Kleine Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung:Arbeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaften gegen Hasskriminalität im Internet

Vorbemerkung der Abgeordneten

Seit Juli 2020 gibt es in Göttingen eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft gegen Hasskriminalität im Internet. In der Zentralstelle sollen Verfahren z. B. zu Beleidigungen, die sich gegen eine Person wegen ihrer Nationalität, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe oder Religionszugehörigkeit richten, geführt werden. Besonderer Fokus soll laut Justizministerium auch auf Fällen liegen, in denen Amts- und Mandatsträger betroffen sind, berichtete der NDR.

 

1. Wie viele Ermittlungsverfahren, bei denen Amts- oder Mandatsträger Ziel von Beleidigungen, Bedrohungen oder Verleumdungen waren, hat die Staatsanwaltschaft bislang eingeleitet?

In der Zentralstelle zur Bekämpfung der Hasskriminalität im Internet (ZHIN) bei der Staatsanwaltschaft Göttingen wurden seit Einrichtung zum 01.07.2020 insgesamt 91 Ermittlungsverfahren geführt, in welchen explizit Amts- und Mandatsträger Opfer von Hasskriminalität im Internet waren. Über die in der Vorbemerkung aufgeführten Straftatbestände hinausgehend hatten die Verfahren Tatvorwürfe wie etwa die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB), die öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB), das Billigen von Straftaten (§ 140 StGB) sowie Üble Nachrede (§ 186 StGB) zum Gegenstand.

 

2. Wie viele dieser Verfahren führten zu einer Verurteilung?

In 20 Verfahren wurde der Erlass eines Strafbefehls beantragt. Hiervon sind sechs Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen. In zehn Fällen wurde Einspruch eingelegt, wobei die Hauptverhandlungstermine noch ausstehen. In vier Fällen ist - soweit ersichtlich - die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen.

In drei weiteren Verfahren wurde Anklage erhoben, wobei eine Hauptverhandlung noch nicht stattgefunden hat.

 

3. In wie vielen dieser Fälle ging die Staatsanwaltschaft bei Antragsdelikten von einem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung aus und nahm die Ermittlungen auch ohne Strafantrag auf?

In keinem dieser Verfahren war die Annahme eines einen fehlenden Strafantrag ersetzenden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung zu prüfen. Die Bejahung des - den fehlenden Strafantrag (als Prozessvoraussetzung) überwindenden - besonderen öffentlichen Interesses kommt nur bei relativen Antragsdelikten in Betracht. Die Beleidigungsdelikte sind jedoch absolute Antragsdelikte (§ 194 Abs. 1 S. 1 StGB). Die übrigen in der Zentralstelle bearbeiteten Delikte sind auch ohne Strafantrag verfolgbar, wobei in den zur öffentlichen Klage gelangten Fällen, die Privatklagedelikte zum Nachteil von Amts- und Mandatsträgern zum Gegenstand hatten (insbesondere Nötigung und Bedrohung), gemäß den Hinweisen der niedersächsischen Generalstaatsanwälte zur Anwendung der §§ 153, 153 a, 376 StPO, § 230 StGB stets das öffentliche Interesse im Sinne von § 376 StPO angenommen wurde.

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