Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung :Weiterentwicklung der Inklusion in Bezug auf den Förderschwerpunkt Lernen

Vorbemerkung der Abgeordneten

Mit der Änderung des Schulgesetzes vom 28.02.2018 und mit der Änderung der Übergangsvorschrift § 183 c Abs. 5 des Niedersächsischen Schulgesetzes haben die Schulträger die Möglichkeit bekommen, einen Antrag auf Fortbestand einer Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen bzw. alternativ auf Einrichtung einer Lerngruppe an einer allgemeinen Schule zu stellen. Die fortbestehenden Förderschulen Lernen und Lerngruppen mit dem Förderschwerpunkt Lernen könnten letztmalig zum 01.08.2022 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen aufnehmen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 28.02.2018 (Nds. GVBl. S. 16) hat mit der Änderung der Übergangsvorschrift zur inklusiven Schule in § 183 c Abs. 5 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) die Optionen für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen für einen Übergangszeitraum im Sekundarbereich I erweitert. § 183 c Abs. 5 Sätze 1 bis 3 NSchG regelt, dass die Schulträger bestehende Förderschulen Lernen längstens bis zum Ende des Schuljahres 2027/2028 führen können. Daher können letztmalig im Schuljahr 2022/2023 Schülerinnen und Schüler in den fünften Schuljahrgang der Förderschule Lernen aufgenommen werden. Nach § 183 c Abs. 5 Satz 4 NSchG können Schulträger statt der Fortführung einer Förderschule die Einrichtung von Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen an anderen allgemeinbildenden Schulen im Sekundarbereich I (außer an Förderschulen) beantragen.

Für die Beantwortung der Fragen 1 bis 8 wird bis zum Stichtag 04.07.2018 auf die Antwort der Landesregierung zur Anfrage 18/1160 verwiesen (Drs. 18/1303).

1. Wie viele und welche Schulträger haben bis zum 30.04.2019 bzw. zum 30.04.2020 sowie aktuell bis heute einen Antrag auf Fortbestand einer Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen gestellt (bitte für alle drei Jahre einzeln auflisten)?

Nach dem Stichtag 04.07.2018 sind folgende Anträge gestellt worden:

Anträge der Schulträger vom 05.07.2018 bis zum 30.04.2019

– Antrag der Hansestadt Lüneburg vom 17.01.2019 auf Fortführung der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen, Johannes-Rabeler-Schule Lüneburg. 

– Antrag des Landkreises Diepholz vom 23.01.2019 auf Fortführung der Förderschulen Lernen in Diepholz (Dr.-Kinghorst-Schule) und Sulingen (Lindenschule) gemäß § 183 c Abs. 5 NSchG.

– Antrag der Stadt Wilhelmshaven vom 21.01.2019 auf Fortführung des Förderschulzweigs Lernen an der Förderschule Lernen und Sprache Förderzentrum Wilhelmshaven.

– Antrag des Landkreises Vechta vom 28.02.2019 auf Fortführung des Förderschulzweigs Lernen an der Elisabethschule Vechta, Förderschule Lernen, Geistige Entwicklung und Sprache. Anträge der Schulträger vom 01.05.2019 bis zum 30.04.2020

– Antrag der Hansestadt Lüneburg vom 29.05.2019 auf Änderung des Ablehnungsbescheides (siehe Antwort zu Frage 2). Anträge der Schulträger vom 01.05.2020 bis zum 15.03.2021

– Antrag des Landkreises Verden vom 26.01.2021 zur „Überführung“ der 10. Klasse des Förderschwerpunkts Lernen von der Andreasschule Verden an die Erich-Kästner-Schule in Achim.

2. Wie viele und welche Schulträger haben nach dem 30.04.2019 bzw. nach dem 30.04.2020 einen Antrag auf Fortbestand einer Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen gestellt? Wie viele und welche Anträge dieser Art wurden mit welcher Begründung bewilligt oder abgelehnt?

