfunkanstalten in Höhe von ca. 1,525 Milliarden Euro für den Zeitraum 2021 bis 2024 finanzieren. Eine Beitragsanpassung um 86 Cent entspräche dabei Mehreinnahmen von ca. 381,25 Millionen Euro p.a., von denen 1,8989 % auf alle Landesmedienanstalten entfallen würden (ca. 7,240 Millionen Euro p.a.). Der Anteil der NLM an dem den Landesmedienanstalten zustehenden Anteil beträgt ca. 9,105 %. Daraus ergeben sich zusätzliche Einnahmen der NLM in Höhe von ca. 428 000 Euro p.a. (659 000 Euro - Vorwegabzug).

13. Welche jährliche Summe wird der NLM durch die Regelung in § 50 Abs. 3 NMedienG („Vorwegabzug“) ihrem Etat vorab entzogen? Können die in § 50 Abs. 3 NMedienG genannten Zielstellungen zur „Förderung der Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von audiovisuellen Produkten“ usw. gleichwertig aus dem Landeshaushalt statt aus dem Vorwegabzug der NLM finanziert werden?

Nach § 50 Abs. 1 NMedienG stehen der NLM 65 % des in § 10 RFinStV bestimmten Anteils am Rundfunkbeitrag zu. Die übrigen 35 % verbleiben als Vorwegabzug beim NDR und dienen nach § 50 Abs. 3 NMedienG der Filmförderung (30 %) und der Musikförderung (5 %). Dementsprechend hängt die Höhe des Vorwegabzuges vom jährlichen Beitragsaufkommen ab. Ein Jahresabschluss für den Haushalt der NLM 2020 liegt noch nicht vor. Der Haushaltsplan 2020 prognostizierte den Anteil der NLM am Rundfunkbeitrag gemäß § 10 RFinStV bei 13,93 Millionen Euro, was einem Vorwegabzug von 4,876 Millionen Euro entsprechen würde. Im Jahr 2019 betrugen die der NLM zugewiesenen Einnahmen der NLM aus dem Rundfunkbeitrag 9,266 Millionen Euro (65 %). Dementsprechend betrug der Vorwegabzug im Jahr 2019 ca. 4,989 Millionen.Euro (35 %). Das Land investiert jährlich rund 3,3 Millionen Euro in die Förderung der audiovisuellen Medienwirtschaft. Die Mittel werden der nordmedia, der Film- und Medienförderung der Länder Niedersachsen und Bremen, zugewiesen. Ein finanzieller Spielraum zur Aufstockung der Förderung, um einen Fortfall der Rundfunkbeitragsmittel zu kompensieren, besteht aktuell - auch angesichts der finanziellen Belastungen durch die anhaltende Pandemie - nicht.

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