Kleine Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung:Sprengstoff vom Anschlag in Einbeck bereits sichergestellt und vom LKA wieder herausgegeben?

Vorbemerkung der Abgeordneten

Wie Spiegel Online am Freitag, 26.06.2020, berichtete, wurde bei dem Anschlag in Einbeck am 10.06.2020 auf den Briefkasten einer Frau, die sich gegen Rechtsextremismus engagiert, „vermutlich ein Böller verwendet, den das Landeskriminalamt (LKA) zuvor bei einer Razzia sichergestellt und wieder zurückgegeben hatte. Das erfuhr der SPIEGEL aus Sicherheitskreisen.“

Vorbemerkung der Landesregierung

In Ergänzung zur Unterrichtung in vertraulicher Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport am 11.06.2020 erfolgte mit Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport vom 09.07.2020 eine schriftliche Unterrichtung in der vorgenannten Angelegenheit. Dabei wurde neben dem Anschlagsgeschehen in Einbeck auch über die Hintergründe und Zusammenhänge zu den Durchsuchungsmaßnahmen des Landeskriminalamts Niedersachsen (LKA) von Anfang April 2020 ausführlich berichtet.

Demnach waren Anfang April 2020 unter Federführung des LKA aus gefahrenabwehrenden Gründen (§ 24 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes) auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung Objekte bei einer Person, die dem Umfeld der tatverdächtigen Personen angehört, in Einbeck durchsucht worden. Dabei wurden neben einer Schusswaffe in einem der Objekte weitere Gegenstände für eine anschließende Überprüfung bzw. Bewertung nach dem Waffen- oder Sprengstoffgesetz sichergestellt. Darunter befanden sich pyrotechnische Gegenstände, die auch als sogenannte Knallkörper oder Böller bezeichnet werden.

Einer der sichergestellten Knallkörper wurde ausgehend von dem aufgedruckten Prüfzeichen und einer anschließenden Recherche im Landeskriminalamt als pyrotechnischer Gegenstand klassifiziert, der ab 18 Jahre ganzjährig erworben und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verwendet werden darf (vgl. § 20 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1. SprengV; dieser konkretisiert den Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der einzelnen Gefährdungskategorien gestaffelt nach Altersklassen).

Am 27.04.2020 wurde der betreffende pyrotechnische Gegenstand an die örtlich zuständige Polizeiinspektion Northeim übergeben und sodann am 06.05.2020 auf Veranlassung des LKA Niedersachsen an den vorherigen Besitzer ausgehändigt.

Bei der Überprüfung des Knallkörpers wurde jedoch verkannt, dass die Zulassung durch die dafür zuständige Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgezogen war. Diese Erkenntnis wurde erst nach der Tat vom 10.06.2020 erlangt. Den vorliegenden Informationen zufolge handelt es sich nach Herstellerkennzeichnung bei dem vorliegenden pyrotechnischen Artikel um einen konformitätsbewerteten Gegenstand gemäß der Richtlinie 2013/29/EU.

Da der Hersteller diesen Gegenstand nicht für den vorgesehenen technischen Zweck auf den Markt bereitgestellt hat, hat die benannte Stelle „TÜV Ungarn“ inzwischen die Registriernummer widerrufen (Stand 04.2018). Mit dem Widerruf der EU-Baumusterprüfbescheinigung dürfen Gegenstände mit der vorliegenden Registriernummer und der bisherigen daher in Europa nicht mehr verkauft werden. Bei dem vorliegenden pyrotechnischen Artikel handelt es sich somit um einen nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand. Für den Besitz oder die Verwendung ist eine behördliche Erlaubnis gemäß Sprengstoffgesetz erforderlich.

Diese Erkenntnisse führten zu weitergehenden Ermittlungen und Maßnahmen, auch unter Einbeziehung des zuständigen Amtsgerichtes. Bei einer Durchsuchung bei der Person, an die der Gegenstand herausgegebenen worden war, wurde dieser pyrotechnische Gegenstand nicht aufgefunden.

1. Was wurde bei der Durchsuchung im April dieses Jahres sichergestellt und anschließend wieder ausgehändigt?

Im Rahmen der Durchsuchung im April 2020 wurden neben diversen anderen Gegenständen, bei denen sich u. a. der Verdacht des Verstoßes gegen das Waffengesetz ergab, ein pyrotechnischer Gegenstand (Feuerwerkskörper) und drei Schneidwerkzeuge (Brieföffner) sichergestellt und anschließend wieder herausgegeben. Der Feuerwerkskörper war als konform mit der EU-Richtlinie 2013/29/EU gekennzeichnet.

2. Wie stellte das Landeskriminalamt nach der Rückgabe der Knallkörper fest, dass es sich um in Deutschland nicht zugelassene Pyrotechnik handelte, und was folgten darauf für Arbeits- und Informationsschritte?

Infolge der Tat vom 10.06.2020 wurden alle im April sichergestellten Gegenstände durch das LKA Niedersachsen erneut bewertet.

Hierbei ergab die Prüfung, bezogen auf den wieder ausgehändigten pyrotechnischen Gegenstand, dass es sich bei diesem nach Herstellerkennzeichnung zwar um einen als konform mit der Richtlinie 2013/29/EU anzusehenden Gegenstand handelte, der „TÜV Ungarn“ mit Stand April 2018 die Registriernummer aber widerrufen hatte. Im Übrigen siehe Vorbemerkung der Landesregierung.

Der Sachverhalt ist der Staatsanwaltschaft Göttingen unmittelbar zur Kenntnis gebracht worden.

3. Wurden bei der Durchsuchung im Zuge des Anschlags vom 10.06.2020 Gegenstände sichergestellt? Wenn ja, wurden dabei auch Gegenstände sichergestellt, die im April sichergestellt und im Anschluss wieder herausgegeben wurden?

In dem betreffenden Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Celle wegen des Verdachts der gemeinschaftlich begangenen Sachbeschädigung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit dem versuchten Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion wurden im Rahmen der Vollstreckung von Durchsuchungsbeschlüssen am 10.06.2020 und bei weiteren Durchsuchungen im Rahmen der Vollstreckung von Haftbefehlen am 18.06.2020 verschiedene Gegenstände sichergestellt und beschlagnahmt (siehe auch Vorbemerkung der Landesregierung).

Aufgrund der noch andauernden Ermittlungen der sachleitenden Generalstaatsanwaltschaft Celle können zurzeit keine weiteren Auskünfte erteilt werden. 

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