Die Sachlage stellt sich nach dem 04.07.2018 wie folgt dar:

Bewilligungen/Ablehnungen vom 05.07.2018 bis zum 30.04.2019

– Ablehnung des Antrages der Hansestadt Lüneburg mit Bescheid vom 24.04.2019 mit der Begründung, dass die Voraussetzung für die Genehmigung zur Fortführung der Johannes-RabelerSchule gemäß § 183 c Abs. 5 NSchG nicht vorliege, da vom Schulträger keine positive Schülerzahlprognose vorgelegt worden sei, die die nach § 4 Abs. 3 der Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) für die Fortführung einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erforderliche Mindestschülerzahl von 13 Schülerinnen und Schülern für den 5. Jahrgang abbildet.

– Bewilligung des Antrages der Stadt Wilhelmshaven mit Bescheid vom 15.04.2019, da die Stadt nachvollziehbar darlegen konnte, dass die erforderliche Mindestschülerzahl von 13 Schülerinnen und Schülern in jedem neuen 5. Jahrgang des Prognosezeitraums voraussichtlich erreicht werde.

– Bewilligung des Antrages der Stadt Salzgitter vom 18.04.2018 auf Fortführung der Förderschule Lernen Pestalozzischule mit Bescheid vom 08.04.2019, da die Voraussetzungen erfüllt waren.

Bewilligungen/Ablehnungen vom 01.05.2019 bis zum 30.04.2020

– Bewilligung des Antrages der Hansestadt Lüneburg mit Bescheid vom 01.07.2019, da der Schulträger dargelegt hat, dass der Rat der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Landkreis Lüneburg an der Johannes-Rabeler-Schule zugestimmt habe und somit die erforderliche Mindestschülerzahl voraussichtlich erreicht werde.

– Ablehnung des Antrages des Landkreises Diepholz mit Bescheid vom 22.05.2019 aufgrund zu geringer Schülerzahlen.

– Bewilligung des Antrages des Landkreises Vechta mit Bescheid vom 12.06.2019, da der Landkreis das Erreichen der Mindestschülerzahl 13 plausibel und nachvollziehbar darlegen konnte.

Bewilligungen/ Ablehnungen vom 01.05.2020 bis zum 15.03.2021

Der Antrag des Landkreises Verden befindet sich im Geschäftsgang (siehe Antwort zu Frage 1). Bei einer Verlagerung wäre die mit Bescheid vom 05.06.2018 erteilte Genehmigung zur Fortführung der Erich-Kästner-Schule in Achim dergestalt zu ändern, dass die Fortführung wegen des zusätzlichen dort geführten Schuljahrgangs 10 um ein Jahr bis zum 31.07.2028 verlängert würde. 

3. In wie vielen dieser Anträge konnte belegt werden, dass diese Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen auch dann mindestens einzügig mit mindestens 13 Schülerinnen und Schülern pro Jahrgang geführt werden können (bitte auflisten nach Schule, Jahrgang und Anzahl der Schülerinnen und Schüler sowie für die Jahre 2019, 2020, 2021 einzeln aufgelistet)? Von welchem Anteil der Eltern der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, die sich für eine Anmeldung ihres Kindes an einer allgemeinen Schule entscheiden, wurde dabei ausgegangen?

Die Schulträgerschaft gehört nach § 101 Abs. 2 NSchG zu den kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben im eigenen Wirkungskreis, die den Gemeinden durch Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) garantiert sind. Das Recht der kommunalen Selbstverwaltung umfasst die eigenverantwortliche Regelung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze. Im Rahmen dieses eigenen Wirkungskreises sind die Schulträger gemäß § 106 Abs. 1 NSchG verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Für die Verpflichtung des Schulträgers, nach § 106 Abs. 1 NSchG tätig zu werden, sind die Schülerzahlen in der SchOrgVO maßgeblich.

Die Schülerzahlenprognose ist vom Schulträger eigenständig und selbstverantwortlich zu erstellen. Die Ausgestaltung der Schülerzahlprognose obliegt ihm dabei im Rahmen der bestehenden Vorgaben selbst. Zum Teil stützen sich die Schulträger dabei auf feststehende Anmeldungen, zum Teil auf ihnen bekannt gewordene Interessenbekundungen, zum Teil auf Erfahrungen aus zurückliegenden Schuljahren oder auch auf Übergangsquoten. Ob und gegebenenfalls welche Schulträger bei ihrer Schülerzahlenprognose von einer Übergangsquote von Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Förderbedarf Lernen auf die allgemeinen Schulen ausgegangen sind und wie die Übergangsquote gegebenenfalls festgelegt wurde, ist der Landesregierung nicht bekannt.

Die Schulträger haben mittels der gemäß § 6 Abs. 1 SchOrgVO erforderlichen Prognose der Schülerzahlen belegt, dass die Mindestzügigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 SchOrgVO in Verbindung mit der Mindestschülerzahl für Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 4 Abs. 3 SchOrgVO von 13 Schülerinnen und Schülern pro Jahrgang gegeben ist. Die Datensätze der einzelnen Schulen sowie die aktuellen Schülerzahlen sind den anliegenden Tabellen (Anlagen 1 und 2) zu entnehmen. Diesen liegen die Stichtage 29.08.2019 (Anlage 1) bzw. 10.09.2020 (Anlage 2) zugrunde. Die Daten für 2021 werden erst zu einem späteren Zeitpunkt erhoben.

4. Wie viele Anträge erfüllten nicht die Antragskriterien? Warum? Wie wurde mit diesen umgegangen?

Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

In dem speziellen Fall der Hansestadt Lüneburg wurde der Antrag zunächst mit Bescheid vom 24.04.2019 abgelehnt. Nachdem der Schulträger dargelegt hatte, dass der Rat der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Landkreis Lüneburg an der Johannes-Rabeler-Schule zugestimmt hat, erfolgte nachträglich mit Bescheid vom 01.07.2019 die Genehmigung. Durch die Aufnahme zusätzlicher Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet des Landkreises Lüneburg konnte eine Prognose erstellt werden, in der die Mindestschülerzahl erreicht wird.

5. Wie viele und welche Schulträger haben bis zum 30.04.2019 bzw. zum 30.04.2020 sowie aktuell bis heute einen Antrag auf Einrichtung einer Lerngruppe an einer allgemeinen Schule gestellt?

Dem Landkreis Hildesheim wurde die Einrichtung einer Lerngruppe an der Oskar-Schindler-Gesamtschule Hildesheim mit Bescheid vom 29.05.2018 genehmigt. Von dieser Genehmigung ist jedoch aufgrund zu geringer Schülerzahlen kein Gebrauch gemacht worden. Nach dem Stichtag 04.07.2018 hat kein Schulträger einen Antrag auf Einrichtung einer Lerngruppe an einer allgemeinen Schule gestellt.

6. Wie viele und welche Schulträger haben nach dem 30.04.2019 bzw. nach dem 30.04.2020 für das folgende Schuljahr einen Antrag auf Einrichtung einer Lerngruppe an einer allgemeinen Schule gestellt?

Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.

7. Sofern welche vorlagen: In wie vielen dieser Anträge konnte belegt werden, dass diese Lerngruppen im Förderschwerpunkt Lernen auch dann mindestens einzügig mit mindestens 13 Schülerinnen und Schülern pro Jahrgang geführt werden können (bitte auflisten nach Schule und Anzahl der Schülerinnen und Schüler sowie für die verschiedenen Jahre einzeln aufgelistet)? Von welchem Anteil der Eltern der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, die sich für eine Anmeldung ihres Kindes an einer allgemeinen Schule entscheiden, wurde dabei ausgegangen?


Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.

8. Sofern welche vorlagen: An welchen Schulen und an Schulen welcher Schulformen (bitte in Fallzahlen) sollen diese Lerngruppen eingerichtet werden?

Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.

9. Sofern welche vorlagen: Wird sichergestellt, dass sich die Eltern von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen auch an Schulen, in denen eine besondere Lerngruppe eingerichtet wird, dafür entscheiden können, dass ihr Kind eine allgemeine, inklusive Lerngruppe besuchen kann, und wenn ja, wie?

Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.

10. Welcher Lehrkräftebedarf würde für die fortbestehenden Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen und für Lerngruppen mit dem Schwerpunkt Lernen an allgemeinen Schulen insgesamt entstehen, wenn alle Anträge bewilligt würden?

Lerngruppen im Förderschwerpunkt Lernen sind an allgemeinbildenden Schulen nicht eingerichtet worden. Die Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen sind in der Statistik zum 10.09.2020 erfasst. Zur Beantwortung der Frage werden der statistisch erfasste Bedarf aller öffentlichen Förderschulen und Förderschulzweige im Förderschwerpunkt Lernen insgesamt dargestellt.

Zum Stichtag 10.09.2020 betragen die Lehrkräfte-Soll-Stunden an den öffentlichen Förderschulen und Förderschulzweigen im Förderschwerpunkt Lernen insgesamt rund 13 800 Stunden bzw. rund 520 Vollzeitlehrkräfteeinheiten (VZLE), darunter rund 13 100 Stunden bzw. 490 VZLE im Grundbedarf und rund 800 Stunden bzw. 30 VZLE im Zusatzbedarf, der voraussichtlich bei dem Besuch der Schülerinnen und Schüler einer allgemeinen Schule in vergleichbarer Höhe entstehen würde.

Dabei ist zu beachten, dass die diese Lerngruppen besuchenden Schülerinnen und Schüler nicht inklusiv an allgemeinen Schulen beschult werden. Dies führt zu einer Reduzierung der Anzahl der Doppelzählungen im Rahmen der Inklusion. Durch Unterschreiten der Teilungsgrenze könnten sich daher rechnerisch weniger Sollklassen an den allgemeinen Schulen ergeben. An diesen Schulen würde sich somit der Grundbedarf an Lehrkräften verringern. 

11. Wie wird die Verteilung der Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen zwischen Förderschulen, Lerngruppen und allgemeinbildenden Schulen im Konfliktfall priorisiert bzw. vorgenommen?

Das Kultusministerium verwendet verschiedene Fachverfahren, mit denen die Einstellung und die Verteilung der Lehrkräfte auf die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gesteuert werden, sodass für diese eine möglichst ausgeglichene Versorgung mit Lehrkräften gewährleistet wird. Die Einstellung von Lehrkräften in den niedersächsischen Schuldienst und andere personalwirtschaftliche Maßnahmen werden bedarfsgerecht durchgeführt.

Eines der Fachverfahren ist das Planungsinstrument izn-Stabil-Prognose. Nach Eingabe aller voraussichtlichen Soll-Bedarfe sowie der voraussichtlichen Ist-Veränderungen durch die Schulen und die Schulbehörden kann mit diesem Planungsinstrument der jeweilige Bezugswert für die Personalplanung1 (BPP) zu einem konkreten Prognosetermin sowohl für einzelne Schulen und einzelne Schulgliederungen als auch für die jeweiligen Schulformen landesweit zusammengestellt sowie in der landesweiten Gesamtsumme ermittelt werden. Dieses Verfahren dient dazu, auf Basis der ermittelten Werte eine bedarfsgerechte Verteilung von Einstellungsmöglichkeiten in den niedersächsischen Schuldienst auf die Schulen vorzunehmen. Zudem dient es dazu, weitere personalwirtschaftliche Maßnahmen (z. B. Abordnungen) zu planen.

Auf der Basis dieser Daten ist das Kultusministerium bestrebt, alle allgemeinbildenden Schulen bedarfsgerecht und möglichst ausgeglichen mit Lehrkräften zu versorgen. Hierbei wird keine Schulform in der Priorität bevorzugt, sondern werden alle Schulformen entsprechend den festgestellten Bedarfen gleichbehandelt. Aufgabe der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) ist es dabei, unter Einbeziehung der beteiligten Schulen eine pragmatische Lösung möglichst im Einvernehmen mit den Schulleitungen zu erzielen und fristgerecht umzusetzen.

12. Wie verteilen sich die sonderpädagogischen Zusatzbedarfe in den Landkreisen, deren Anträge auf Einrichtung einer Lerngruppe bzw. Fortführung einer Förderschule Lernen bewilligt wurde, voraussichtlich ab August, bzw. wie verteilten sich diese in den vergangenen beiden Schuljahren auf die jeweiligen Schulen? Was bedeutete und bedeutet das für die Zuweisung der Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen in den jeweiligen Landkreisen (bitte auflisten nach Landkreis und Schule)?

Ziel der Landesregierung ist es, die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen auch mit Blick auf die zusätzlichen Bedarfe durch den fortschreitenden Inklusionsprozess bedarfsgerecht auszustatten, d. h. sie sollen mindestens die Lehrkräftestunden erhalten, die sie anhand der Bedarfe für die inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf benötigen.

Jedoch sind verlässliche und verifizierbare Prognosen bzw. Daten über zusätzliche Lehrkräftestunden zur inklusiven Beschulung der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Unterstützungsbedarf erst mit Abschluss und Auswertung der Stichtagserhebung zur Unterrichtsversorgung an den allgemeinbildenden Schulen Niedersachsens möglich. Diese wird für das kommende Schuljahr zum Stichtag 16.09.2021 durchgeführt. Erst danach ist sicher zu ermitteln, wie sich die sonderpädagogischen Zusatzbedarfe in den Landkreisen, deren Anträge auf Einrichtung einer Lerngruppe bzw. Fortführung einer Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen bewilligt wurden, im Schuljahr 2021/2022 auf die jeweiligen Schulen verteilen werden.

Aus den Schuljahren 2019/2020 sowie 2020/2021 sind die Zusatzbedarfe für die inklusive Beschulung einschließlich der sonderpädagogischen Grundversorgung im Primarbereich in den betreffenden Landkreisen bzw. kreisfreien Städten in der als Anlage beigefügten Tabelle (Anlage 3) dargestellt. Nicht enthalten sind Mehrbedarfe, die sich durch die Auswirkungen auf die Klassenbildung durch die Doppelzählung der inklusiv beschulten Schülerinnen und Schüler ergeben. Ausgewertet wurden die Daten der Stichtage 29.08.2019 und 10.09.2020.

 

13. Wie wurde die Abwägung im Sinne der UN-BRK bei Antragstellung der Landkreise und Erteilung einer Genehmigung durch die Landesregierung zur Fortführung einer Förderschule Lernen bzw. Einrichtung einer Lerngruppe berücksichtigt? Hat diese zur Nichtgenehmigung von Anträgen geführt, oder wurden vor Ort Konflikte mit der UN-BRK deutlich?

Ausschlagendes Kriterium für die Erteilung einer Genehmigung zur Fortführung einer Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen bzw. für die Einrichtung einer Lerngruppe durch die Landesregierung ist das Erfüllen der Antragsvoraussetzungen. In einem Antrag an das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) hat der Schulträger gemäß Verordnung über die Schulorganisation die erforderlichen Schülerzahlen (13 Schülerinnen und Schüler pro Jahrgang) als Prognosewert darzulegen und eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Inklusion im Bereich der schulischen Bildung in seinem Verantwortungsbereich umgesetzt werden soll. Diese Genehmigungspraxis steht im Einklang mit den Bestimmungen der UN-BRK.

14. Sollten Lerngruppen eingerichtet worden sein: Wurde bei der Ausgestaltung der sogenannten Lerngruppen die Anregung des Verbands der Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen berücksichtigt, bei Einrichtung einer sogenannten Lerngruppe eine Heterogenität sicherzustellen, um den Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler zu optimieren? Wenn ja, in welcher Form?

Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 

 

Anlage in Drucksache (oben rechts verlinkt) einsehbar

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